{"id":20093504,"updated":"2023-07-28T12:31:44Z","additionalIndexing":"52;Umweltrecht;biologische Vielfalt;Tierschutz;See","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-05T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L05K0601040802","name":"Tierschutz","type":1},{"key":"L04K06030306","name":"biologische Vielfalt","type":1},{"key":"L04K06030108","name":"See","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244152800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1308261600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"09.3504","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Während 15 Jahren wurde die Flugfreiheit von 10 Schwarzschwänen über dem Thunersee vom kantonalen Jagdinspektorat diskussionslos toleriert. Sie wurden zu einer schweizweiten Attraktion, zur Freude von Jung und Alt, Einheimischen und Gästen. Mit einer 2004 erstellten Vereinbarung (\"Auf Zusehen hin\", \"Begrenzung auf maximal zehn Tiere\", \"Anstechen der Eier bei allfälligen Bruten gleich wie bei den Höckerschwänen durch die Wildhüter\") wurde deren Existenz auch schriftlich legalisiert. <\/p><p>Diese Vereinbarung entsprach nicht buchstabengetreu dem zuständigen Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Somit standen Recht und Volkswillen einander entgegen. Die Androhung einer Aufsichtsbeschwerde und der massive Druck von diversen Naturschutzverbänden führten in der Folge dazu, dass der Halter der Schwäne vom kantonalen Jagdinspektorat im Mai 2008 unerfüllbare, geradezu groteske Auflagen für die Haltung der Tiere erhielt (Perimeterbegrenzung auf dem See; Überdeckung der Parkanlage des Halters mit einem ausbruchsicheren Netz - notabene über 40 Meter hohe, geschützte (!) Mammutbäume). Eine nachgelieferte Verfügung verschärfte die Auflagen: jährliches Einfangen der Tiere und einseitiges Stutzen der Flügel. Quintessenz: Der Halter hat kapituliert, weil er diese Auflagen, nicht zuletzt auch aus tierschützerischen Gründen, nicht umsetzen kann. Ein neu gegründeter Verein möchte die Verantwortung übernehmen und sich - analog dem Konzept mit weissen Schwänen auf dem Hallwilersee - um die Schwarzschwäne auf dem Thunersee kümmern.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>- Der Schwarzschwan ist eine australische Vogelart und wird in Mitteleuropa vereinzelt in Tierparks und privaten Zuchtanlagen für exotische Vögel gehalten. In der Schweiz verbietet Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) grundsätzlich das Aussetzen von Vogel- und Säugetierarten, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen. Der Bundesrat bezeichnet diese Tierarten in der Liste nach Artikel 8 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01). Insbesondere werden Arten davon erfasst, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören. <\/p><p>Bei der Erstellung der ersten Liste im Jahr 1988 waren dem damals zuständigen Bundesamt keine Fälle der Freilassung von Schwarzschwänen in der Schweiz bekannt. Bei der Überarbeitung der JSV im Jahre 2004 im Rahmen der Erarbeitung der neuen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911) war der Thuner Fall bekannt. Zusammen mit andern fremden Vogelarten, die bekannterweise in der Schweiz auftauchen (Rostgans, Nilgans, Schwarzkopfruderente, Kanadagans), wurde der Schwarzschwan in die Liste aufgenommen. Die teilrevidierte JSV wurde 2005 zusammen mit der FrSV in die Anhörung geschickt. Der Kanton Bern war mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden.<\/p><p>- Die Liste nach Artikel 8 JSV ist seit der Inkraftsetzung dieser Verordnung anno 1988 als offene Liste zu verstehen. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 JSV dürfen \"Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören ... nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Arten ...\" Nichteinheimische Säugetier- oder Vogelarten dürfen also nicht ausgesetzt werden, unabhängig davon, ob sie explizit auf der Liste nach Artikel 8 JSV figurieren. Die Aufzählung wird periodisch angepasst.<\/p><p>Der Höckerschwan ist eine fernöstliche Tierart, die im Mittelalter bereits als Ziervogel für Schlosspärke in Mitteleuropa eingeführt wurde. Da die Naturschutzbiologie das Jahr 1492 (Entdeckung der Neuen Welt) zur Abgrenzung der einheimischen Artenvielfalt heranzieht, gilt der Höckerschwan heute in der Schweiz als einheimische, geschützte Tierart.<\/p><p>Die JSV sieht keine Ausnahmen vor. Der Bundesrat hat aufgrund des grundsätzlichen Verbots der Aussetzung von nichteinheimischen Arten keinen Ermessensspielraum. Der Erlass einer Ausnahmeregelung für Schwarzschwäne würde nicht nur dem aktuellen System der nationalen Gesetzgebung und der internationalen Konventionen widersprechen. Sie wäre angesichts der weltweit rasanten Zunahme der Neobiota-Problematik auch für den künftigen biologischen Zustand der Schweiz gefährlich. Eine erste Ausnahmeregelung für das Aussetzen einer exotischen Tierart könnte in Zukunft die Argumentation zur Ablehnung anderer Gesuche sehr erschweren.<\/p><p>- In der heutigen Situation ist es wohl am besten, die bereits geübte Toleranz pragmatisch und mit Augenmass weiter zu pflegen, da viele Leute für die Schwarzschwäne Emotionen haben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Weshalb wurde der Schwarzschwan - just während des in der Begründung erwähnten Verfahrens - auf die \"schwarze Liste\" gemäss Freisetzungsverordnung aufgenommen und diese mittels Gesetzesänderung per 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, den Schwarzschwan von dieser Liste zu nehmen und den Fortbestand der Schwarzschwäne - mit bestimmten, jedoch umsetzbaren Auflagen - weiterhin zu gewähren? Dies im Wissen, dass es sich auch beim weissen Höckerschwan (Heimat Nordosten von Europa\/Kleinasien) um \"eingebürgerte Immigranten\" handelt, die erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Schweiz angesiedelt wurden?<\/p><p>3. Sieht er andere Möglichkeiten, dem Schwarzschwan \"Asyl\" zu gewähren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schwarzschwäne auf dem Thunersee"}],"title":"Schwarzschwäne auf dem Thunersee"}