{"id":20093806,"updated":"2023-07-28T10:49:02Z","additionalIndexing":"2846;nachhaltige Nutzung;Rechtssicherheit;Bodenpolitik;Boden;Datenerhebung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-23T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L06K060103010101","name":"nachhaltige 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Für die Gewährleistung der Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft wird immer mehr Raum im Untergrund genutzt (Tunnelbauten, Elektrizitätskabel, Gaspipelines, geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle oder CO2 usw.). Solche Nutzungen sind in den meisten Fällen kantonsübergreifend. Der tiefe Untergrund birgt zudem natürliche Ressourcen wie Erdöl\/Erdgas, mineralische Rohstoffe und geothermische Energie. Insbesondere die Nutzung der geothermischen Energie greift immer häufiger und durch leistungsfähigere Technik auch tiefer in den Untergrund ein. <\/p><p>Die Verfügungsgewalt über den Untergrund ist jedoch, wenn überhaupt, nur marginal und für einzelne Ansprüche geregelt. Es gilt bis heute: Wer zuerst nutzt, verhindert spätere, vielleicht wichtigere Nutzungen. Dies schränkt die Möglichkeiten der nachfolgenden Generationen in ungebührender Weise ein.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Dem Untergrund wird heute nur punktuell und sektoriell bei konkreten Vorhaben Rechnung getragen. Bei Studien und Entwürfen zu Richt- und Nutzungsplänen geschieht dies jedoch nur selten. Diese noch ungenügende Berücksichtigung, verbunden mit noch lückenhaften Kenntnissen des Untergrundes, bleibt nicht ohne Folgen: schlechte Ressourcenverwendung, Nutzungskonflikte, übermässige Kosten bis hin zu erhöhten Störfallrisiken. Die Bedenken der Interpellantin sind daher berechtigt. Es ist unbestritten, dass die Situation verbessert werden muss.<\/p><p>1. Das geltende Raumplanungsrecht, sei es auf Bundes- oder Kantonsebene, nimmt sich der Nutzung des Untergrunds nicht an, und es existieren heute keine einheitlichen Kriterien bzw. keine einheitliche Praxis zur Nutzung des Untergrunds. Gelegentlich finden sich kantonale oder kommunale Erlasse oder Pläne, die beispielsweise eine zulässige Bautiefe festlegen. Seit einiger Zeit werden immer häufiger und dringender eine Gesamtsicht und ein koordinierter Umgang mit der Nutzung des Untergrundes gefordert. In der Eidgenössischen geologischen Fachkommission (EGK) und in den betroffenen Bundesämtern (Swisstopo, ARE, Bafu, BFE) sind die diesbezüglichen Arbeiten im Gang, und die Notwendigkeit einer intensivierten Auseinandersetzung mit dem Untergrund, die es erlauben soll, den Grundlagen zum Untergrund Rechnung zu tragen, die Ressourcenpotenziale zu eruieren und, wo möglich, die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten zu planen, ist mittlerweile erkannt. Entsprechende Anpassungen des Bundesrechts, insbesondere des Raumplanungsgesetzes, werden derzeit geprüft.<\/p><p>2. Es gibt bereits gesetzliche Grundlagen und Planungsinstrumente in einzelnen Bereichen. Zu erwähnen sind hier etwa der Sachplan Tiefenlager, der Altlastenkataster, die Gewässerschutzbereiche, die Inventare der Grundwasservorkommen und der Wasserversorgungsanlagen sowie das kantonale Bergregal. Zur Sicherung der Nutzung des Untergrundes bei geologischen Tiefenlagern gibt es zum Beispiel im Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) Bestimmungen zum Schutzbereich (Art. 40) und zur Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten (Art. 41). Im Bereich der nutzbaren Grundwasservorkommen regelt das Gewässerschutzrecht die nachhaltige Nutzung des Untergrundes grundsätzlich in genügender Weise. Insbesondere sind die Kantone verpflichtet, Grundwasserentnahmen zu koordinieren und so eine Übernutzung des Grundwassers zu verhindern. Die Elemente des planerischen