{"id":20093613,"updated":"2023-07-27T19:44:52Z","additionalIndexing":"28;Schlechtwetterentschädigung;Vollzug von Beschlüssen","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-11T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010202","name":"Schlechtwetterentschädigung","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-17T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-08-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244671200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1253138400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2518,"gender":"m","id":496,"name":"Messmer Werner","officialDenomination":"Messmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3613","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Praxis zeigt sich, dass die Umsetzung der Schlechtwetterversicherung im Avig auf eine Reihe von Schwierigkeiten stösst, die den Einsatz des gesetzlichen Instrumentariums unterlaufen und behindern. Diese Schwierigkeiten beginnen bei der Ausgestaltung der Leistungen (Karenztage beim Arbeitgeber, Leistungsreduktion bei den betroffenen Arbeitnehmern). Die Bewilligungspraxis der Kantone ist sehr unterschiedlich und teilweise wenig transparent. Die administrativen Abläufe führen dazu, dass ein Entscheid oft zu spät kommt. Dazu kommen die Schwierigkeiten kleinerer Firmen mit der Abwicklung der Gesuche. Es drängt sich auf, die Vollzugstauglichkeit des Instrumentariums einer Überprüfung zu unterziehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) bezweckt die angemessene Deckung von durch schlechtes Wetter verursachten Arbeitsausfällen mit entsprechendem Verdienstausfall. Für die Bemessung der SWE verweist Artikel 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) auf die entsprechende Regelung bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Die SWE beträgt folglich ebenfalls 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Im Rahmen der verschiedenen Avig-Revisionen wurde immer wieder eine Abschaffung der SWE in Betracht gezogen, jedoch stets verworfen. Die Beibehaltung der SWE verband der Gesetzgeber jedoch mit Leistungseinschränkungen und einer verschärften Missbrauchsbekämpfung. Er verankerte die Schadenminderungspflicht des Arbeitgebers zu genügenden Schutzvorkehrungen als Anspruchsvoraussetzung im Gesetz, erhöhte die Karenzzeit, setzte die Höchstbezugsdauer herab und ordnete die gegenseitige Anrechnung der Leistungen von Kurzarbeitsentschädigung und SWE bei der Höchstbezugsdauer an. Die Karenzzeit der SWE ist bei der 3. Avig-Revision (in Kraft seit 1. Juli 2003) mit jener der KAE harmonisiert worden. Allerdings hat der Bundesrat aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen zurzeit bei der KAE für eine befristete Dauer die Karenzzeit verkürzt. Der Vollzug der SWE findet dezentral in den einzelnen Kantonen statt. Es liegt in der Natur eines föderalistischen Systems, dass eine absolute Gleichbehandlung in allen Kantonen nicht erreicht werden kann. Der Vollzug der SWE ist aber nicht anders geregelt als jener der Arbeitslosenentschädigung oder jener der KAE.<\/p><p>Die Meldevorschriften bei der SWE sind einfach gehalten und entsprechen weitgehend jenen der KAE. Die Meldung bei der kantonalen Amtsstelle dient insbesondere dazu, die Überprüfung der meteorologischen Verhältnisse, welche zum Arbeits- und Verdienstausfall geführt haben, zu ermöglichen. Deshalb muss der Arbeitgeber den aufgrund von schlechtem Wetter entstandenen Arbeits- und Verdienstausfall bis spätestens am fünften Tag des darauffolgenden Monats der kantonalen Amtsstelle melden. Sollte eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sein, erhebt die kantonale Amtsstelle mittels Verfügung Einspruch gegen diese Meldung. Unabhängig davon und ohne den Entscheid der kantonalen Amtsstelle abwarten zu müssen, hat der Arbeitgeber innert drei Monaten seinen Anspruch auf SWE bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Das so ausgestaltete Meldeverfahren und das davon unabhängige Verfahren zur Geltendmachung der SWE funktionieren gut und haben kaum zu Klagen Anlass gegeben. Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde in Artikel 27 ATSG die Aufklärungs- und Beratungspflicht für die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen verankert. Demnach hat jede Person einen Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Aufgrund dieser Beratungspflicht der Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung sollte es auch für kleinere Firmen möglich sein, die Abwicklung der Gesuche zu bewältigen.<\/p><p>Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Schlechtwetterentschädigung in der Praxis kaum zu Klagen Anlass gibt. Die Leistungen fügen sich logisch in das System der Arbeitslosenversicherung ein und sind insbesondere mit der Kurzarbeit harmonisiert. Das Institut der SWE wurde auch in der laufenden Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes thematisiert, es wurde jedoch kein Handlungsbedarf erkannt. Der Antragsteller kann seine Anliegen jedoch weiterhin im Rahmen der Beratung der Avig-Revision einbringen.<\/p><p>Das Seco führt zurzeit mit den Sozialpartnern der Baubranche Gespräche. In deren Rahmen werden die Regelung betreffend Karenzzeit und mögliche uneinheitliche Anwendungen in den Kantonen geprüft. Damit wird den Anliegen des Postulates weitgehend entsprochen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Verbesserungen bei der Schlechtwetterentschädigung im Avig zu prüfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Optimierung der Schlechtwetterentschädigung"}],"title":"Optimierung der Schlechtwetterentschädigung"}