{"id":20093898,"updated":"2023-07-28T11:53:57Z","additionalIndexing":"24;Bankgeschäft;Finanzplatz Schweiz;Aktie;Transparenz;Kapitaltransaktion;Börsengeschäft","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L05K1106020108","name":"Kapitaltransaktion","type":1},{"key":"L05K1106010101","name":"Aktie","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":1},{"key":"L04K11060104","name":"Börsengeschäft","type":1},{"key":"L03K110402","name":"Bankgeschäft","type":1},{"key":"L05K1106011201","name":"Finanzplatz Schweiz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-11-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253829600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3898","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. \"Swiss Block\" ist eine Dienstleistung der SIX Swiss Exchange, welche seit 2007 den Marktteilnehmern einen \"Dark Pool\" (oder auch \"Dark Liquidity Pool\") für den Handel mit grossen Aktienblöcken von Schweizer Aktien des SMI-Index anbietet. Ein \"Dark Pool\" ist ein separates, nichtöffentliches Orderbuch, in welchem grosse Aktienblöcke automatisch abgestimmt, nicht sichtbar und anonym gehandelt werden. Mit solchen nichtöffentlichen Orderbüchern wird verhindert, dass der Block-Handel die Preisbildung am Markt beeinflussen kann. \"Swiss Block\" wurde bereits von der ehemaligen Tochtergesellschaft der SIX Swiss Exchange, SWX Europe, in London betrieben und war von der britischen Financial Services Authority (FSA) zugelassen und überwacht. Auch andere europäische Handelsplattformen, die mit der SIX Swiss Exchange in Konkurrenz stehen, betreiben vergleichbare \"Dark Pools\".<\/p><p>Transaktionen ab einer gewissen Grösse wurden schon immer, und zwar legal, von den Börsenteilnehmern bilateral ausserbörslich (als sogenannte \"off-order-book\"-Transaktionen) abgewickelt. Sie müssen der SIX Swiss Exchange gemeldet werden. Bei den meist telefonischen Blockanfragen entstanden indes schnell Gerüchte. Werden grössere Aufträge in das öffentliche Auftragsbuch eingegeben, führt dies in der Regel zudem zu einer Beeinflussung des Preises. Mit \"Swiss Block\" werden diese negativen Auswirkungen vermieden. \"Dark Pools\" sind aber funktionell nichts Neues. Neu an \"Swiss Block\" ist allein, dass mit einer getrennt aufgesetzten Plattform die erwähnten Transaktionen vollelektronisch, automatisch und insbesondere anonymisiert abgewickelt werden können. Die Gegenpartei muss nicht bilateral gesucht werden, die Preise sind festgelegt, und die Transaktion wirkt sich nicht auf den Börsenkurs aus. Die Preisfindung erfolgt zum Mittelwert zwischen den gestellten Kauf- und Verkaufspreisen und orientiert sich am Referenzwert des öffentlichen Orderbuchs. Transaktionsdaten sind für Überwachungs- und Aufsichtszwecke indes auch bei solchen Abschlüssen vorhanden. Die Abschlüsse werden sofort publiziert, es besteht daher eine volle Nachhandelstransparenz (Art. 5 BEHG), und die Überwachung durch die SIX Swiss Exchange ist jederzeit gewährleistet. Lediglich die Vorhandelstransparenz entspricht nicht derjenigen im öffentlichen Orderbuch, da die Marktteilnehmer bloss über die Abschlüsse informiert werden. \"Swiss Block\" entspricht der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente vom 21. April 2004 (Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004\/39\/EG, \"MiFID\"; ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) sowie ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1287\/2006 (Art. 18 Abs. 1 Bst. a; ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) und macht vom Referenzpreis-Vorhandelstransparenzverzicht (\"MiFID reference price pre-trade transparency waiver\") Gebrauch.<\/p><p>Die Handelstransparenz von \"Swiss Block\" entspricht damit den Anforderungen von Artikel 5 BEHG und der MiFID.