{"id":20093897,"updated":"2023-07-28T10:11:35Z","additionalIndexing":"24;Steuererhebung;kantonale Hoheit;Gleichbehandlung;Ausland;Steuerhinterziehung;internationales Steuerrecht;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-09-24T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L07K08070102010802","name":"kantonale Hoheit","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070303","name":"internationales Steuerrecht","type":1},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2},{"key":"L04K11070604","name":"Steuerhinterziehung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-11-25T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-11-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253743200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1259103600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2437,"gender":"f","id":373,"name":"Leumann Helen","officialDenomination":"Leumann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2432,"gender":"f","id":370,"name":"Forster-Vannini Erika","officialDenomination":"Forster"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2380,"gender":"f","id":316,"name":"Egerszegi-Obrist Christine","officialDenomination":"Egerszegi-Obrist"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3897","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Mit der Ratifikation der neuen Doppelbesteuerungsabkommen leistet die Schweiz gegenüber ausländischen Steuerbehörden bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den kantonalen Steuerbehörden. Die Schweizer Steuerbehörden sollen aber die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten erhalten wie die ausländischen Steuerbehörden. Das heisst: Bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung können die kantonalen Steuerbehörden für die Erhebung der Steuern in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls Einsicht in Kundendaten von Banken und anderen Finanzintermediären verlangen. Diese Möglichkeit soll, soweit dies staatsvertraglich möglich ist, unabhängig davon gelten, ob das Geld bei in- oder ausländischen Banken und anderen Finanzintermediären deponiert wurde. <\/p><p>Der Hauptgrund, weshalb man in der Schweiz den Steuerbehörden - selbst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung - den Zugang zu Kundeninformationen bei den Banken verweigert hat, bestand darin, dass man mehrheitlich davon ausging, dass diese Situation unserem Land durch die Attraktivität dieser Ordnung vor allem für ausländische Kapitalanleger wirtschaftliche Vorteile verschafft hat, die grösser waren als der entsprechende Schaden für den schweizerischen Fiskus. <\/p><p>Dieses Argument entfällt nun aber mit der Übernahme des Standards von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in die schweizerischen DBA, wie sie der Bundesrat am 13. März 2009 beschlossen hat. Damit besteht auch kein Grund mehr, den schweizerischen Steuerbehörden bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung weiterhin den Zugang zu den Bankinformationen zu verweigern. <\/p><p>Diese Änderung des schweizerischen Rechts würde auch verhindern, dass die Schweiz nur internationale Amtshilfe bei Verdacht auf Steuerhinterziehung gewähren, aber selbst keine solche Amtshilfe erhalten kann. Ändert nämlich die Schweiz ihr internes Recht nicht in der Weise, wie es in dieser Motion verlangt wird, kann die Schweiz keine entsprechende Amtshilfe verlangen, weil die gemäss dem OECD-Standard ausgestalteten DBA es der Schweiz nicht erlauben, von einem Partnerstaat Informationen zu verlangen, welche die schweizerischen Steuerbehörden gegenüber ihren eigenen Steuerpflichtigen nicht auch beschaffen können. <\/p><p>Eine Anpassung der Kompetenzen der Schweizer Steuerbehörden an jene der ausländischen Steuerbehörden könnte allenfalls mit einer einmaligen, straflosen Selbstanzeige, mit verkürzter Nachsteuerpflicht oder einer einmaligen Amnestie für die der Verrechnungssteuer unterliegenden und für die bis Ende 2009 aufgrund des sogenannten Sparheftprivilegs von der Verrechnungssteuer befreiten Kapitalerträge verbunden werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Motion will das allgemeine Bankgeheimnis und den Schutz der Privatsphäre belassen. Die gewünschte Änderung betrifft das steuerliche Bankgeheimnis.<\/p><p>2. Nach geltendem Recht kann eine Bank für ihre eigene Steuerpflicht (Gewinnsteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer usw.) kein Bankgeheimnis geltend machen. Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Unternehmen. Das Bankgeheimnis betrifft die Auskunftspflicht der Banken gegenüber den Steuerbehörden. Die Steuergesetze statuieren eine grundsätzliche Auskunftspflicht von Dritten, behalten aber als Ausnahme davon das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis vor. Das Bankgeheimnis gilt jedoch nicht absolut. Bei den durch die Kantone erhobenen Steuern kann es im Falle von Steuerbetrug durch die Strafbehörden aufgehoben werden. Bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann der Vorsteher des EFD die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit besonderen Untersuchungen beauftragen (Art. 190 DGB), in welchen das Bankgeheimnis ebenfalls nicht wirksam ist. Bei den durch den Bund bezogenen Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer) kann das Bankgeheimnis beim Verdacht auf Steuerhinterziehung aufgehoben werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Es bestehen also schon heute Zugangsmöglichkeiten bei gewissen Steuerdelikten.<\/p><p>3. Mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz ändern sich die Zugangsmöglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden. Während bisher der Zugang auf Fälle von Steuerbetrug und dergleichen beschränkt war, wird künftig Amtshilfe für alle Steuerzwecke möglich sein, also auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und für Veranlagungszwecke. Der Zugang ist allerdings in den DBA eingehend geregelt und auch limitiert. Amtshilfe wird nur gewährt bei Anfrage im Einzelfall, nicht aber spontan oder automatisch. Beweisausforschungen (sog. \"fishing expeditions\") sind ausgeschlossen. Das Gesuch muss schriftlich eingereicht werden und nachweisen, dass die Information für Steuerzwecke relevant ist. Es muss den Steuerpflichtigen und den Informationsträger (Bank) eindeutig identifizieren (keine Sammelanfragen). Amtshilfeentscheide der ESTV unterstehen einer gerichtlichen Überprüfung. Es trifft zu, dass damit die Möglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden anders definiert sind als diejenigen der Schweizer Behörden.<\/p><p>4. Auf den ersten Blick sind aus rein fiskalischer Sicht keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Allerdings lässt sich die Unterscheidung angesichts der besonderen Verhältnisse in der Schweiz durchaus rechtfertigen: Die in unserem Land bestehende Nähe zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen erlaubt es den Behörden, für die Veranlagung relevante Informationen zu erhalten. Die Steuerbehörden haben zudem umfangreiche Auskunftsrechte sowohl gegenüber den Steuerpflichtigen als auch gegenüber Dritten. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann mittels Bussenandrohung durchgesetzt werden, und bei Ausbleiben der nötigen Informationen können die Steuerfaktoren mit einer Ermessensveranlagung festgesetzt werden. Diese Umstände sowie ein gutes Steuerklima bewirken eine generell hohe Erfüllung der Mitwirkungspflichten. Es ist somit keineswegs sicher, ob weiter gehende Einsichtsrechte der Steuerbehörden zu höheren Steuererträgen oder mehr Steuergerechtigkeit führen. <\/p><p>Insbesondere die Möglichkeit der Ermessensveranlagung kann ebenso wirkungsvoll sein wie der Einsatz von Zwangsmitteln. Dieses Vorgehen im Rahmen der ordentlichen Veranlagung ist sehr effektiv. Zwar liessen sich mit Zwangsmitteln gegebenenfalls zusätzliche Steuerfaktoren ermitteln. Es ist allerdings fraglich, ob der mit der Einleitung eines Hinterziehungsverfahrens und den Zwangsmassnahmen verbundene Aufwand sich angesichts der Menge der nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommenen Veranlagungen rechtfertigt.<\/p><p>5. Die Übernahme des OECD-Standards durch die Schweiz ist ein wichtiger Schritt in Bezug auf das Verhältnis zu diesen Vertragsstaaten. Diese Regeln sind für das nationale Recht jedoch kein Präjudiz. Die Schweiz kann den Zugang ihrer Steuerbehörden zu Bankdaten autonom gestalten. Der Bundesrat hat bei seinen Grundsatzentscheiden zur internationalen Amtshilfe versichert, dass sich für die in der Schweiz ansässigen Personen nichts ändern soll. Funktionierende Staatsleistungen, eine günstige Steuerbelastung, eine direktdemokratische Legitimation der Steuern und Staatsausgaben sowie ein gutes Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung sind wesentlich wichtigere Erfolgsfaktoren für die Mitwirkung der Steuerpflichtigen als die Möglichkeit des Zuganges zu Bankinformationen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass die kantonalen Steuerbehörden für die korrekte Erhebung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern die gleichen Rechte erhalten wie jene, die - gemäss den nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 revidierten Doppelbesteuerungsabkommen - inskünftig ausländischen Steuerbehörden zustehen. <\/p><p>Das Bankgeheimnis darf dabei nicht abgeschafft werden. Eine Änderung von Artikel 47 des Bankengesetzes ist nicht Gegenstand dieser Motion. Der Schutz der Privatsphäre der ehrlichen Steuerpflichtigen soll integral gewahrt bleiben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gleiche Kompetenzen für kantonale und ausländische Steuerbehörden"}],"title":"Gleiche Kompetenzen für kantonale und ausländische Steuerbehörden"}