{"id":20093557,"updated":"2023-07-28T08:11:31Z","additionalIndexing":"28;15;Versicherungsleistung;Grenzgänger\/in;Sozialrecht;gesetzlicher Wohnsitz;Gleichbehandlung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-10T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L05K0702020110","name":"Grenzgänger\/in","type":1},{"key":"L04K01040212","name":"Sozialrecht","type":1},{"key":"L05K0507020301","name":"gesetzlicher Wohnsitz","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-08-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244584800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1253829600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"09.3557","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 14. Dezember 1962 sieht - wie die meisten bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit - vor, dass eine in beiden Staaten gleichzeitig erwerbstätige Person den Sozialsicherheitssystemen beider Staaten unterstellt ist und Beiträge auf dem in beiden Ländern erzielten Einkommen entrichtet. Das heisst, dass eine gleichzeitig in der Schweiz und in Italien erwerbstätige Person Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen auf dem in der Schweiz erzielten Einkommen und an die italienischen Sozialversicherungen auf dem in Italien erzielten Einkommen bezahlt.<\/p><p>Seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (FZA) sind diese bilateralen Abkommen sistiert zugunsten der Gemeinschaftsinstrumente zur Koordination der verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Ein Grundsatz dieser neuen Regelungen ist die Einheitlichkeit der anwendbaren Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass eine Person, welche sowohl in der Schweiz als auch in Italien erwerbstätig ist, nur noch den Sozialversicherungsgesetzen des Wohnsitzstaates unterstellt ist. Somit ist einzig der Wohnsitzstaat für die Erhebung der Beiträge auf dem gesamten Einkommen und die Ausrichtung von Leistungen zuständig. Dies bedeutet, dass andere Staaten von diesem Prozess ausgeschlossen sind.<\/p><p>Viele Arbeitnehmende, die auf dem Gebiet verschiedener Staaten tätig sind, haben es beim Inkrafttreten des FZA unterlassen, ihre Situation zu klären, und bezahlen noch heute Beiträge an die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Beim Eintreten eines Versicherungsfalles werden Renten jedoch nur vom Wohnsitzstaat ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt klären die für soziale Sicherheit zuständigen Behörden beider Staaten dann auch die Situation der betroffenen Person ab oder suchen nach Lösungen für eine ganze Arbeitnehmerkategorie. Dieses Vorgehen gilt nur kurzfristig und nur bei Eintreten eines Versicherungsfalles. Was die Alters- und Invalidenrenten anbelangt, erhalten Personen, die irrtümlicherweise in zwei oder mehrere Sozialsicherheitssysteme einbezahlt haben, zwei unterschiedliche Renten: Ihnen erwächst somit kein Nachteil. Übrigens beschränkt sich das Problem nicht nur auf Personen, welche gleichzeitig in der Schweiz und in Italien erwerbstätig sind, sondern ist europaweit bekannt.<\/p><p>Viele Schweizer Arbeitgeber konnten sich zudem nicht dem italienischen Sozialsicherheitssystem anschliessen, da die italienischen Einrichtungen nicht in der Lage waren, sie aufzunehmen. Auch in Frankreich war dies lange der Fall. Die AHV-Ausgleichskassen erheben somit die Beiträge auf den in der Schweiz erzielten Einkommen. Dadurch werden insbesondere Lücken bei den Rentenversicherungen der betroffenen Personen ausgeschlossen.<\/p><p>Im Rahmen der im FZA vorgesehenen guten Zusammenarbeit zwischen Staaten pflegt das Bundesamt für Sozialversicherungen enge Kontakte mit den italienischen Behörden. Gemeinsam wird an einer umfassenden Lösung für das Problem gesucht. Namentlich mit Frankreich konnten auf bilateralem Weg gute Ergebnisse erzielt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Personen, die gleichzeitig in der Schweiz und in Italien unselbstständig erwerbstätig sind, erhalten, auch wenn sie eigentlich anspruchsberechtigt sind, nur die Leistungen der Sozialversicherungen im Wohnstaat. Obwohl diese Personen regelmässig die entsprechenden Beiträge einzahlen, haben sie jedoch nicht gleichzeitig Anrecht auf die Leistungen der Schweizer Versicherungen. Dies ist beispielsweise bei Unfällen oder beim Mutterschaftsurlaub der Fall und könnte sogar bei den AHV-Leistungen vorkommen.<\/p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat, ob er nicht beabsichtigt, diese Ungleichbehandlung anzugehen, und falls ja, was er genau zu tun gedenkt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Personen, die in der Schweiz und in Italien erwerbstätig sind"}],"title":"Personen, die in der Schweiz und in Italien erwerbstätig sind"}