<\/p><p>2. \"Dark Pools\" verfolgen dieselben Ziele wie \"off-order-book\"-Transaktionen, nämlich die Abwicklung von Block-Transaktionen mit geringeren Marktauswirkungen zu vorteilhaften Preisen. Mit Inkrafttreten der MiFID wurde der Börsenzwang in Europa aufgehoben, insbesondere um den Wettbewerb auf den Kapitalmärkten zu fördern. Mit der gleichen Absicht wurden auch die weniger streng regulierten Multilateral Trading Facilities (MTG) zugelassen, was zu einem deutlich verschärften Wettbewerb zwischen den Börsenplätzen geführt hat. Während in Europa und in den USA die \"Dark Pools\" auch von Investmentbanken intern geführt werden, wird in der Schweiz \"Swiss Block\" von der regulierten und von der Finma prudentiell überwachten SIX Swiss Exchange angeboten. Alle Transaktionen sind für die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange unmittelbar ersichtlich. Die Finma hat jederzeit die Möglichkeit, auf diese Handelsdaten zuzugreifen. Das ganze Enforcement-Instrumentarium des BEHG bzw. des Finmag steht dabei zur Verfügung. \"Swiss Block\" ist demzufolge aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.<\/p><p>Demgegenüber genügen die in den USA und in Europa von den Investmentbanken intern geführten \"Dark Pools\" bezüglich der Handelstransparenz den Anforderungen zum Teil nicht. Deshalb betrachten die dortigen Aufsichtsbehörden insbesondere die Nachhandelstransparenz zunehmend als zu wenig klar geregelt und als nicht gewährleistet. Die Kritik gegen diese \"Dark Pools\" der Investmentbanken ist in diesem Sinne durchaus berechtigt. Die Situation ist hingegen nicht mit der schweizerischen vergleichbar. <\/p><p>Im Rahmen der Iosco (International Organization of Securities Commissions) ist zurzeit eine Umfrage zu den \"Dark Pools\" im Gange. Die Auswertungen liegen noch nicht vor. Die Finma verfolgt und analysiert dauernd die internationalen Entwicklungen.<\/p><p>3. Siehe Antwort zu den Ziffern 1 (zweiter und dritter Absatz) und 2.<\/p><p>4. Solange \"Swiss Block\" die Anforderungen an die gesetzlich geforderte Transparenz über die gehandelten Effekten erfüllt und innerhalb der regulierten SIX Swiss Exchange betrieben wird, sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen oder tatsächlichen Handlungsbedarf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schweizer Börse, SIX Swiss Exchange, bietet seit August 2008 grossen Finanzinstitutionen wie Anlagefonds, Banken, Versicherungen oder Pensionskassen mit \"Swiss Block\" eine Plattform an, über die sie Schweizer Wertpapiere ausserhalb des öffentlichen Orderbuchs in grossen Blöcken handeln können. Die Börse wirbt explizit mit der völligen Anonymität und den besseren Preisen dieses sogenannten Dark Pools. In Grossbritannien und den USA geraten Dark Pools wegen der mangelnden Transparenz zunehmend unter Druck der Finanzaufsichtsbehörden FSA und SEC. <\/p><p>Der Bundesrat wird dazu um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: <\/p><p>1. Wie beurteilt er rechtlich und wirtschaftlich die \"Swiss Block\"-Dienstleistung für institutionelle Anleger von SIX Swiss Exchange? <\/p><p>2. Teilt er die Sorge ausländischer Aufsichtsbehörden, wonach Dark Pools mit dem Anspruch der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Fairness eines Börsenplatzes nur schwer zu vereinbaren sind?<\/p><p>3. Widerspricht \"Swiss Block\" nicht Artikel 5 des Börsengesetzes (BEHG) und der darin formulierten Bedingung, wonach die Börse sicherstellen muss, \"dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden\"? <\/p><p>4. Sieht er gesetzgeberischen oder tatsächlichen Handlungsbedarf, dies unter anderem zur Wahrung der Rechte der übrigen Marktteilnehmerinnen, einer guten Reputation des schweizerischen Finanzplatzes und des Börsenplatzes Schweiz?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Swiss Block. Transparenz bei grossen Aktientransaktionen"}],"title":"Swiss Block. Transparenz bei grossen Aktientransaktionen"}