{"id":20093762,"updated":"2023-07-28T09:04:33Z","additionalIndexing":"24;Steuerabzug;Familienbesteuerung;verwitwete Person;geschiedene Person;Kind;unverheiratete Person;Gleichbehandlung;Alleinerziehende\/r;verheiratete Person;getrennt lebende Person","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-09-14T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L04K01030303","name":"Alleinerziehende\/r","type":1},{"key":"L04K01030507","name":"verheiratete Person","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L04K01030505","name":"unverheiratete Person","type":2},{"key":"L04K01030502","name":"getrennt lebende Person","type":2},{"key":"L04K01030508","name":"verwitwete Person","type":2},{"key":"L04K01030501","name":"geschiedene Person","type":2},{"key":"L05K1107040301","name":"Familienbesteuerung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-11-25T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-11-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1252879200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1259103600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20090045,"priorityCode":"S","shortId":"09.045"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"09.3762","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Am 25. September 2009 hat die Vereinigte Bundesversammlung das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern verabschiedet. Das Gesetz wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Gegenstand dieser jüngsten Familienbesteuerungsrevision war u. a. der in der Motion angesprochene Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Dieser verlangte in seiner ursprünglichen Fassung, d. h. vor der Revision vom 25. September 2009, dass verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich angemessen zu entlasten seien und dass die gleiche Ermässigung den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gewähren sei, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten.<\/p><p>Die vorherrschende Doktrin hatte die im StHG verankerte steuerliche (tarifliche) Gleichbehandlung von verheirateten und alleinerziehenden Personen seit Längerem kritisiert. Begründet wurde dies damit, dass eine alleinerziehende Person grundsätzlich leistungsfähiger sei als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, da bei Letzterem dieses Einkommen für zwei (statt eine) erwachsene Personen ausreichen müsse. Als besonders stossend wurde die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen - je mit eigenen Kindern - im Konkubinat zusammenleben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel vom milderen Tarif und von den Kinderabzügen profitieren können, jedoch ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Die Lehre hob hervor, dass diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstosse.<\/p><p>In seiner Rechtsprechung hielt das Bundesgericht (vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697) fest, dass diese Kritik begründet sei. Eine alleinstehende Person mit Kind habe zwar höhere Ausgaben als eine alleinstehende Person ohne Kind, jedoch geringere Ausgaben als ein Ehepaar mit Kind. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass Artikel 11 Absatz 1 StHG in die verfassungsmässige Tarifautonomie der Kantone eingreife.<\/p><p>In Kenntnis dieser Lehre und Rechtsprechung und zur Wiederherstellung der verfassungsmässigen Tarifautonomie der Kantone schlug der Bundesrat in der Gesetzesrevision zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern vor, in Artikel 11 Absatz 1 StHG die entsprechenden Passagen (zweiter und dritter Satz) betreffend Alleinerziehende ersatzlos zu streichen. Diesen bundesrätlichen Vorschlag genehmigte das Parlament mit der Verabschiedung des obengenannten Bundesgesetzes in der Schlussabstimmung grossmehrheitlich (im Nationalrat mit 156 zu 28 Stimmen, im Ständerat mit 37 Stimmen bei 3 Enthaltungen).<\/p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 StHG noch vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 einer erneuten Revision zu unterziehen, zumal diese nun - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - verfassungskonform ist. Es ist eine Tatsache, dass eine alleinerziehende Person wirtschaftlich leistungsfähiger ist als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder. Der Bundesrat weist überdies darauf hin, dass trotz der Streichung der Sätze 2 und 3 in Artikel 11 Absatz 1 StHG die Kantone aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin verpflichtet sind, die Alleinstehenden nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Die von der Motion geforderte gleichwertige Ermässigung für alleinerziehende Personen ins StHG aufzunehmen würde keine zusätzliche Konkretisierung bringen und ist deshalb überflüssig.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ist dahingehend zu ändern, dass in Artikel 11 Absatz 1 verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, eine gleichwertige Ermässigung wie die verheirateten Personen erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung von Ein- und Zweielternfamilien"}],"title":"Besteuerung von Ein- und Zweielternfamilien"}