﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093643</id><updated>2023-07-28T09:24:36Z</updated><additionalIndexing>34;Kooperationsabkommen;zwischenbetriebliche Zusammenarbeit;Presseunternehmen;Verlag;Konzession;SRG;Internet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-06-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4809</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050108</key><name>SRG</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202020105</key><name>Internet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010103</key><name>Konzession</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K120205010504</key><name>Presseunternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202031001</key><name>Verlag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1002020104</key><name>Kooperationsabkommen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040306</key><name>zwischenbetriebliche Zusammenarbeit</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-04-11T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-08-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-06-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-04-11T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2488</code><gender>m</gender><id>464</id><name>Fehr Hans-Jürg</name><officialDenomination>Fehr Hans-Jürg</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>09.3643</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die SRG kann heute nur unter restriktiven Bedingungen ihre Programmangebote auf dem Internet entwickeln. Diese Restriktionen sind in der Verordnung zum RTVG und in der Konzession untergebracht. Als Begründung für diese entwicklungshemmenden Einschränkungen wird auf die Bundesverfassung verwiesen, welche bei der Gestaltung der audiovisuellen Medien des Service public Rücksichtnahme auf die Presse verlangt. Die Presse, insbesondere die grossen Multimediaverlage, entwickelt ihrerseits publizistische Angebote im Internet und möchte die SRG als scheinbare Hauptkonkurrentin möglichst zurückbinden. Die Resultate dieser Konstellation sind eine Entwicklungshemmung auf allen Seiten und eine emporstilisierte Konkurrenzsituation, die den realen Verhältnissen in und mit dem neuen Medium nicht gerecht werden. Sinnvoller wäre die Entwicklung von Kooperationsmodellen in den Bereichen publizistisches Angebot und Werbung. Solche positiven Veränderungen sind durch Anpassungen der Verordnung zum RTVG und der SRG-Konzession zu ermöglichen und bedürfen keiner Gesetzesrevision.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Motion verlangt eine rechtliche Verpflichtung der SRG zur Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen im Bereich der Online-Angebote. Diese Kooperationspflicht soll auf der Basis der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) sowie der SRG-Konzession (BBl 2007 8557) erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die Modelle für eine Kooperation der SRG mit privaten Anbietern grundsätzlich als sinnvoll, solange der Service public weiterhin vollumfänglich gewährleistet bleibt oder gar optimiert werden kann. Die SRG arbeitet schon heute mit schweizerischen Medienverlagen zusammen, sei es im Fernsehbereich (PresseTV), bei den Online-Auftritten (TSR/Le Temps: sortir.ch) oder im Bereich der Archivierungen (NZZ-Formate). Diese Zusammenarbeit basiert nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung, sondern ist Gegenstand privater Vereinbarungen, welche die SRG im Rahmen ihrer Autonomie abschliessen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat sieht weitere Möglichkeiten einer Zusammenarbeit der SRG mit privaten Anbietern etwa im Bereich der Ausbildung (z. B. Lehrgang für Online-Journalistinnen und -Journalisten), bei Hilfestellungen der SRG im Bereich der Archivierungen oder bei Verlinkungen zwischen den SRG- und den privaten Angeboten im Internet ("search appliance").&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine rechtliche Verpflichtung der SRG zur Zusammenarbeit mit privaten Partnern bedürfte aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im RTVG und kann nicht allein auf Basis der RTVV oder der Konzession erfolgen. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber anlässlich der Beratungen zum neuen RTVG ausdrücklich darauf verzichtet hat, eine Verpflichtung der SRG zur Zusammenarbeit mit privaten Veranstaltern ins Gesetz aufzunehmen. Das Parlament ist vielmehr davon ausgegangen, dass es dem unternehmerischen und publizistischen Ermessen der SRG überlassen sein sollte, Kooperationsmodelle zu entwickeln und zu realisieren (vgl. Art. 25 Abs. 4 RTVG). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Prinzip der Freiwilligkeit auch im Online-Bereich gelten muss.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat verpflichtet die SRG in der Verordnung zum RTVG und in der Konzession, im Bereich der Online-Angebote die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern (insbesondere Zeitungsverlagen) anzustreben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>SRG online. Zusammenarbeit mit Verlagen</value></text></texts><title>SRG online. Zusammenarbeit mit Verlagen</title></affair>