{"id":20093854,"updated":"2023-07-28T11:33:13Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Kapitalgewinnsteuer;öffentliche Bank;Legalität;Kapitalsteuer","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-24T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L05K1104010106","name":"öffentliche Bank","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L05K1107040701","name":"Kapitalsteuer","type":1},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-11-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253743200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317333600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3854","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Für die direkte Bundessteuer basiert die Steuerbefreiung auf Artikel 56 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Dieser Artikel wurde 1995 von einer aus dem Jahr 1940 stammenden Bestimmung des Wehrsteuergesetzes ohne eigentliche Diskussion unverändert in das geltende DBG übernommen. Ob und in welchem Ausmass eine Kantonalbank steuerbefreit ist, hängt von der Rechtsform ab. Öffentlich-rechtliche Anstalten des kantonalen Rechts geniessen die meisten steuerlichen Privilegien, weil sie auf Bundesebene und typischerweise auch auf Gemeindeebene von der Gewinnsteuer vollständig befreit sind. Im Gegensatz dazu sind die als Aktiengesellschaft ausgestalteten Kantonalbanken auf Bundesebene steuerpflichtig. Das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal zwischen den steuerbefreiten und nichtsteuerbefreiten Kantonalbanken bildet damit für die direkte Bundessteuer einzig und allein die Rechtsform sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern die Rechtsform und das von politischen Einflüssen geprägte kantonale Recht. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung, welche sogar auf Bundesebene Platz greift, ist erstaunlich, angesichts der Tatsache, dass doch heute die steuerliche Gleichbehandlung oder Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in aller Munde ist. (Quelle: KPMG-Studie: Wenn alle Kantonalbanken Steuern bezahlen würden)<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Befreiung der Kantonalbanken von den direkten Steuern beruht beim Bund auf Artikel 56 Buchstabe b DBG, wonach die Kantone und ihre Anstalten von der Steuerpflicht befreit sind, und bei den Kantonen und Gemeinden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe 2 StHG, wonach der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuer befreit sind. Diese beiden Gesetze wurden am 14. Dezember 1990 von den eidgenössischen Räten angenommen. Eine Kantonalbank kann allerdings nur dann aufgrund der erwähnten Vorschriften von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie als verselbstständigte oder nichtverselbstständigte Anstalt konstituiert ist. Ist sie als privatrechtliche AG konstituiert, erfolgt keine Steuerbefreiung.<\/p><p>2. In der Steuerbefreiung der betreffenden Kantonalbanken kann in der Tat ein gewisser Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Banken erblickt werden. Begründet wird dies zuweilen mit dem Hinweis, dass im Gegenzug die Kantone den Kantonalbanken Restriktionen hinsichtlich des sachlichen und\/oder geografischen Geschäftskreises auferlegen können, sodass der steuerliche Wettbewerbsvorteil wiederum relativiert wird. Vor allem aber sind die Kantonalbanken zu einer Gewinnablieferung verpflichtet. Diese ist je nach der Rechtsform der Kantonalbank und dem Vorhandensein einer Staatsgarantie sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Gewinnablieferungspflicht kann als Korrelat der Staatsgarantie bezeichnet werden, wie sie z. B. in den Kantonen Zürich und Bern (bis Ende 2012) den Kantonalbanken gewährt wird. <\/p><p>Ob heute die eidgenössischen Räte bezüglich der Steuerbefreiung der Kantonalbanken anders entscheiden würden, ist ungewiss.<\/p><p>3. Die in der Interpellation genannten Steuerausfälle von rund 550 Millionen Franken verteilen sich gemäss den Autoren der vom Interpellanten genannten Studie aus dem Jahr 2007 auf rund 150 Millionen Franken an direkter Bundessteuer und auf rund 400 Millionen Franken an Ertrags- und Kapitalsteuern von Kantonen und Gemeinden. Der Bundesrat verfügt nicht über neuere Daten, geht aber davon aus, dass - abgesehen von konjunkturellen Schwankungen - die Steuerausfälle auch in der jüngsten Vergangenheit noch in dieser Grössenordnung gelegen haben dürften.<\/p><p>4. Alle Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäss einer der Bestimmungen in Artikel 56 DBG erfüllen, sind von der direkten Bundessteuer befreit. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, kann in jedem Steuerjahr neu überprüft werden. Unternehmen mit öffentlich-rechtlichem Status dürften in aller Regel als Anstalten konstituiert sein. Es gibt Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.<\/p><p>Ein Beispiel für eine solche Anstalt des Bundes ist die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Diese ist nach Artikel 71 AlkG eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit, mit Ausnahme der Besteuerung der Grundstücke, die mit dem Geschäftsbetrieb der EAV nicht im Zusammenhang stehen.<\/p><p>Als relevante Unternehmung im Sinne der Interpellation dürfte die Schweizerische Post zu bezeichnen sein. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 POG) und demzufolge grundsätzlich von der direkten Bundessteuer nach Artikel 56 Buchstabe a DBG befreit. Die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 PG unterliegen jedoch der Besteuerung (Art. 13 POG), also auch der direkten Bundessteuer. Im Übrigen ist die Post nach Artikel 62d RVOG von jeglicher Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen davon sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. In seinen Botschaften vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz und zum Postorganisationsgesetz schlägt der Bundesrat jedoch vor, dass die Post künftig bei den Steuern privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt und somit steuerpflichtig ist.<\/p><p>Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sind nach Artikel 2 Absatz 1 SBBG in die Rechtsform einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft gekleidet. Nach Artikel 21 Absatz 1 SBBG sind sie unter Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen davon sind die Liegenschaften, die in keinem notwendigen Zusammenhang zum Betrieb des Unternehmens stehen. Die Befreiung von der direkten Bundessteuer ist aufgrund von Artikel 56 Buchstabe d DBG möglich, sofern die SBB im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt haben oder im Steuerjahr und in den zwei vorangehenden Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach der heute geltenden Rechtslage sind 19 von 24 Kantonalbanken ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie ist die Steuerbefreiung (direkte Steuern) einzelner Kantonalbanken auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene rechtlich haltbar, insbesondere unter der Prämisse der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und unter dem Aspekt der \"gleich langen Spiesse\" des Kartellgesetzes?<\/p><p>2. Wäre es nicht an der Zeit, für die rechtliche Besteuerung der kommerziell tätigen Banken im Sinne der Gleichbehandlung zu sorgen?<\/p><p>3. Schätzungen in Bezug auf die Steuerausfälle gehen davon aus, dass Bund und Kantonen im Jahr 2006 gegen 550 Millionen Franken entgangen sind. Wie hoch sind die Ausfälle für den Bund in den Jahren 2007 und 2008?<\/p><p>4. Gibt es andere relevante Unternehmungen mit öffentlich-rechtlichem Status, die nicht dem DBG unterliegen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ist die Steuerbefreiung von Kantonalbanken rechtlich haltbar?"}],"title":"Ist die Steuerbefreiung von Kantonalbanken rechtlich haltbar?"}