{"id":20093418,"updated":"2023-07-28T11:41:54Z","additionalIndexing":"12;Inhaftierung;Jugendschutz;Kind;Strafe;sexuelle Gewalt","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-04-30T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4808"},"descriptors":[{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-03T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-11-29T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-05-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-SR","id":25,"name":"Kommission für Rechtsfragen SR","abbreviation1":"RK-S","abbreviation2":"RK","committeeNumber":25,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2009-04-30T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1241042400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1243980000000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Um dies gesetzlich festzulegen und den Gerichten so einen konkreten Strafrahmen vorzugeben, rechtfertigt sich die Schaffung eines qualifizierten Tatbestands mittels Einfügung eines vierten Absatzes in Artikel190 StGB.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass die Vergewaltigung von Kindern besonders verwerflich ist. In der Motion wird richtigerweise festgestellt, dass die Vergewaltigung von Kindern im Strafgesetzbuch aber nicht explizit geregelt ist. Die geforderte Altersgrenze von 12 Jahren besteht bisher im Strafgesetzbuch (StGB) allerdings nicht. Vielmehr ist bei verschiedenen Sexualdelikten eine Altersgrenze von 16 Jahren festgelegt (Art. 187 StGB, Sexuelle Handlungen mit Kindern; Art. 188 StGB, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen; Art. 197 Ziff. 1 StGB, Pornografie).<\/p><p>Eine Mindeststrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe, wie sie von der Motionärin gefordert wird, existiert im schweizerischen Strafrecht bisher nicht. Nach Ansicht des Bundesrates wäre eine solche Mindeststrafe auch unverhältnismässig, liegt sie doch weit über derjenigen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB: Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) oder der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB: Mindeststrafe 180 Tagessätze Geldstrafe). Es wäre zudem nicht ersichtlich, warum die Mindeststrafe bei Vergewaltigung von Kindern generell höher sein sollte als bei der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Artikel 190 Absatz 3 StGB (grausame Behandlung). Immerhin ist zu bedenken, dass bei einer Vergewaltigung eines Kindes unter 16 Jahren zwischen Artikel 187 und 190 StGB Idealkonkurrenz besteht, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. Das heisst, dass das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB die Strafe für die schwerste Straftat angemessen erhöht. Das Gericht muss die höchste verwirkte Mindeststrafe erhöhen, das geringe Alter des Opfers kann zudem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB).<\/p><p>Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 bereits angekündigt, dass er zur Realisierung des Legislaturzieles 5, \"Der Gewaltanwendung und der Kriminalität vorbeugen und diese bekämpfen\", die Kohärenz der Strafbestimmungen des Bundesrechts überprüfen will (BBl 2008 821). Er wird im Rahmen des Projekts \"Harmonisierung der Strafrahmen und Aufhebung obsoleter Strafbestimmungen\" auch die Strafandrohungen bei den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität überprüfen. Mit diesem Projekt sollen die Strafrahmen zwar nicht generell erhöht, aber jeweils angemessene und in einem Gesamtsystem stimmige Strafrahmen festgelegt werden. In diesem Rahmen wird auch das Anliegen der Motionärin einbezogen werden können.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 190 des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten:<\/p><p>Artikel 190 StGB ist um einen Absatz 4 betreffend die Vergewaltigung von Kindern zu ergänzen. In diesem Absatz 4 ist festzuhalten, dass für eine Vergewaltigung, bei welcher das Opfer zur Zeit der Tat weniger als 12 Jahre alt ist, eine Freiheitsstrafe nicht unter sieben Jahren verhängt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Höheres Strafmass bei Vergewaltigung von Kindern unter 12 Jahren"}],"title":"Höheres Strafmass bei Vergewaltigung von Kindern unter 12 Jahren"}