﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093363</id><updated>2023-07-27T19:29:20Z</updated><additionalIndexing>09;Deutschland;Kostenrechnung;Bundespolizei;polizeiliche Ermittlung;Legalität;Nachrichtendienst;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. Alexander</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.3363</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bund verfügt neben der Bundeskriminalpolizei (BKP), die als gerichtspolizeiliche Behörde definitionsgemäss keine Polizeieinheit im Sinne von Gefahrenabwehr darstellt, über verschiedene Organe mit polizeilichen Aufgaben, im Vergleich zu den Kantonen allerdings in einem wesentlich kleineren Umfang. Die Organe mit polizeilichen Aufgaben des Bundes unterscheiden sich von den übrigen Behörden der allgemeinen Bundesverwaltung durch ihre Befugnis, zur Rechtsdurchsetzung polizeiliche Massnahmen und polizeilichen Zwang ausüben zu dürfen. Als Bundesorgane mit polizeilichen Aufgaben sind im EJPD der Bundessicherheitsdienst (BSD) zu nennen, im EFD das Grenzwachtkorps (GWK) und im VBS das Kommando Militärische Sicherheit (MilSich). Im Bereich des UVEK kann die sogenannte Luftpolizei dazugezählt werden, welche das Personal umfasst, das an Bord von Luftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzt wird. Die Kompetenzen dieser Bundesorgane ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung (Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS, SR 120; Zollgesetz vom 18. März 2005, ZG, SR 631.0; Militärgesetz vom 3. Februar 1995, MG, SR 510.10; Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948, LFG, SR 748.0). Die Sicherheitsaufgabe der Bahnpolizei im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) beinhaltet demgegenüber keine eigentliche polizeiliche Befugnis im erwähnten Sinn.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Bildung einer Verwaltungseinheit innerhalb eines Bundesamtes erfordert als solche keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter und deren Aufgaben festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010). Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen ihrerseits die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugewiesenen Ämter (Art. 43 Abs. 4 RVOG). Schliesslich legen die Amtsleitungen die Detailorganisation ihrer Ämter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Einer formalgesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf hingegen die Ausübung von polizeilichen Aufgaben. Diese sind in den unter Ziffer 1 erwähnten Spezialgesetzen verankert (vgl. Art. 22-24 BWIS, Art. 100ff. ZG, Art. 21 LFG sowie Art. 95 MG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Betreffend die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufgaben der BKP, namentlich der Einsatzgruppe Tigris, gilt Folgendes: Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR. 312.0) üben u. a. die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone die Gerichtspolizei aus. Die Aufgabe der Gerichtspolizei ist dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) übertragen. Mit der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 22. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002) wurde mit einem neuen Artikel 337 StGB (damals noch: Art. 341bis StGB) die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenzüberschreitende Schwerstkriminalität, insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität und weitere Delikte, erweitert (sogenannte "Effizienzvorlage"). Damit ging ein Ausbau der Gerichtspolizei des Bundes einher.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell führt die BKP wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch (siehe Art. 44-73quater BStP und künftig Art. 196ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, BBl 2007 6977ff.). Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladung, Vorführung, Fahndung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Untersuchung. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag gerade auch gegenüber Personen mit erhöhter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu können, schuf die BKP im Jahr 2002 die Einsatzgruppe Tigris.