{"id":20093911,"updated":"2023-07-28T13:28:04Z","additionalIndexing":"28;Verordnung;Pflegekind;Kind;Kinderbetreuung;elterliche Sorge;Vollzug von Beschlüssen;Eltern;Erziehung;Adoption","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L04K01040207","name":"Kinderbetreuung","type":1},{"key":"L04K01030302","name":"Erziehung","type":1},{"key":"L04K01030104","name":"elterliche Sorge","type":1},{"key":"L05K0503010103","name":"Verordnung","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L06K010303010401","name":"Pflegekind","type":2},{"key":"L04K01030102","name":"Adoption","type":2},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":2},{"key":"L04K01030301","name":"Eltern","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2009-11-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253829600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2602,"gender":"f","id":1103,"name":"Huber Gabi","officialDenomination":"Huber"},"type":"speaker"}],"shortId":"09.3911","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die in den Vernehmlassungsantworten vorgebrachten Voten und Vorschläge werden sehr ernst genommen und sorgfältig ausgewertet. Das Ergebnis dieser Auswertung fliesst anschliessend in die Überarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes zur Kinderbetreuungsverordnung (VE-KiBeV) ein.<\/p><p>2. Nein.<\/p><p>3. Grundsätzlich drängt sich nach Ansicht der Fachleute die Abklärung und Beaufsichtigung eines Betreuungsplatzes dann auf, wenn ein Kind sein Lebenszentrum zu verlagern beginnt und gleich viel oder gar mehr Zeit bei der betreuenden Familie oder Einrichtung verbringt als zu Hause. Für kleine Kinder kann allerdings bereits eine Nacht, die sie regelmässig ausserhalb ihres Zuhauses verbringen, einschneidend und prägend sein, während für ältere Kinder eine Grenze bei drei oder allenfalls vier Nächten vertretbar erscheint. Der VE-KiBeV hat als Mittelwert eine Betreuungsintensität von zwei Tagen und zwei Nächten vorgeschlagen. Diese Regelung wird entsprechend dem Ergebnis der Vernehmlassung einer Überprüfung unterzogen werden.<\/p><p>4.\/5. Stellt man, wie von der KiBeV beabsichtigt, das Wohl des Kindes ins Zentrum der Betrachtung, sind die Ansprüche an einen Betreuungsplatz immer die gleichen: Es geht in jedem Fall um eine qualitativ gute Betreuung, die durch eine private Person oder eine Einrichtung erbracht werden kann, wobei die Anforderungen je nach Dauer und Zweck der Betreuung (Tages- oder Vollzeitbetreuung) durchaus flexibel gestaltet werden können. Im Übrigen ist bereits die heute in Kraft stehende Pflegekinderverordnung (Pavo) diesem Ansatz verpflichtet, denn auch sie enthält Bestimmungen zur Tagesbetreuung bei Privatpersonen und in Einrichtungen (Art. 12 und 13 Abs. 1 Bst. b ff. Pavo). Tages- und Vollzeitbetreuung werden mit anderen Worten heute schon in derselben Verordnung geregelt. Diese Lösung steht im Einklang mit Artikel 316 des Zivilgesetzbuches, der die gesetzliche Grundlage sowohl der aktuellen Pavo als auch der zukünftigen KiBeV bildet und den präventiven Schutz aller fremdbetreuten Kinder bezweckt, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Dauer des Betreuungsverhältnisses und unabhängig davon, aus welchem Grund ein Kind fremdbetreut wird oder wer die Fremdbetreuung veranlasst hat. Eine formale Aufteilung zwischen Tages- und Vollzeitbetreuung in zwei Verordnungen drängt sich daher aus heutiger Sicht nicht auf.<\/p><p>6. Die Verhinderung von Übergriffen ist ein wichtiges, allerdings nicht das einzige mit der Bewilligungspflicht verfolgte Ziel. Vielmehr geht es um die allgemeine Etablierung von Mindeststandards und damit um die Gewährleistung der notwendigen Qualität in der Kinderbetreuung.<\/p><p>7. Der Bundesrat will weder die Au-pair-Einsätze noch die Schüleraustauschprogramme erschweren oder gar verunmöglichen. Bei der Auswertung der Vernehmlassung und der nachfolgenden Überarbeitung des Vorentwurfes wird diesem Punkt deshalb besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Entwurf für die neue Kinderbetreuungsverordnung aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sollte das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen. Daher soll die Verordnung auch da greifen, wo die Interessen des Kindes gefährdet sind und wo diese nicht durch die Eltern wahrgenommen werden können. Dies ist in der Regel nur bei vormundschaftlich angeordneten Fremdplatzierungen der Fall.<\/p><p>Die neue Verordnung ist aber mit vielen Fehlern behaftet. Die Vorlage schiesst über das Ziel hinaus und vergisst, dabei die Eltern als wichtigstes Glied bei der Kinderbetreuung gebührend zu berücksichtigen. Die Eltern und nicht die Behörden sollen selbstständig und verantwortungsbewusst entscheiden können, wie und von wem ihre Kinder betreut werden sollen. Es kann nicht Aufgabe des Staates und der Behörden sein, in die vielfältigsten Lebenssituationen einzugreifen und diese bis ins letzte Detail zu regeln, vor allem wenn die wichtigsten Grundsätze des Kindeswohls bereits in den vorhandenen Gesetzesbestimmungen geregelt sind. Die neue Verordnung nimmt den Eltern jegliche Verantwortung ab und spricht ihnen die Fähigkeit ab, eigenständig Betreuungsverhältnisse zu beurteilen und einzuschätzen. Dabei wird völlig vergessen, dass Eltern, die ihre Kinder freiwillig fremdbetreuen lassen, ein ureigenes Interesse daran haben, dass ihre Kinder bestmöglich aufgehoben sind.<\/p><p>Die FDP-Liberale Fraktion stellt dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Am Vernehmlassungsentwurf wurde viel Kritik geübt. Inwiefern fliessen die kritischen Voten bei der Überarbeitung des Entwurfs ein?<\/p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass bei der neuen Verordnung der gesunde Menschenverstand abhanden gekommen ist?<\/p><p>3. Ist die Dauer von zwei Tagen und zwei Nächten für eine Vollzeitbetreuung nicht zu kurz?<\/p><p>4. Ist er nicht der Meinung, dass die Pavo anderen Ansprüchen genügen muss als die KiBeV?<\/p><p>5. Wäre es nicht sinnvoll, die unter Frage 2 angesprochenen Verordnungen (Pavo, KiBeV) weiterhin strikt zu trennen (analog der Verordnung zur Adoption), um zusätzliche Verwirrung zu verhindern?<\/p><p>6. Ist er davon überzeugt, dass gemäss der neuen Verordnung mit einer staatlichen Bewilligungspflicht Kinder vor Übergriffen durch Personen besser geschützt werden können?<\/p><p>7. Ist er nicht auch der Meinung, dass Au-pair-Einsätze und Schüleraustauschprogramme nicht dieser Verordnung unterworfen werden sollten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gesunder Menschenverstand bei der Kinderbetreuung"}],"title":"Gesunder Menschenverstand bei der Kinderbetreuung"}