Grundwasserschutzes müssen von den Kantonen zudem bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden (Art. 46 Abs. 1 GSchV). Darüber hinaus werden der Untergrund und seine Ressourcenpotenziale, namentlich auf Planungsstufe, noch ungenügend berücksichtigt. Ein Inventar über entsprechende Regelungen, die in den verschiedenen Spezialgesetzen bereits bestehen, muss noch erstellt werden. Zudem wird zu prüfen sein, in welcher Weise und in welcher Form die Richtplanung erlauben könnte, eine nachhaltigere Nutzung des Untergrunds sicherzustellen. <\/p><p>3. Im Privatrecht drängen sich keine Änderungen auf. Gemäss Artikel 641 ZGB kann der Eigentümer einer Sache nur \"in den Schranken der Rechtsordnung\" darüber verfügen. Die Schranken können privatrechtlicher, vor allem aber auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen dienen primär dem Schutz kollidierender privater Interessen, namentlich denjenigen von Nachbarn. Aufgabe des öffentlichen Rechts ist es, die Nutzungsbefugnisse dort einzuschränken, wo es im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist.<\/p><p>Eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsbefugnisse nimmt Artikel 667 Absatz 1 ZGB vor. Danach erstreckt sich das private Eigentum am Luftraum und am Untergrund nur so weit, als der Eigentümer ein Ausübungs- bzw. Nutzungsinteresse hat. Diese Umschreibung ist einer flexiblen Auslegung zugänglich, welche es ermöglicht, neuen Bedürfnissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen.<\/p><p>Im Verhältnis zwischen Privatrecht (Grundbuch) und öffentlichem Recht ist dabei vor allem die auf den 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4) von besonderer Bedeutung, welche ausdrücklich die Schnittstelle zwischen diesen beiden Rechtsgebieten behandelt.<\/p><p>Handlungsbedarf besteht somit beim öffentlichen Recht. Insbesondere sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, um die Kompetenzen der Kantone und des Bundes besser aufeinander abzustimmen.<\/p><p>4. Daten über den Aufbau und die Beschaffenheit des Untergrundes werden unter verschiedenen Aspekten bereits heute erhoben: Die Landesgeologie erhebt Informationen zur nachhaltigen Nutzung des Untergrundes, das Bundesamt für Umwelt sowie die Kantone solche zur Bodenbeschaffenheit, zur Hydrologie und Geologie sowie zu chemischen Belastungen von Boden und Untergrund, schliesslich bezwecken das Geoinformationsgesetz und die ÖREBKV, dass alle diese Daten über die Beschaffenheit und Eigenschaften des Untergrundes der Gesellschaft für eine breite Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Für die Veröffentlichung von Daten, die aus privatwirtschaftlichen Tätigkeiten anfallen, besteht auf Bundesebene keine Rechtsgrundlage. Trotz der bereits erfolgten Bemühungen der letzten Jahre bestehen immer noch Lücken, die künftig geschlossen werden müssen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit den zunehmenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüchen an die Nutzung des Raumes unter der Oberfläche möchte ich den Bundesrat bitten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Nach welchen Kriterien wird die Nutzung des Untergrundes koordiniert und priorisiert?<\/p><p>2. Mit welchen Massnahmen kann die Rechtssicherheit bei der Nutzung des Untergrundes erhöht werden?<\/p><p>3. Sieht er die Abgrenzung zwischen Zivilgesetzbuch und kantonalem öffentlichem Recht für die Frage von Eigentum und Hoheit immer noch als zeitgemäss?<\/p><p>4. Wie kann gesichert werden, dass die immer zahlreicher anfallenden Daten über den Aufbau und die Beschaffenheit des Untergrundes zum Nutzen des Gemeinwohls verwendet werden können?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Regelung der nachhaltigen Nutzung des Untergrundes"}],"title":"Regelung der nachhaltigen Nutzung des Untergrundes"}