{"id":20093868,"updated":"2023-07-27T20:38:16Z","additionalIndexing":"2846;12;Unterhaltskosten;Abbruchliegenschaft;Landeigentum von Privaten;Grundeigentum;Hinterlassenschaft;Instandhaltung;Gebäude;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2708,"gender":"m","id":3905,"name":"Schmidt Roberto","officialDenomination":"Schmidt Roberto"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-24T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L06K070302020114","name":"Unterhaltskosten","type":1},{"key":"L05K0706020202","name":"Instandhaltung","type":1},{"key":"L04K01020101","name":"Abbruchliegenschaft","type":1},{"key":"L05K0705030303","name":"Gebäude","type":1},{"key":"L04K05070202","name":"Haftung","type":1},{"key":"L05K0507010701","name":"Hinterlassenschaft","type":2},{"key":"L05K0507010901","name":"Grundeigentum","type":2},{"key":"L06K050701090103","name":"Landeigentum von Privaten","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-11-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253743200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2623,"gender":"m","id":1109,"name":"Pfister Gerhard","officialDenomination":"Pfister Gerhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2479,"gender":"m","id":455,"name":"Chevrier Maurice","officialDenomination":"Chevrier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2661,"gender":"m","id":1345,"name":"Müller Thomas","officialDenomination":"Müller Thomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2659,"gender":"m","id":1343,"name":"Hany Urs","officialDenomination":"Hany"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2593,"gender":"m","id":1124,"name":"de Buman Dominique","officialDenomination":"de Buman"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2676,"gender":"f","id":3874,"name":"Egger-Wyss Esther","officialDenomination":"Egger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2674,"gender":"m","id":3871,"name":"Bischof Pirmin","officialDenomination":"Bischof Pirmin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2590,"gender":"m","id":1143,"name":"Cathomas Sep","officialDenomination":"Cathomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2616,"gender":"m","id":1141,"name":"Müller Philipp","officialDenomination":"Müller Philipp"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2649,"gender":"m","id":1289,"name":"Barthassat Luc","officialDenomination":"Barthassat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2708,"gender":"m","id":3905,"name":"Schmidt Roberto","officialDenomination":"Schmidt Roberto"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"09.3868","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Eigentümer haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht für ihre Grundstücke. Vor allem bei wirtschaftlich unrentablen Liegenschaften wird diese Unterhaltspflicht immer wieder vernachlässigt. Diese Liegenschaften können zu einem Gefahrenpotenzial werden und für den Eigentümer finanzielle Folgen auslösen. Bei der Verwertung in Konkurs- und Nachlassliquidationsverfahren ist eine Zwangsverwertung solcher Grundstücke oftmals uninteressant.<\/p><p>Immer mehr Eigentümer greifen darum bei solchen unrentablen Grundstücken zum Instrument der Dereliktion und geben das Eigentum willentlich auf. Nach erfolgter Dereliktion entfällt nach heutiger Gesetzgebung und Rechtsprechung auch die Pflicht, das Eigentum in polizeigemässem Zustand zu erhalten.<\/p><p>Mit der Dereliktion wird das Grundstück herrenlos. In einigen Kantonen fällt ein derelinquiertes Grundstück automatisch an die Gemeinde oder den Kanton, welche wider Willen zu Eigentümern werden und unter Umständen grosse Unterhalts-, Instandstellungs- oder Entsorgungskosten tragen müssen. Die Gemeinden werden dadurch für den unterlassenen Unterhalt des vormaligen Eigentümers bestraft und kommen in Bedrängnis.<\/p><p>Diese Rechtslage ist umso unbefriedigender, als gerade im ländlichen Raum zusehends nicht mehr genützte landwirtschaftliche Gebäude verlottern und auch in städtischen Agglomerationen aufgrund der Zersiedelung Altbauten nicht mehr genutzt werden.