{"id":20093336,"updated":"2023-07-28T09:28:56Z","additionalIndexing":"48;internationale Wasserstrasse;Italien;Tessin;Konzession;Binnenschiffsverkehr;konzessioniertes Transportunternehmen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4807"},"descriptors":[{"key":"L03K180502","name":"Binnenschiffsverkehr","type":1},{"key":"L05K1805020202","name":"internationale Wasserstrasse","type":1},{"key":"L05K1801021101","name":"konzessioniertes Transportunternehmen","type":1},{"key":"L05K0806010103","name":"Konzession","type":1},{"key":"L04K03010503","name":"Italien","type":2},{"key":"L05K0301010117","name":"Tessin","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-05-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3336","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die vom Bundesamt für Verkehr der Società di Navigazione del Lago Maggiore (NLM) erteilte Konzession Nr. 5814, gültig von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2016, richtet sich nach dem Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (SR 0.747.225.1). Nach Artikel 9 des Abkommens wird die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr auf diesen beiden Seen wie folgt aufgeteilt:<\/p><p>Langensee<\/p><p>Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt. Die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine Konzession zu erteilen.<\/p><p>Luganersee<\/p><p>Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem schweizerischen sowie auf dem italienischen Seeteil von einer schweizerischen Unternehmung besorgt. Für die schweizerischen Seeteile wird ihr eine schweizerische Konzession erteilt; Italien verpflichtet sich, eine entsprechende Konzession für die italienischen Seeteile zu erteilen.<\/p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Die von der zuständigen Schweizer Behörde erteilte schweizerische Konzession an die italienische Unternehmung für den öffentlichen Schifffahrtsbetrieb auf dem Langensee stellt die Erfüllung einer internationalen Verpflichtung dar. Diese ermöglicht einer italienischen Unternehmung mit einer italienischen Konzession, den Schifffahrtsbetrieb auch auf dem schweizerischen Seeteil des Langensees zu besorgen. Die Erteilung einer schweizerischen Konzession an diese italienische Unternehmung ist im Wesentlichen eine Formsache. Auch wenn die Schweiz vor der Erteilung der Konzession durch Italien anzuhören ist (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens), obliegt es der italienischen Konzessionsbehörde, die Bedingungen und Auflagen der Konzession nach der italienischen Gesetzgebung festzulegen, die italienische Unternehmung auszuwählen, sie zu beauftragen, den öffentlichen Schifffahrtsbetrieb (Konzessionserteilung) auf dem Langensee zu besorgen, und zu prüfen, ob sie über die technische und betriebliche Infrastruktur verfügt, um diesen öffentlichen Schifffahrtsbetrieb zu gewährleisten (konzessionsrechtliche Aufsicht).<\/p><p>Ausser der Konzession besteht keine rechtliche Verbindung zwischen dem Bund und der NLM. Die italienischen Dienste überprüfen den technischen Zustand der Infrastruktur und der Schiffe.<\/p><p>2.\/3. Das Verfahren für die Erneuerung der Konzession wird durch die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744.11) geregelt. Die Konzession kann erteilt, erneuert, übertragen, geändert, aufgehoben oder widerrufen werden (Art. 13-18 VPK). Die Möglichkeit, eine Konzession auszuschreiben, sieht die VPK für den öffentlichen Verkehr nicht vor.<\/p><p>Aus dem oben Gesagten geht hervor, dass es Sache Italiens ist, die italienische Unternehmung zu bestimmen, die beauftragt wird, den öffentlichen Linienverkehr auf dem gesamten Gebiet des Langensees zu besorgen. Die schweizerische Behörde, die dafür zuständig ist, dieser italienischen Unternehmung zusätzlich eine schweizerische Konzession (Schifffahrt auf dem schweizerischen Seeteil) zu erteilen, ist somit verpflichtet, sich an die Wahl Italiens zu halten. Unter diesen Umständen ist es auch nicht denkbar, dass die Schweiz die Konzession einer sich mitbewerbenden schweizerischen Unternehmung erteilen könnte, ohne ganz offenkundig eine internationale Verpflichtung zu verletzen. Die Frage, ob die Auswahl der italienischen Unternehmung ausgeschrieben werden soll oder nicht, unterliegt ausschliesslich der einschlägigen italienischen Gesetzgebung.<\/p><p>Diesen Erwägungen folgend sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die italienische Schifffahrtsgesellschaft \"Società Navigazione Lago Maggiore\" (NLM) stellt den Schiffverkehr auf dem Langensee sicher, der auf schweizerischem und italienischem Staatsgebiet liegt. Rechtsgrundlage ist eine Konzession, die am 13. Dezember 1976 ausgestellt und 1996 erneuert wurde. Im Jahr 2016 läuft diese Konzession aus.<\/p><p>Die Schifffahrt auf dem Langensee wird durch das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 2. Dezember 1992 geregelt.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Tätigkeit der Konzessionsnehmerin auf der Schweizer Seite des Langensees?<\/p><p>2. Die Konzession der NLM wird in naher Zukunft auslaufen: Kann der Bundesrat angeben, wie genau er bei der Erteilung einer neuen Konzession vorgehen wird? Ist eine Ausschreibung der Konzession denkbar?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Konzession einer schweizerischen Konkurrenzunternehmung zu erteilen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schifffahrt auf dem Langensee"}],"title":"Schifffahrt auf dem Langensee"}