{"id":20093289,"updated":"2023-07-28T12:48:57Z","additionalIndexing":"09;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Bundespolizei;polizeiliche Ermittlung;Beziehung Bund-Kanton;Legitimität;Legalität;Polizei","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K0804040501","name":"Bundespolizei","type":1},{"key":"L05K0504010205","name":"polizeiliche Ermittlung","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L04K08020503","name":"Legitimität","type":1},{"key":"L04K04030304","name":"Polizei","type":2},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":2},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":2},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-02T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-05-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1299020400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2591,"gender":"m","id":1152,"name":"Daguet André","officialDenomination":"Daguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2716,"gender":"f","id":3913,"name":"Wyss Brigit","officialDenomination":"Wyss Brigit"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3289","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Offensichtlich besteht eine bundeskriminalpolizeiliche Spezialtruppe namens Tigris. Sie verfügt weder über eine gesetzliche Grundlage noch über eine politische Legitimation. Ihre Zielsetzung ist unersichtlich. Polizeitruppen ohne gesetzliche Grundlage und politischen Auftrag sind untragbar.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Es trifft nicht zu, dass die Einsatzgruppe Tigris über keine gesetzliche Grundlage verfügt.<\/p><p>Gemäss Artikel 57 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung und haben ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit zu koordinieren. Die Rechtsprechung in Strafsachen und damit die Verfolgung der strafbaren Handlungen ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV; Art. 338 StGB). Das Strafgesetzbuch überträgt dem Bund jedoch die Strafverfolgungszuständigkeit für bestimmte Straftatbestände (Art. 336f. StGB). Innerhalb dieser Bundeszuständigkeiten liegt auch der Aufgabenbereich der Einsatzgruppe Tigris. Die Schaffung dieser Einheit verletzt in keiner Weise die originäre, sich aus der Bundesverfassung ergebende Zuständigkeit der Kantone zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium.<\/p><p>Im Einzelnen stützt sich die Einsatzgruppe Tigris auf folgende Normen des Bundesrechts: Die Bildung einer Verwaltungseinheit innerhalb eines Bundesamtes erfordert als solche keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter und deren Aufgaben festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG, SR 172.010). Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen ihrerseits die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugewiesenen Ämter (Art. 43 Abs. 4 RVOG). Einer formalgesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfen hingegen die von einer Einsatzgruppe wahrzunehmenden Aufgaben. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR. 312.0) üben u. a. die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone die Gerichtspolizei aus. Die Aufgabe der Gerichtspolizei ist dem Bundesamt für Polizei (fedpol) durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1) übertragen. Mit der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 22. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002) wurde mit einem neuen Artikel 337 StGB (damals noch: Art. 341bis StGB) die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenzüberschreitende Schwerstkriminalität, insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität und weitere Delikte, erweitert. Damit erwies sich ein Ausbau der Gerichtspolizei des Bundes als notwendig, weil die Kantone nicht in der Lage waren, neben ihren Aufgaben auch noch jene der Gerichtspolizei des Bundes zu erfüllen, obschon sie hierzu nach Artikel 17 Absatz 2 BStP rechtlich befugt gewesen wären. Generell führt die Bundeskriminalpolizei wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch (siehe Art. 44-73quater BStP und künftig Art. 196ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, BBl 2007 6977ff.). Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladung, Vorführung, Fahndung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Untersuchung. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag gerade auch gegenüber Personen mit erhöhter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu können, musste die Bundeskriminalpolizei ab dem Jahr 2002 über besonders ausgebildete und ausgerüstete Polizeiangehörige verfügen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat ist aufgefordert, unverzüglich die kriminalpolizeiliche Kampftruppe Tigris aufzulösen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auflösung der polizeilichen Kampftruppe Tigris"}],"title":"Auflösung der polizeilichen Kampftruppe Tigris"}