﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093681</id><updated>2023-07-28T11:20:34Z</updated><additionalIndexing>12;Verbrechen gegen Personen;rückwirkende Kraft des Gesetzes;Jugendschutz;sexuelle Gewalt;Verjährung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-06-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4809</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05040107</key><name>Verjährung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050301010206</key><name>rückwirkende Kraft des Gesetzes</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020103</key><name>Verbrechen gegen Personen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010305</key><name>sexuelle Gewalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040206</key><name>Jugendschutz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-17T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-05-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-06-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-06-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>09.3681</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Konzept der Unverjährbarkeit, das vom Volk in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 gutgeheissen wurde, zeigt den Willen des Souveräns: Kein Kindsschänder soll seiner Strafe aufgrund von Zeit- und Fristengründen entgehen können. Die Bundesverwaltung jedoch hat beschlossen, vor dem 30. November 2008 begangene Verbrechen von einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung auszuschliessen, und beruft sich dabei auf die bisherige Rechtspraxis. Wir verlangen, dass diese enge Auslegung aufgegeben und der Volkswille vollumfänglich respektiert wird: Unverjährbarkeit bedeutet weder nach oben noch nach unten eine Frist, da es keine halbe Unverjährbarkeit geben kann. Aus diesem Grund und um weitere Dramen wie den Selbstmord einer Ehefrau und Mutter zu verhindern - sie hat vor kurzem Selbstmord begangen, weil sie vom zuständigen Bundesamt den Bescheid erhielt, sie könne gegen ihren Schänder gerichtlich nicht vorgehen, weil das Verbrechen vor der Inkraftsetzung des neuen Unverjährbarkeitsartikels stattgefunden habe -, verlangen wir, dass die Unverjährbarkeit vollumfänglich wirksam wird, also auch vor dem 30. November 2008 begangene Verbrechen umfasst.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Am 30. November 2008 haben Volk und Stände Artikel 123b der Bundesverfassung angenommen. Er lautet wie folgt: "Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar". Um die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung dieser neuen Verfassungsbestimmung durch die Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes das Bundesamt für Justiz beauftragt, einen Vorentwurf zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung vorzubereiten. Der Vorentwurf, der eine Änderung von Artikel 101 des Strafgesetzbuches und Artikel 59 des Militärstrafgesetzes vorsieht, wird im Frühjahr 2010 in die Vernehmlassung geschickt. Darin werden insbesondere die Ausdrücke "sexuelle oder pornografische Straftaten" und "Kinder vor der Pubertät" präzisiert. Weiter enthält er eine Übergangsbestimmung, wonach Straftaten gegen die sexuelle Integrität der Kinder als unverjährbar gelten, wenn sie vor dem 30. November 2008 begangen wurden, aber an diesem Datum gemäss dem zum Zeitpunkt der Straftat geltenden Recht noch nicht verjährt waren. Der Vorentwurf entspricht somit vollumfänglich dem Anliegen der Motion. Gleichzeitig ist der Vorentwurf in Bezug auf den Kreis der unverjährbaren Straftaten präziser formuliert, denn er enthält eine genaue Liste der unverjährbaren Straftaten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 123b der Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Unverjährbarkeit gilt für Verbrechen, die sowohl vor als auch nach dem 30. November 2008 begangen/erlitten wurden und vor diesem Datum noch nicht verjährt waren.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Konsequente Anwendung der Unverjährbarkeit</value></text></texts><title>Konsequente Anwendung der Unverjährbarkeit</title></affair>