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Aufbau und Aufwuchs der BKP inklusive einer Zielfahndung gemäss EffVor-Umsetzungskonzept per 1. Januar 2002 wurde von der damaligen Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD), Bundesrätin Ruth Metzler, bewilligt. Die Einsatzgruppe Tigris in der heutigen Form wurde während der Amtszeit ihres Nachfolgers, Bundesrat Christoph Blocher, gebildet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Einsatzgruppe Tigris ist eine Einsatzgruppe mit zusätzlicher Bewaffnung und speziellem Einsatzmaterial sowie erweiterter Ausbildung für die Bewältigung von Einsätzen mit erhöhter Gefährdung. Sie unterteilt sich in die Fachbereiche Zielfahndung und Ausbildung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einsatzgruppe ist ein multifunktionales flexibles Einsatzelement für Einsätze verschiedenster Art und steht der BKP bzw. Fedpol für kriminalpolizeilich begründete Anhaltungen bzw. Festnahmen, andere dringende Zwangsmassnahmen, als Schnittstelle zu Interventionseinheiten der Kantone/Stadt Zürich und für operative Schutzmassnahmen zur Verfügung. Sie bildet innerhalb der BKP das "Kommissariat II Zielfahndung/Einsatzgruppe" und setzt sich aus insgesamt 14 Mitarbeitenden zusammen. Das Kommissariat ist in der Kommandoabteilung eingegliedert und dem Chef der Kommandoabteilung der BKP unterstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Mitarbeitenden der EG Tigris verfügen über eine persönliche Standardausrüstung (analog zu den bewaffneten Mitarbeitenden von Fedpol) sowie über eine funktionsbezogene Zusatzausrüstung. Zudem können die Mitglieder der EG Tigris auf verschiedenes Korpsmaterial sowie Korpswaffen zur Erfüllung der an sie gestellten Aufträge im Rahmen von kriminalpolizeilichen Einsätzen sowie Zielfahndungsmassnahmen zurückgreifen. Um die einsatz- bzw. funktionsbezogene Ausbildung der Mitarbeitenden von Fedpol in den Bereichen Eigenschutz, Schiessen sowie Einsatztaktik zu gewährleisten, wird entsprechendes Ausbildungsmaterial (Korpsmaterial) von Fedpol eingesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Einsatzgruppe Tigris besteht in ihrer heutigen personellen Zusammensetzung erst seit dem 1. Januar 2008. In den vorhergehenden Jahren wurden die Aufgaben einerseits durch den Fachbereich Instruktion und operative Einsatzleitung (OpEL) und andererseits durch die Kommissariate Zielfahndung (ZF) und Allgemeine Vorermittlungen/Einsatzgruppe (EG) wahrgenommen. Übersicht der Gesamtkosten: 2005: Fr. 1 871 957.60 (davon entfielen 1 738 955 Franken auf die Personalbezüge), 2006: Fr. 2 186 276.57 (1 970 186 Franken Personalbezüge), 2007: Fr. 3 551 395.20 (2 246 781 Franken Personalbezüge), 2008: Fr. 3 550 708.45 (2 190 848 Franken Personalbezüge) und 2009: 3 277 304 Franken (2 246 744 Franken Personalbezüge).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Gesamtkosten sind Personalbezüge inklusive Beiträge und Zulagen, Aus- und Weiterbildungen, Leistungsverrechnungen betreffend Raummiete, Ausrüstung, Spesen und Investitionen in Geräte und Fahrzeuge enthalten. Die Einsatzgruppe Tigris wird über das reguläre Budget von Fedpol finanziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mitarbeitende der EG Tigris tätigten im Zusammenhang mit Zielfahndungen verschiedene operative Abklärungen in verschiedenen Ländern im Rahmen von Rechtshilfeverfahren im Auftrag des Bundesamtes für Justiz und der Bundesanwaltschaft. Als Einsatzgruppe wurde sie nie im Ausland eingesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Nein.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Vom Bundesrat werden zur Tigris-Affäre offene Auskünfte zu folgenden Fragen erwartet:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Polizei- und Interventionseinheiten gibt es beim Bund?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruhen sie? Wann wurden sie gegründet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit welchen Aufgaben, Beständen, Strukturen, Unterstellungen, Reglementierung, Bewaffnungen, Anlagen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wo finden deren Kosten ihren Niederschlag, wo und wie hoch sind diese in Budget bzw. Rechnung separat oder integriert ausgewiesen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wurde die EG Tigris im Ausland eingesetzt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ist der Beamte und deutsche Staatsangehörige Frank Philipp, auf dessen Computer in Bern Daten manipuliert und gefälscht wurden, gleichzeitig für die BKP und den deutschen Fahndungsdienst oder in einem deutschen Kriminalamt tätig?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Geheime Polizeielemente?</value></text></texts><title>Geheime Polizeielemente?</title></affair>