{"id":20093784,"updated":"2023-07-28T09:39:14Z","additionalIndexing":"12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Jugendkriminalität;Inhaftierung;Strafbarkeit;Strafe;Jugendstrafrecht;Ersatzstrafe;Gewalt","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-21T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1},{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1},{"key":"L04K05010104","name":"Ersatzstrafe","type":1},{"key":"L04K05010203","name":"Jugendstrafrecht","type":1},{"key":"L04K05010208","name":"strafrechtliche Verantwortlichkeit","type":1},{"key":"L04K05010110","name":"Strafbarkeit","type":2},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":2},{"key":"L05K0101020801","name":"Jugendkriminalität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-11-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253484000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317333600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.3784","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Gegen die Verhängung einer bis zu vierjährigen Freiheitsstrafe bei Jugendlichen ab 14 Jahren spricht, dass insbesondere die Freiheitsstrafen im Allgemeinen hinsichtlich der Verhinderung von Rückfällen minderjähriger Rechtsbrecher kontraproduktiv sein können. Die meisten Jugendlichen können durch erzieherische und therapeutische Massnahmen weit wirksamer resozialisiert werden. Das Jugendstrafgesetz (JStG) ermöglicht einen Freiheitsentzug von mehreren Jahren für Täter ab dem vollendeten 10. Altersjahr in Form einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme (Art. 10 und 15 JStG).<\/p><p>Auch bei der Busse ist der Bundesrat der Ansicht, dass die jetzige Regelung angemessen ist. Mit 14 Jahren befinden sich Jugendliche noch in der obligatorischen Schulzeit und erzielen in der Regel kein Erwerbseinkommen. Gemäss Artikel 30 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) dürfen Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Senkung der Alterslimite hätte zur Folge, dass vermehrt die Eltern für die Begleichung der Busse aufkommen würden.<\/p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Ansicht, falls alle Voraussetzungen gemäss Artikel 15 JStG erfüllt sind.<\/p><p>3. Ein derartiges Obligatorium widerspräche dem Charakter der Schutzmassnahmen und würde das Ermessen der urteilenden Behörde unverhältnismässig einschränken. Grundsätzlich soll nicht die Schwere des begangenen Deliktes, sondern die Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen entscheiden, welche Sanktion ausgesprochen wird. Bei Begehung eines schweren Deliktes dürfte in der Regel eine Unterbringung angeordnet werden, gilt doch in der Praxis die Schwere der begangenen Tat als Indiz für den Grad der Erziehungs- und\/oder Therapiebedürftigkeit des Täters und damit auch als Gradmesser der Gefährlichkeit, die vom Täter ausgeht.<\/p><p>4. Artikel 32 Absatz 3 JStG sieht vor, dass bei einer vorzeitigen Aufhebung der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit - analog der Regelung im Erwachsenenstrafrecht - die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung auf die noch zu vollziehende Strafe anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es Jugendliche gibt, die eine Massnahme sabotieren mit dem Ziel, dass diese abgebrochen wird und dass sie danach nur noch eine kurze Freiheitsstrafe verbüssen müssen oder allenfalls gar keine mehr, da die im Massnahmenvollzug verbrachte Zeitdauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gleichkommt. Allerdings ist dieses Problem nicht neu; dieses Risiko besteht bei jeder freiheitsbeschränkenden Schutzmassnahme. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein allgemeiner Verzicht auf Anrechnung nicht angebracht ist. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Anrechnung vollständig oder teilweise verweigert werden kann.<\/p><p>Das neue JStG wird durch das EJPD momentan evaluiert. Um den erwähnten Missbräuchen zu begegnen, wird bei der Analyse ein besonderes Augenmerk auf die Auslegung von Artikel 32 Absatz 3 JStG in Bezug auf das Ermessen der urteilenden Behörde und die allfällige Ausgestaltung eines weniger attraktiven Anrechnungsschlüssels gerichtet.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 14. September 2009 in der Antwort auf die Fragen Rickli 09.5326 (Verwahrungspraxis überprüfen: Taten statt Worte) und 09.5327 (Lehren aus Fall Lucie) die Prüfung des JStG in Aussicht gestellt hinsichtlich der Vorschriften zu gewalttätigen Jugendlichen mit Rückfallgefahr. Die Überprüfung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen im JStG hat begonnen. Das EJPD wird vorab eine Analyse zum Umfang der zu überprüfenden gesetzlichen Bestimmungen vornehmen. Wann die konkreten Vorschläge präsentiert werden, steht deshalb noch nicht fest.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nachdem auch jüngere Straftäter immer brutaler werden, ist das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht dringend den neuen Gegebenheiten anzupassen. Vor allem die Alterslimiten bei den Strafen, aber auch die Regelung der Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht sind überholt.<\/p><p>Zudem kommen zahlreiche kriminelle Jugendliche zu früh auf freien Fuss oder müssen ihre Strafe nicht einmal antreten. Gerade bei schweren Delikten wie Raub, Vergewaltigung, Körperverletzung oder Tötungen kann dies verheerende und auch gefährliche Folgen haben. Jeder zweite Täter unterläuft zudem das Jugendstrafrecht: Durch renitentes Verhalten nach Ablauf der Strafdauer im Massnahmenvollzug erzwingt er die vorzeitige Entlassung.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die Alterslimite für einen Freiheitsentzug bis zu vier Jahren (Art. 25 JStG) und eine Busse (Art. 24 JStG) auf 14 Jahre gesenkt werden sollte, da die Alterslimite von 15 beziehungsweise 16 Jahren überholt ist?<\/p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass es sinnvoll ist, bei Jugendlichen, die bereits in jungem Alter schwere Straftaten verüben, mittels einer Unterbringung die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen? <\/p><p>3. Müsste nicht bei jeder Verurteilung aufgrund eines Verbrechens beziehungsweise schweren Delikts oder bei Wiederholungstaten auch bei kleinen Delikten zwingend als Schutzmassnahme die Unterbringung nach Artikel 15 des Jugendstrafgesetzes angeordnet werden?<\/p><p>4. Sieht er auch Handlungsbedarf bei der Anrechnung der Strafdauer an die Massnahme, da so 50 Prozent der Täter eine vorzeitige Entlassung erzwingen? Wäre eine Lösung eine neue Berechnungsformel, dass bei einem Jahr Freiheitsentzug beispielsweise eine Schutzmassnahme von drei Jahren gilt? <\/p><p>5. Der Bundesrat hat eine Überprüfung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Jugendstrafgesetz in Aussicht gestellt. Wann konkret dürfen wir mit den Vorschlägen rechnen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revisionsbedarf im Jugendstrafrecht aufgrund immer jüngerer Täterschaft"}],"title":"Revisionsbedarf im Jugendstrafrecht aufgrund immer jüngerer Täterschaft"}