{"id":20093651,"updated":"2023-07-28T09:20:32Z","additionalIndexing":"28;Wettbewerbsbeschränkung;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;Gleichbehandlung;Versicherungsgesellschaft;Kündigung eines Vertrags","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4809"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L06K010401010202","name":"Freizügigkeit","type":1},{"key":"L04K11100118","name":"Versicherungsgesellschaft","type":1},{"key":"L05K0507020104","name":"Kündigung eines Vertrags","type":1},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-09-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1244757600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1308261600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2621,"gender":"m","id":1108,"name":"Parmelin Guy","officialDenomination":"Parmelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.3651","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Für die bei Versicherungsgesellschaften angeschlossenen Vorsorgewerke und ihre dahinterstehenden KMU wird es immer schwerer, das Vorsorgewerk ohne Verluste zu wechseln. Ein erheblicher Teil der Unternehmen wird die Sammelstiftung nicht mehr ohne Verluste wechseln können, oft muss sogar eine Unterdeckung hingenommen werden. Mit dem Rückkaufswertabzug muss ein Unternehmen auch bei einem Austritt aus einer Sammelstiftung mit Deckungslücken rechnen. Damit werden die Unternehmungen über Gebühr an eine Sammelstiftung der Lebensversicherung gebunden. Es sind neue \"goldene Fesseln\" entstanden. Für nichtgetilgte Abschlusskosten und für das Zinsrisiko sollten keine Abzüge vorgenommen werden. Der \"Zinsrisikoabzug\" ist auch deshalb stossend, weil bei Vertragsauflösungen keine Reserven mitgegeben werden. Das Risiko liegt damit einseitig beim Versicherungsnehmer. Damit müssen die Vertragsabschlusskosten den Versicherten, also den Arbeitnehmern, belastet werden. Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen werden heute mit der Übertragung von versicherungstechnischen Risiken weder versicherungstechnische Rückstellungen noch Wertschwankungsreserven übertragen. Gemäss BVV2 müssen solche Reserven ausserhalb der Versicherungsgesellschaften jedoch anteilsmässig mitgegeben werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Einleitend ist festzuhalten, dass Versicherungsunternehmen, auch dort, wo sie die berufliche Vorsorge betreiben, keine Vorsorgeeinrichtungen sind, sondern sie übernehmen als gewinnorientierte Unternehmen in deren Auftrag - ganz oder teilweise - Risiken und Kapitalbewirtschaftung. Versicherungsunternehmen müssen ihre Leistungen garantieren und haben Verluste aus dem Vorsorgegeschäft allein zu tragen; dies im Unterschied zu den autonomen Vorsorgeeinrichtungen, wo Unterdeckungen und allfällige Sanierungen durch Arbeitgeber und Versicherte getragen werden müssen. Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer bewegen sich somit immer in zwei unterschiedlichen Welten, die auch beide ihre sachliche Berechtigung haben. Demzufolge ist nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Ausprägungen auch eine differenzierte Regelung in gewissen Punkten (z. B. Solvenz oder Rückstellungen) durchaus gerechtfertigt.<\/p><p>Bei Sammeleinrichtungen von Versicherungsgesellschaften schliesst die Stiftung als Versicherungsnehmerin in der Regel einen Kollektivversicherungsvertrag mit dem Lebensversicherer ab. Eine solche Vollversicherung bedeutet, dass die Vorsorgewerke die Beiträge der Versicherten direkt an eine Versicherungsgesellschaft weiterleiten und kein eigenes Vermögen zur Deckung von Leistungsansprüchen aufbauen und auch kein Unterdeckungsrisiko tragen. Das Vorsorgewerk muss beim Anschluss an ein solches Vollversicherungsmodell denn auch keine zusätzlichen Mittel einbringen, um sich in die Reserven und Rückstellungen der Versicherungsgesellschaft einzukaufen oder selber solche zu äufnen. Es wäre ein Verstoss gegen das Versicherungsprinzip, wenn ein Vorsorgewerk im Austrittsfall Anspruch auf pauschale Rückstellungen und Reserven hätte, die es nicht mitgeäufnet hat.<\/p><p>Die angeschlossenen Vorsorgewerke haben jedoch Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen (Legal Quote). Diese kann vermindert werden um die Rückkaufskosten. Gemäss Artikel 53e Absatz 3 BVG gelten als Rückkaufskosten nur die Abzüge für das Zinsrisiko. Ein Abzug für nichtamortisierte Vertragsabschlusskosten hingegen ist schon unter der jetzigen gesetzlichen Regelung verboten.<\/p><p>Das Zinsänderungsrisiko besteht für die Versicherungsgesellschaft darin, dass Versicherungsnehmer bei markanten Zinserhöhungen den Versicherer wechseln und sich das Vertragsdeckungskapital in bar auszahlen lassen, um von höheren Neuzinsen zu profitieren (Zinsarbitrage), während das Portefeuille mit den tiefen Durchschnittszinsen beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Den Bewertungsverlust trägt in erster Linie das zurückbleibende Versichertenkollektiv. Mit dem Zinsrisikoabzug kann dem abgehenden Vorsorgewerk der entsprechende Verlust anteilsmässig belastet werden. Damit wird erreicht, dass dieser Verlust nicht allein vom zurückbleibenden Versichertenkollektiv getragen werden muss und bei markanten Zinsänderungen keine Gefährdung der Solvenz des Versicherungsunternehmens eintritt. Mit der Beschränkung, dass der Abzug des Zinsrisikos nur bei Vertragsverhältnissen, welche weniger als fünf Jahre gedauert haben, möglich ist, wurde zudem eine Lösung gewählt, die den Interessen aller Akteure Rechnung tragen soll, d. h., einerseits soll die Mobilität von Vorsorgewerken nicht behindert und andererseits sollen die Solvenz der Versicherungsunternehmen und die Ansprüche der zurückbleibenden Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, dieses Gleichgewicht nun wieder einseitig zu verändern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des BVG vorzulegen, mit dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Versicherungseinrichtungen und autonomen bzw. halbautonomen Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, zu schaffen. Bei der Auflösung von Verträgen (Art. 53e BVG) sind die Abzüge für das Zinsrisiko bei Anschlüssen mit Versicherungseinrichtungen abzuschaffen, und es ist dafür zu sorgen, dass auch die Versicherungseinrichtungen in Analogie zu den Vorschriften bei Teilliquidation der autonomen\/halbautonomen Vorsorgeeinrichtungen technische Rückstellungen, Teuerungsfonds-, Wertschwankungs- und Überschussfondsanteile der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übergeben haben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"BVG. Wechsel des Vorsorgewerks ohne Verluste"}],"title":"BVG. Wechsel des Vorsorgewerks ohne Verluste"}