{"id":20093843,"updated":"2023-07-28T10:15:55Z","additionalIndexing":"12;Auslegung des Rechts;Rassendiskriminierung;strafbare Handlung;Meinungsfreiheit;Aufhebung einer Bestimmung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-24T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L04K05020401","name":"Rassendiskriminierung","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L06K050301010201","name":"Aufhebung einer Bestimmung","type":1},{"key":"L04K05020504","name":"Meinungsfreiheit","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-11-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253743200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317333600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"09.3843","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Schaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verbunden. Fünfzehn Jahre nach diesem Volksentscheid ist festzustellen: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Dessen unvorteilhafte Formulierung führte zu mehr Fragen als Lösungen und auch zu grossen Unsicherheiten an Schweizer Gerichten. <\/p><p>Ebenso wie die Einsetzung der Rassismuskommission war die Schaffung von Artikel 261bis StGB unnötig und mit verschiedenen Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung nur schwer vereinbar. Diejenigen Delikte, welche aus rassistischen Motiven begangen werden, waren schon immer strafrechtlich erfasst. Die durch Artikel 261bis StGB erfassten Bereiche betreffen namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit, was störend und dem Kampf gegen Rassendiskriminierung auch nicht förderlich ist. <\/p><p>Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: \"Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten.\" Umso gravierender ist der Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004 zu werten, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung \"bereits dann als öffentlich und damit strafbar\" ansieht, \"wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist\". Damit ist klar: \"Das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch kann strafbar sein\" (\"NZZ\", 16. August 2004). Im Sommer 1994 hiess es noch klipp und klar: \"Der Stammtisch bleibt privat.\" <\/p><p>Auch mit Blick auf diverse Abstimmungskämpfe der jüngeren Vergangenheit wird klar, dass der Artikel mittlerweile regelmässig missbraucht wird, um missliebige politische Äusserungen zu diskreditieren. Solche Entwicklungen sind in einer direkten Demokratie zu unterbinden, weshalb Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG ersatzlos aufzuheben sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Forderung nach ersatzloser Streichung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) und des analogen Artikels 171c des Militärstrafgesetzes (MStG) über die Rassendiskriminierung ist nicht neu. Sie wurde 1999 schon mit der Motion Scherrer Jürg 99.3169, \"Aufhebung des Rassismusgesetzes\", 2004 mit der Motion Hess 04.3607, \"Aufhebung der Rassismus-Strafnorm\", und 2005 mit der Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 05.3013, \"Streichung des Rassismus-Artikels\", erhoben. Der Bundesrat nahm zu diesen Motionen jeweils ablehnend Stellung. Er lehnte am 23. Februar 2005 auch die Motion Germann 04.3812, \"Ergänzung des Rassismus-Artikels\", ab, die mit praktisch identischer Begründung wie die Motion Hess nicht die Streichung, sondern bloss die Änderung der genannten Artikel verlangte. Der Ständerat folgte bei der Motion Germann dem Bundesrat und lehnte diese am 17. März 2005 mit klarer Mehrheit ab (vgl. AB 2005 S 386).<\/p><p>Der Bundesrat hält zur vorliegenden Motion, welche praktisch wortwörtlich der Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 05.3013 entspricht, nochmals Folgendes fest:<\/p><p>Die Bekämpfung der Rassendiskriminierung und die strafrechtliche Ahndung von Missbräuchen sind dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Die Schweiz ist durch internationale Verträge verpflichtet, strafrechtliche Normen gegen Rassendiskriminierung vorzusehen, auch aus diesem Grund kommt für den Bundesrat die Streichung der Artikel 261bis StGB und 171c MStG nicht infrage. Wie in anderen Gesetzesbestimmungen auch, sind die verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig. Wie aber die Rechtspraxis mit den seit 1995 in Kraft stehenden Artikeln 261bis StGB und 171c MStG zeigt, wird von den Richtern in jedem Einzelfall eine sorgfältige Güterabwägung zwischen Meinungsäusserungsfreiheit und Diskriminierungsverbot vorgenommen. Daran ändert auch das erwähnte Bundesgerichtsurteil (BGE 130 IV 111, so auch BGE 133 IV 312) nichts, das den Begriff der Öffentlichkeit präzisiert.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) seien wie folgt zu ändern: Artikel 261bis StGB sowie Artikel 171c MStG seien ersatzlos zu streichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Streichung des Rassismusartikels"}],"title":"Streichung des Rassismusartikels"}