<\/p><p>Es muss verhindert werden, dass Dereliktionen nur mit dem Ziel erfolgen, sich der Unterhaltungspflicht und Haftung zu entziehen und der öffentlichen Hand ein trojanisches Pferd zu übertragen. Derelinquierende Eigentümer sollen - mindestens für einen gewissen Zeitraum nach der Dereliktion (analog einer Verjährungsfrist) - für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen (Altlasten) haftbar bleiben. Damit hätten Gemeinden oder Kantone als \"unfreiwillige\" neue Eigentümer zumindest die Möglichkeit, die Kosten von dringend notwendigen Sicherungs-, Entsorgungs- oder Unterhaltskosten dem früheren Eigentümer in Rechnung zu stellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks kann auf dieses verzichten, indem er die Löschung des Grundbucheintrags verlangt. Damit wird das Grundstück herrenlos. Mit der Dereliktion befreit sich der Eigentümer zwar von den Lasten, für die ausschliesslich das Grundstück haftet, nicht jedoch von der persönlichen Haftung. Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück, Realobligationen sowie vorgemerkte persönliche Rechte bleiben bestehen.<\/p><p>Die Dereliktion führt nicht zur Herrenlosigkeit des Grundstücks, wenn der Kanton die Aneignung gesetzlich ausschliesst und an deren Stelle den Heimfall an den Kanton, die Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft vorsieht (so z. B. in den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden und Wallis).<\/p><p>Besonders mit Blick auf diesen Heimfall verlangt die Motion die Aufnahme einer Bestimmung in das Zivilrecht, wonach der Eigentümer auch nach der Dereliktion für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen haftet.<\/p><p>In eine solche Haftungsnorm dürften jedoch von vornherein keine zu hohen Erwartungen gesetzt werden, denn gerade in bedeutenden Sanierungsfällen ist der (ehemalige) Grundeigentümer finanziell oft gar nicht in der Lage, für die Sanierungskosten aufzukommen. Dann müssen sie ohnehin vom Gemeinwesen übernommen werden. Die Aufwendungen für die Sanierung eines ihm durch Dereliktion zugefallenen Grundstücks sind jedoch nicht verloren. Das Gemeinwesen kann die sanierten Grundstücke entweder selber nutzen oder sie veräussern und so zumindest einen Teil seiner Auslagen zurückholen.<\/p><p>Jedenfalls aber wäre die Bestimmung nicht in das Zivilrecht aufzunehmen. Dieses regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die Eigentumsbeschränkungen im Sachenrecht dienen primär dem Schutz kollidierender privater Interessen, namentlich derjenigen von Nachbarn. Privatrechtliche Ansprüche müssen vom Kläger im Zivilprozess durchgesetzt werden. Die vom Motionär anvisierte Haftung bezweckt jedoch den Schutz des Gemeinwesens und verfolgt damit ganz klar öffentliche Interessen. Die Kantone, welche vorsehen, dass derelinquierte Grundstücke an sie fallen, könnten und müssten in ihrem kantonalen Recht auch Bestimmungen über die Haftung für Sanierungskosten schaffen. Diese Bestimmungen müssten so ausgestaltet werden, dass die Haftung nicht dem Eigentümer, sondern dem Verursacher auferlegt würde, der dann (im Rahmen des Zumutbaren) auch nach der Dereliktion des Grundstücks haftbar bliebe und weiterhin ins Recht gefasst werden könnte.<\/p><p>Das Umweltschutzgesetz und das Gewässerschutzgesetz enthalten für wichtige Sanierungstatbestände (insbesondere die Altlastensanierung) bereits Bestimmungen, welche es ermöglichen, dem Verursacher, der nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, Sanierungskosten aufzuerlegen. Entspricht dies einem echten Bedürfnis, so können die Kantone derartige Regelungen selber auf weitere Sanierungstatbestände (z. B. Gebäudesanierungen) ausdehnen. Aus der Sicht des Bundes besteht zurzeit kein Handlungsbedarf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen im Zivilrecht derart zu ändern, dass Eigentümer auch nach einer Dereliktion eines Grundstücks gemäss Artikel 666 Absatz 1 ZGB für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen haften.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unterhaltspflicht bei Dereliktion"}],"title":"Unterhaltspflicht bei Dereliktion"}