{"id":20093323,"updated":"2023-07-27T19:51:27Z","additionalIndexing":"12;10;Ausweis;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Auslegung des Rechts;biometrische Daten;Personenkontrolle an der Grenze;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L05K0506010403","name":"biometrische Daten","type":1},{"key":"L04K05060104","name":"Ausweis","type":1},{"key":"L04K09010404","name":"Gemeinschaftsrecht-nationales Recht","type":1},{"key":"L04K09010102","name":"Anwendung des Gemeinschaftsrechts","type":1},{"key":"L06K070104040202","name":"Personenkontrolle an der Grenze","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.3323","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat teilt grundsätzlich diese Ausführungen von Dr. Brühlmeier. Diese entsprechen im Wesentlichen den Ausführungen in der Botschaft zu den Bilateralen II (BBl 2004 5965, S. 6133f.). Die Aussage zum Beendigungsverfahren aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU\/Schweiz zum SAA (ABl C 308 vom 14. Dezember 2004, S. 2) gilt es jedoch wie folgt zu präzisieren: Wenn ein neuer schengenrelevanter Rechtsakt die Grundsätze der Neutralität, des Föderalismus oder der direkten Demokratie beeinträchtigt, muss der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Wochen auf Ministerratsebene zusammentreten und sämtliche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Abkommens prüfen, insbesondere die von der Schweiz eingebrachten Alternativvorschläge. Nimmt er innerhalb der 90-tägigen Frist keine dieser Alternativvorschläge an (einstimmig, wobei Enthaltungen der Einstimmigkeit nicht entgegenstehen), wird das Abkommen beendet. Diese Bestimmung wird jedoch eher selten zum Tragen kommen (siehe hierzu: Anne Cornu, Les aspects institutionnels des Accords d'association de la Suisse à Schengen et à Dublin, FN 167, in: Kaddous\/Jametti Greiner, Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU); so auch nicht im Rahmen des Verfahrens zur Übernahme der EG-Ausweisverordnung, da die Inhalte dieser Verordnung weder die Grundsätze der Neutralität, des Föderalismus noch der direkten Demokratie beeinträchtigen.<\/p><p>2. Seit 2006 sind Schengen-Staaten verpflichtet, nur noch elektronische Pässe (E-Pässe) auszustellen. Ab Mitte 2009 müssen die Schengen-Staaten auch Fingerabdrücke in ihre Pässe integrieren. Mit Ausnahme von vorläufigen Pässen und Reisedokumenten mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger (Artikel 1 Ziffer 3 EG-Ausweisverordnung) lässt die entsprechende EG-Ausweisverordnung (Verordnung; EG Nr. 2252\/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl L 385 vom 29. Dezember 2004, S. 1) es nicht zu, neben dem E-Pass noch einen Pass ohne elektronische Daten auszustellen. Das ist auch für die Schweiz als assoziiertes Schengen-Mitglied massgebend. Sie muss entscheiden, ob sie diese Bestimmungen ins nationale Ausweisgesetz übernimmt. <\/p><p>Mit einem Nein des Volkes am 17. Mai 2009 würden die Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin jedoch nicht automatisch beendet. Das Beendigungsverfahren wird erst dann ausgelöst, wenn die Schweiz der EU mitteilt, die EG-Ausweisverordnung nicht zu übernehmen, oder wenn die Übernahmefrist von maximal zwei Jahren, d. h. bis zum 1. März 2010, nicht eingehalten wird. <\/p><p>Die Abkommen treten nur dann ausser Kraft, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss innert 90 Tagen nach Mitteilung der Nichtübernahme bzw. Nichteinhaltung der Übernahmefrist auf keine für beide Seiten akzeptable Lösung einigen können (Art. 7 Abs. 4 SAA). Die Beendigung dieses Abkommens würde drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.<\/p><p>Nach einem Volks-Nein am 17. Mai 2009 würde der Bundesrat die Resultate des Urnengangs analysieren. Wenn er zum Schluss kommt, dass eine neue Vorlage erarbeitet werden kann, die schengenkonform ist und gleichzeitig den Volkswillen wahrt sowie den praktischen Anliegen der Kantone Rechnung trägt, so würde er eine solche ins Auge fassen und sich - wenn nötig - mit der EU auf eine etwas längere Übernahmefrist zu einigen versuchen. Er würde in jedem Fall das Gespräch mit der EU suchen, um zu verhindern, dass die Assoziierungsabkommen zu Schengen und zu Dublin beendigt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Dr. Daniel Brühlmeier schreibt auf der Website des Vereins \"Unser Recht\": \"Die Schweiz hat mit Blick auf seine besondere staatspolitische Situation mit der EU in Artikel 7 des Schengen Assoziierungsabkommens (SAA; SR 0.360.268.1) besondere Modalitäten zum Übernahmeverfahren ausarbeiten können, die weit über vergleichbare Assoziationsabkommen der EU, etwa mit Norwegen oder Island, hinausgehen. Im Gegensatz zur doppelten Guillotine bei der kürzlichen Abstimmung zum Personenfreizügigkeitsabkommen ist ein mögliches Konsultationsverfahren im SAA via Prüfung und Beschluss im Gemischten Ausschuss vertraglich klar geregelt (Art. 7 Abs. 4: '... es sei denn ...'). Der Gemischte Ausschuss kann dann einstimmig beschliessen, dass das SAA nicht dahinfällt. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU\/Schweiz zum SAA geht aber noch weiter und enthält einen bemerkenswerten Verhandlungserfolg der Schweiz: Findet diese gemäss Artikel 4 Absatz 3, dass durch die Übernahme neuen Rechts zentrale Pfeiler unseres Staatswesens beeinträchtigt würden - nämlich Neutralität, Föderalismus oder direkte Demokratie -, so kann sie eine Sitzung des Gemischten Ausschusses auf höchster, ministerieller Ebene innert drei Wochen verlangen und alternative Lösungsvorschläge einbringen (vgl. ABI C 308 vom 14. Dezember 2004, S. 2). Auf dieser de facto JI-Ministerratsebene (eingeschränkt auf die Schengen-Länder und ergänzt um die Minister der assoziierten Staaten) bedarf es dann einer einstimmigen Ablehnung des schweizerischen Alternativvorschlags, damit das Abkommen als beendet anzusehen ist.\" <\/p><p>1. Teilt der Bundesrat diese Ausführungen von Dr. Brühlmeier?<\/p><p>3. Wenn nein, warum nicht? <\/p><p>3. Hat er Ergänzungen, um die konkreten Schritte zu beschreiben, die nötig sind, dass die Schweiz ihren Bürgern weiterhin die Wahlfreiheit zwischen biometrischen und nichtbiometrischen Pässen erhalten kann, ohne dass deswegen das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) dahinfällt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Biometrische Pässe. Konkrete Vorgehensschritte der Schweiz auf EU-Ebene"}],"title":"Biometrische Pässe. Konkrete Vorgehensschritte der Schweiz auf EU-Ebene"}