﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20093734</id><updated>2023-07-28T10:13:46Z</updated><additionalIndexing>24;Zinsbesteuerung;Quellensteuer;Vermögenssteuer;Finanzplatz Schweiz;Steuerveranlagung;Verrechnungssteuer;internationales Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2466</code><gender>m</gender><id>425</id><name>Schweiger Rolf</name><officialDenomination>Schweiger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-08-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4810</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K110705</key><name>Vermögenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107040601</key><name>Verrechnungssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070208</key><name>Quellensteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106011201</key><name>Finanzplatz Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107040602</key><name>Zinsbesteuerung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070303</key><name>internationales Steuerrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-09-15T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2009-09-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-08-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-09-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2589</code><gender>m</gender><id>1116</id><name>Burkhalter Didier</name><officialDenomination>Burkhalter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2548</code><gender>m</gender><id>528</id><name>Briner Peter</name><officialDenomination>Briner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2729</code><gender>m</gender><id>3939</id><name>Freitag Pankraz</name><officialDenomination>Freitag</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2030</code><gender>m</gender><id>37</id><name>Büttiker Rolf</name><officialDenomination>Büttiker</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2645</code><gender>m</gender><id>1256</id><name>Altherr Hans</name><officialDenomination>Altherr</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2441</code><gender>m</gender><id>374</id><name>Marty Dick</name><officialDenomination>Marty Dick</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2495</code><gender>m</gender><id>471</id><name>Gutzwiller Felix</name><officialDenomination>Gutzwiller</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2466</code><gender>m</gender><id>425</id><name>Schweiger Rolf</name><officialDenomination>Schweiger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.3734</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer auf Kapitalerträgen führt bei allen Beteiligten, auch den inländischen Steuerpflichtigen, zu einem hohen Verwaltungsaufwand. Sie benachteiligt, wegen der nur teilweise gegebenen Rückforderungsmöglichkeit, auch ehrliche ausländische Anleger. Der Druck aus dem Ausland wird, auch bei einer materiellen Ausweitung der heutigen Zinsbesteuerungsabkommen auf Dividenden, anhalten. Die heutige Verrechnungssteuer soll daher durch eine Quellensteuer mit Abgeltungscharakter ersetzt werden. Dieses Prinzip gilt für alle inländischen Steuerpflichtigen. Für Depotinhaber im Ausland ist eine analoge, den jeweiligen Gegebenheiten angepasste Regelung zu treffen. Die Länder, denen die Zahlstellensteuer angeboten wird, sollen im Gegenzug Vermögen mit Schweizer Hintergrund ebenso behandeln und auf Amtshilfe bei Steuerhinterziehung verzichten, wenn es um die mit der Quellenbesteuerung erfassten Vermögenswerte geht. Durch eine solche Lösung entfallen im Verhältnis zum Ausland alle Tatbestände, die zu "fishing expeditions" führen könnten. Im Inland würde eine Umstellung zu einer massiven Vereinfachung des Steuerdeklarationssystems führen. Weil es beim vorgeschlagenen System keine unversteuerten Depotvermögen von Inländern gibt, verbessert es auch die Steuergerechtigkeit.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verrechnungssteuer wird vom inländischen Schuldner der Leistung auf Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen von kollektiven Kapitalanlagen und Zinsen aus Obligationen und Bankguthaben erhoben (Art. 4 des Verrechnungssteuergesetzes; SR 642.21). Die Erhebung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Empfänger der Leistung. Für den im Inland ansässigen steuerehrlichen Empfänger hat die Verrechnungssteuer lediglich Sicherungscharakter. Diese wird ihm, bei entsprechender Deklaration der Erträge, vollumfänglich zurückerstattet bzw. an den Einkommenssteuerbetrag angerechnet. Ist der Empfänger im Ausland ansässig, so hat die Verrechnungssteuer den Charakter einer definitiven Besteuerung, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schränke das schweizerische Besteuerungsrecht ein. Besteht ein DBA, kann der ausländische Empfänger die Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern und eine allenfalls verbleibende Steuer in seinem Ansässigkeitsstaat an die dort erhobene Steuer anrechnen. Die betroffenen Einkünfte unterliegen folglich dem Grundsatz nach einer ähnlichen Besteuerung, wie wenn die im DBA-Ausland ansässige Person entsprechende Einkünfte aus ihrem Ansässigkeitsstaat vereinnahmt hätte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion verlangt im Inland die Einführung einer Quellensteuer mit Abgeltungscharakter. Diese könnte sodann auch dem Ausland angeboten werden. Der Bundesrat steht diesem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. Ein solcher Systemwechsel hat indessen weitreichende Folgen auf das ganze schweizerische Steuersystem, die einer genauen Prüfung bedürfen. So würde beispielsweise der Bereich der Kapitaleinkünfte der kantonalen Steuerhoheit entzogen. Zudem müsste die neue Steuer, damit sie die Einkommenssteuer auf Kapitalerträgen ersetzen kann, breiter gefasst werden als die Verrechnungssteuer. Soll sie wie vorgesehen ausländischen Staaten angeboten werden, müsste die neue Steuer wohl auch Veräusserungsgewinne erfassen. Ausserdem stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige durch die Einführung einer solchen Steuer de facto ein Recht erhält, zwischen der Quellensteuer mit Abgeltungscharakter und der ordentlichen Einkommensdeklarierung zu wählen. Dies stellt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit infrage. Ferner stellt sich die Frage, wie die neue Steuer ins System der DBA eingefügt werden könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Ersatz der Verrechnungssteuer durch eine Quellen- bzw. Zahlstellensteuer mit Abgeltungscharakter ist folglich ein komplexes Unterfangen, das einer eingehenden Diskussion und Prüfung bedarf. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die Motion zum heutigen Zeitpunkt ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollte die Motion dennoch angenommen werden, beantragt der Bundesrat dem Zweitrat, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Verrechnungssteuer durch eine Quellensteuer mit Abgeltungscharakter auf die in der Schweiz gehaltenen Depotvermögen zu ersetzen und die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzunehmen. Zudem soll die neue Regelung anderen Staaten als Zahlstellensteuer angeboten werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Finanzplatz stärken. Verrechnungssteuer durch Quellensteuer ersetzen</value></text></texts><title>Finanzplatz stärken. Verrechnungssteuer durch Quellensteuer ersetzen</title></affair>