﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093733</id><updated>2023-07-27T20:31:13Z</updated><additionalIndexing>12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Inhaftierung;Strafbarkeit;Strafe;Eindämmung der Kriminalität;strafbare Handlung;Jugendstrafrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-08-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4810</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010203</key><name>Jugendstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010208</key><name>strafrechtliche Verantwortlichkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010110</key><name>Strafbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010204</key><name>junger Mensch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040202</key><name>Eindämmung der Kriminalität</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-09-23T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-09-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-08-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-09-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2357</code><gender>m</gender><id>276</id><name>Brändli Christoffel</name><officialDenomination>Brändli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2458</code><gender>m</gender><id>408</id><name>Jenny This</name><officialDenomination>Jenny</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2575</code><gender>m</gender><id>825</id><name>Germann Hannes</name><officialDenomination>Germann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.3733</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die schweren Straftaten Jugendlicher, welche sich in jüngster Zeit zugetragen und in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit hervorgerufen haben, zeigen deutlich, dass auch gegenüber Straftätern im Teenager-Alter schärfere Strafen gefällt werden müssen. Es mag sein, dass sich mittels erzieherischer und therapeutischer Massnahmen bei gewissen minderjährigen Delinquenten Resozialisierungserfolge einstellen. Nichtsdestotrotz haben die milden Strafen, welche jugendliche Straftäter zu gewärtigen haben, ihre abschreckende Wirkung in vielen Fällen verloren. Vergeltung ist jedoch eine zentrale Funktion des Strafrechtes. Sie kann nur in Gestalt eines der Straftat angemessenen Freiheitsentzuges zur Geltung kommen. Dieser rechtfertigt sich vor allem angesichts der zahlreichen jugendlichen Delinquenten mit Migrationshintergrund, sind sich diese aufgrund ihrer Herkunft doch oft einen anderen kulturellen Umgang mit Gewalt gewohnt, weshalb sich ihnen gegenüber eine ernstzunehmende Strafe als beste Therapie erweist. Hierzu sollen die beantragten Änderungen (insbesondere der Art. 3 und 25 des Jugendstrafgesetzes) Hand bieten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bereits am 20. März 2009 war von Nationalrat Ulrich Schlüer (SVP) die Motion 09.3314, "Senkung der Altersgrenzen im Jugendstrafrecht", mit identischem Wortlaut wie die vorliegende Motion eingereicht worden. Der Nationalrat lehnte diese Motion in der Sommersession 2009 mit grossem Mehr ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner Antwort hatte sich der Bundesrat auf die Antwort zur schliesslich ebenfalls abgelehnten Motion der SVP-Fraktion 07.3692, "Anpassung des Jugendstrafrechtes an heutige Herausforderungen", bezogen und erneut ausgeführt, dass insbesondere die Freiheitsstrafen im Allgemeinen nicht geeignet seien, Rückfälle jugendlicher Rechtsbrecher zu verhindern, sondern diesbezüglich kontraproduktiv sein können. Demgegenüber können Minderjährige durch erzieherische und therapeutische Massnahmen oft weit wirksamer resozialisiert werden. Dem trägt das Sanktionensystem des Jugendstrafgesetzes (JStG) Rechnung. Auch diese Massnahmen können eine Form von Freiheitsentzug darstellen und mehrere Jahre dauern. Sollte sich zeigen, dass die spezial- und generalpräventive Wirkung der im JStG vorgesehenen Sanktionen nicht zu genügen vermag, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der in der Antwort zur Motion 09.3314 erwähnte Bericht "Jugend und Gewalt. Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" des Eidgenössischen Departementes des Innern wurde inzwischen vom Bundesrat verabschiedet und publiziert. Der Bundesrat schlägt zur Unterstützung der Kantone und der Gemeinden bei der Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt ein fünfjähriges nationales Programm vor, dessen Inhalt bis im Frühjahr 2010 von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden soll. Im Rahmen eines solchen Programms sollen auch konzeptionelle Arbeiten erfolgen, um bestehende Präventions-, Interventions- und Repressionsmassnahmen zu verbessern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Begründung zur vorliegenden Motion enthält keine Elemente, welche die früheren Antworten des Bundesrates infrage stellen. Dementsprechend besteht nach wie vor kein Anlass, eine Gesetzesrevision im Sinne der vorliegenden Motion an die Hand zu nehmen. Daran vermag auch die in der Motion vorgebrachte Feststellung, Vergeltung sei eine zentrale Funktion des Strafrechtes, welche nur in Gestalt eines der Straftat angemessenen Freiheitsentzuges zur Geltung kommen könne, nichts zu ändern. Zwar spielt der Gedanke der Vergeltung bei der Strafzumessung durchaus eine Rolle. Das Strafrecht dient aber, wie auch das Bundesgericht in BGE 124 IV 246 E. 2b festgehalten hat, insbesondere auch der Verbrechensverhütung.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Anpassungen des Jugendstrafgesetzes vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Richter soll bei besonders schweren Delikten, bei gewissen qualifizierten Tatbeständen und bei grosser Schuldhaftigkeit des jugendlichen Straftäters neu die Möglichkeit haben, das Erwachsenenstrafrecht bereits ab dem vollendeten 16. Altersjahr und nicht erst ab dem 19. Altersjahr anwenden zu können. Mit Vollendung des 14. Altersjahres (anstatt des 16. Altersjahres) soll ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren möglich sein.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fallweise Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf kriminelle Jugendliche</value></text></texts><title>Fallweise Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf kriminelle Jugendliche</title></affair>