{"id":20093453,"updated":"2023-07-27T20:44:38Z","additionalIndexing":"12;421;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Gesetzgebungsverfahren;Feuerwaffe;Verwaltungstätigkeit;Beziehung Legislative-Exekutive;Waffenbesitz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-04-30T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4808"},"descriptors":[{"key":"L04K05010209","name":"Waffenbesitz","type":1},{"key":"L05K0402040202","name":"Feuerwaffe","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L03K080702","name":"Gesetzgebungsverfahren","type":1},{"key":"L04K08030201","name":"Beziehung Legislative-Exekutive","type":2},{"key":"L04K08060101","name":"Verwaltungstätigkeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-02T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-08-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1241042400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1299020400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2651,"gender":"m","id":1294,"name":"Füglistaller Lieni","officialDenomination":"Füglistaller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2673,"gender":"m","id":3870,"name":"Baettig Dominique","officialDenomination":"Baettig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2644,"gender":"m","id":1233,"name":"Rutschmann Hans","officialDenomination":"Rutschmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2626,"gender":"m","id":1115,"name":"Reymond André","officialDenomination":"Reymond"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2604,"gender":"f","id":1121,"name":"Hutter-Hutter Jasmin","officialDenomination":"Hutter Jasmin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2622,"gender":"m","id":1145,"name":"Perrin Yvan","officialDenomination":"Perrin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2687,"gender":"m","id":3884,"name":"Graber Jean-Pierre","officialDenomination":"Graber Jean-Pierre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.3453","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die vom Parlament beschlossene Fassung von Artikel 42a des Waffengesetzes lautet wie folgt:<\/p><p>Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:<\/p><p>a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;<\/p><p>b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum<\/p><p>abgegeben wurden.<\/p><p>In sämtlichen Dokumenten, die von der Polizei verwendet oder betroffenen Personen abgegeben werden, erscheint dieser Text in veränderter Form. Probleme bereitet Absatz 2 Buchstabe b, der nunmehr wie folgt lautet: \"Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.\"<\/p><p>Das Gesetz sagt, dass Karabiner (um diese Waffen geht es, denn Art. 10 gilt nicht für Sturmgewehre), \"die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden\", nicht gemeldet werden müssen. Der französische Text (\"cédées antérieurement par l'administration militaire\") ist dabei weniger genau als der deutsche. Es handelt sich um Waffen, die mit einem \"P\" gekennzeichnet wurden, als der damalige Besitzer aus der Militärdienstpflicht entlassen wurde.<\/p><p>Ob diese Waffen nachträglich einmal oder mehrmals den Besitzer gewechselt haben, spielt keine Rolle. Sie alle wurden \"seinerzeit\" von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben.<\/p><p>Aber der Text der Polizei - derjenige, den wir anwenden sollen - ist nicht derselbe. Die Waffen, die nicht gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die man direkt erhalten hat. Noch genauer auf Deutsch: Es sind die Waffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.<\/p><p>Aus gut informierter Quelle war zu erfahren, dass eine Angestellte des EJPD in Bern die Chefs der kantonalen Waffenbüros zu sich geladen und ihnen erklärt hat, dass die Parlamentsmitglieder sich geirrt hätten und dass die Angestellten des EJPD - zum Glück - da seien, um diese Irrtümer auszubügeln und den Gesetzeswortlaut richtigzustellen. So sei es zur Änderung von Absatz 2 Buchstabe b gekommen.<\/p><p>Ein solches Vorgehen ist schlicht und einfach untragbar, denn auf diese Weise kann die Verwaltung Parlamentsentscheide ändern, die ihr nicht passen.