﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093572</id><updated>2023-07-28T10:17:44Z</updated><additionalIndexing>12;Sicherheit;neue Technologie;Waffenbesitz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-06-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4809</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010209</key><name>Waffenbesitz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020225</key><name>Sicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0706010508</key><name>neue Technologie</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-03-01T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-08-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-06-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-03-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2735</code><gender>m</gender><id>4008</id><name>Landolt Martin</name><officialDenomination>Landolt</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>09.3572</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Gerade in der heutigen Zeit, in der Menschen - im familiären und im öffentlichen Umfeld - immer häufiger Opfer von einem missbräuchlichen Umgang mit Schusswaffen werden, muss der Gesetzgeber Lösungen finden, mit denen das Risiko minimiert werden kann, ohne die persönlichen Freiheiten der Waffenbesitzer stark einzuschränken. Dabei können moderne technologische Innovationen neue und sinnvolle Lösungen anbieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Industrie hat digitale und biometrische Authentifizierungsmöglichkeiten für intelligente Waffensicherungen entwickelt. Damit können Schusswaffen in Sekundenschnelle gesichert und zuverlässig gegen Missbrauch geschützt werden. Neben einem wirkungsvollen Schutz gegen Missbrauch kann damit gleichzeitig der verantwortungsvolle Waffenbesitzer spezifisch autorisiert werden, ohne dass seine persönliche Freiheit eingeschränkt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die vom VBS im Dezember 2007 eingesetzte Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen hat verschiedene Aspekte im Umgang mit Ordonnanzwaffen untersucht. So wurde auch geprüft, ob es sinnvoll wäre, Ordonnanzwaffen aus Sicherheitsgründen mit mechanischen oder elektronischen Waffensicherungen auszustatten. Grundsätzlich könnten entsprechende Waffensicherungen einen sinnvollen und zweckmässigen Beitrag zur Verhinderung von Missbräuchen von Waffen darstellen. Gegen die Einführung solcher Massnahmen im militärischen Bereich sprechen aber hohe Investitionskosten und ein hoher Verwaltungsaufwand. Deswegen hat sich die Arbeitsgruppe einstimmig gegen die Einführung entsprechender Waffensicherungen bei Ordonnanzwaffen ausgesprochen. In der Folge hat der Bundesrat am 25. Februar 2009 das VBS beauftragt, andere Optimierungsmöglichkeiten im Umgang mit Ordonnanzwaffen zu prüfen, die bei der ordentlichen Dienstpflichterfüllung der Armeeangehörigen ansetzen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegen die Ausstattung von Feuerwaffen mit Waffensicherungen spricht sowohl im militärischen als auch im privaten Bereich, dass entsprechend ausgerüstete Feuerwaffen weiterhin als Drohmittel eingesetzt werden können. Eine bedrohte Person geht grundsätzlich davon aus, dass die Feuerwaffe, mit der sie bedroht wird, schiessfähig ist. Auch im Bereich der häuslichen Gewalt werden Feuerwaffen gemäss dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe wiederholt als Drohmittel gegen Frauen und Kinder eingesetzt. Die drohende Person ist häufig rechtmässiger Eigentümer oder Besitzer der Feuerwaffe. Eine elektronische Waffensicherung bleibt in solchen Fällen wirkungslos, wie auch bei anderen Missbrauchshandlungen, die durch die rechtmässigen Waffeneigentümer oder -besitzer verübt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits seit einigen Jahren forscht die Industrie an mechanischen und elektronischen Waffensicherungssystemen, die die Benutzung von Feuerwaffen durch Unberechtigte verhindern sollen. Die zurzeit auf dem Markt verfügbaren mechanischen Systeme, mit denen auch eine Nachrüstung von sich bereits im Umlauf befindenden Feuerwaffen möglich wäre, können mit mehr oder weniger Aufwand überwunden werden. Elektronische Waffensicherungssysteme, die Feuerwaffen mittels eines durch Codes oder Fingerabdrücke gesicherten Chips vor unbefugtem Gebrauch schützen sollen, müssen bei der Herstellung eingebaut werden. Eine Nachrüstung bereits bestehender Feuerwaffen ist damit nicht möglich. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ferner kennen sowohl das Waffengesetz als auch das Militärgesetz Regelungen zum Aufbewahren von Waffen, namentlich um Unfälle zu vermeiden. Nach Waffengesetz sind Waffen sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die konkret zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. So gelten für die Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen und für Haushalte, in denen sich Kinder aufhalten, erhöhte Sorgfaltspflichten. Ein Missachten dieser Aufbewahrungspflichten wird gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e des Waffengesetzes strafrechtlich sanktioniert. Auch die Militärgesetzgebung verlangt die sichere Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe. Ein Missachten dieser Pflichten oder ein Missbrauch kann zur Abnahme der Ordonnanzwaffe führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insgesamt überwiegen somit derzeit die Nachteile, die gegen die Einführung von Waffensicherungssystemen sprechen, gegenüber den Vorteilen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, elektronische Waffensicherungen in die Gesetzgebung aufzunehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einführung von elektronischen Waffensicherungen</value></text></texts><title>Einführung von elektronischen Waffensicherungen</title></affair>