<\/p><p>Mit diesem Vorgehen verstösst das EJPD ganz bewusst gegen das Gesetz.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 42a des Waffengesetzes (WG) setzt die Vorgaben der Richtlinie 91\/477\/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (sogenannte Waffenrichtlinie) um. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Waffenrichtlinie müssen die Staaten die erforderlichen Massnahmen treffen, damit meldepflichtige Feuerwaffen (Kategorie C), die bei Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen bereits im Besitz von Privaten sind, innert Jahresfrist angemeldet werden. Ausnahmen von dieser Pflicht sind in der Richtlinie nicht vorgesehen.<\/p><p>Artikel 42a Absatz 1 WG setzt diese Forderung um und statuiert eine entsprechende Pflicht für die Besitzer von meldepflichtigen Waffen nach Artikel 10 WG, diese innert Jahresfrist bei der kantonalen Meldestelle anzumelden. Absatz 2 enthält eine Einschränkung für die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht zur Anmeldung. Keine Anmeldung ist erforderlich für Feuerwaffen, die seinerzeit von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben wurden (Bst. a), und für Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden (Bst. b).<\/p><p>Die genaue Tragweite dieser Ausnahmeregelungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Auffassung des Motionärs ist die Wendung \"Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden\" weit auszulegen. Nach Artikel 42a Absatz 2 Buchstabe b WG müsse jeder Eigentümer einer von der Militärverwaltung abgegebenen Ordonnanzwaffe in den Genuss der Ausnahme von der Nachmeldepflicht kommen, auch wenn er diese nicht selbst direkt von der Militärverwaltung übertragen erhalten habe.<\/p><p>Für diese weite Auslegung sprechen indessen weder der Gesetzeswortlaut, der verschiedene Auslegungen zulässt, noch die Materialien. Weder aus der Botschaft des Bundesrates zu dieser Bestimmung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, \"Bilaterale II\"; BBl 2004 6278) noch aus den entsprechenden parlamentarischen Beratungen lässt sich eine eindeutige Antwort entnehmen. Artikel 42a WG wurde sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat diskussionslos angenommen.<\/p><p>Das EJPD legt die Tatbestände von Artikel 42a Absatz 2 WG als Ausnahmen vom Grundsatz der Nachmeldepflicht eng aus. Sinn und Zweck der Nachmeldefrist ist es, sämtliche meldepflichtigen Feuerwaffen (Kategorie C) im Besitz Privater zu erfassen. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Nachmeldepflicht sind lediglich dort vorgesehen, wo die Informationen über den Privatbesitz dieser Waffen bereits anderweitig erhältlich sind, sei es aus dem Waffenbuch des Waffenhändlers oder von der Militärverwaltung aufgrund der Abgabe der Ordonnanzwaffe nach Ende der Dienstpflicht. Diese Information ist jedoch nur dann zielführend, wenn das Eigentum über die entsprechenden Feuerwaffen zwischenzeitlich nicht übertragen wurde.<\/p><p>Diese Auslegung rechtfertigt sich aus zweierlei Gründen: Erstens verhindert sie, den Grundsatz der Nachmeldepflicht seiner praktischen Wirkung zu berauben, würde doch ein weites Verständnis im Sinne des Motionärs dazu führen, dass die überwiegende Mehrheit der bestehenden Besitzverhältnisse an den betroffenen Feuerwaffen nicht erfasst würde. Zweitens entspricht sie den Vorgaben der Waffenrichtlinie, zu deren Umsetzung Artikel 42a Eingang ins WG gefunden hat. Nur dadurch, dass die Nachmeldepflicht lediglich dann entfällt, wenn der aktuelle Besitzer die Ordonnanzwaffe direkt von der Militärverwaltung erhalten hat, ist gewährleistet, dass Informationen über den Privatbesitz von meldepflichtigen Feuerwaffen trotz der erwähnten Ausnahmen der Nachmeldepflicht grundsätzlich erhältlich sind.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich verlange, dass die vom Parlament im Rahmen der Revision des Waffengesetzes, die am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, beschlossene Originalfassung einer Gesetzesbestimmung wiederhergestellt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Waffengesetz. Parlamentsbeschlüsse respektieren"}],"title":"Waffengesetz. Parlamentsbeschlüsse respektieren"}