{"id":20093923,"updated":"2023-07-28T13:38:46Z","additionalIndexing":"66;Elektrizitätsmarkt;Energiewirtschaft;Stromversorgung;zusätzliche Vergütung;Elektrizitätsindustrie;Handelsregelung;Derivate","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4811"},"descriptors":[{"key":"L03K170102","name":"Energiewirtschaft","type":1},{"key":"L03K170303","name":"Elektrizitätsindustrie","type":1},{"key":"L05K1106010202","name":"Derivate","type":1},{"key":"L04K17030302","name":"Elektrizitätsmarkt","type":1},{"key":"L05K0701030302","name":"Handelsregelung","type":1},{"key":"L05K0702010101","name":"zusätzliche Vergütung","type":2},{"key":"L06K170101060701","name":"Stromversorgung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-03T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Jans.","type":90},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2009-11-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1253829600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317333600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2583,"gender":"f","id":1131,"name":"Allemann Evi","officialDenomination":"Allemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"type":"assuming"}],"shortId":"09.3923","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Bankenwesen haben wir erlebt, dass der Einsatz von Hebelgeschäften in Kombination mit Gewinnbeteiligungen der Akteure (Boni) die Systemrisiken stark erhöht hat. Der Staat musste einspringen, um wichtige Akteure zu stützen, und für die Volkswirtschaft als Ganzes entstand schwerer Schaden. Seit dem Fall der Firma Enron muss man zur Kenntnis nehmen, dass auch im Energiegeschäft über Hebel- und Derivatgeschäfte Milliardenvermögen auf dem Spiel stehen. Im Stromsektor könnten bei mangelnder Aufsicht zudem Versorgungsrisiken entstehen, falls Leistungsversprechen nicht mehr gedeckt wären. Schweizer Firmen haben in diesem Bereich inzwischen Kontraktvolumina von gegen 100 Milliarden Franken aufgebaut (\"Sonntagszeitung\", 16. August 2009). Diese Risikoexposition ist hoch, gemessen am Eigenkapital mancher Firmen. Sie können zudem nur schwer überblickt werden. Mehr Transparenz, eine Stärkung des unterlegten Eigenkapitals und eine Eingrenzung der Risiken tun not.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von börsengehandelten Produkten (standardisierte Derivate) sind international und national über Börsengesetze und Aufsichtsbehörden (z. B. Finma) klar definiert. Over-the-counter (OTC)-Geschäfte (nichtstandardisierte Derivate) fallen allerdings nicht unter den Effektenbegriff gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) und werden demzufolge nicht direkt von der Aufsichtsbehörde reguliert und überwacht. Das bilaterale OTC-Geschäft der Schweizer Energiehändler ist bedeutend und übersteigt die an Börsen getätigten Abschlüsse in Bezug auf die erzielten Umsätze und Kontraktwerte deutlich.<\/p><p>Die Handelstätigkeit nichtregulierter Schweizer Energiehändler (insbesondere bei Strom) in Effekten muss mehrheitlich dem Zwecke der konzernweiten Risikoabsicherung dienen. Andernfalls unterstellt die Finma den Energiehändler ihrer Aufsicht. Kundenhändler (mindestens ein Kunde) unterstehen in jedem Fall der Aufsicht der Finma. <\/p><p>Schweizer Energiehändler mit Effektenhändlerstatus unterstehen ebenfalls der Aufsicht. Sie müssen zum einen die Mindeststandards gemäss Finma-Rundschreiben \"Vergütungssystem\" (derzeit in Anhörung) erfüllen und haben sich an die Verhaltensregeln gemäss Artikel 11 BEHG (Kundenhändler) und die Marktverhaltensregeln nach Finma-Rundschreiben 2008\/38 zu halten. Das exzessive Ausführen von Kundengeschäften zur Generierung von Kommissionserträgen (\"churning\") verstösst in schwerwiegender Weise gegen die in Artikel 11 BEHG stipulierten Sorgfalts- und Treuepflichten und würde durch die Finma sanktioniert.<\/p><p>Regulierte Schweizer Energie(Strom)händler müssen fortwährend die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d BEHG erfüllen. Darunter fällt auch die Pflicht zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements.<\/p><p>Schweizer Energiehändler agieren in einem internationalen Markt, welcher auch internationale Regeln erfordert (\"level playing field\"). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) verfolgt die internationalen Entwicklungen aufmerksam und überwacht in vielen Bereichen auch die Einhaltung der Regulierungen. Um zu vermeiden, dass Regulierungsunterschiede zwischen verschiedenen Staaten ausgenutzt werden (\"regulatory arbitrage\"), ist die schweizerische Regulierung an internationale Standards anzupassen.<\/p><p>Es ist festzuhalten, dass zwischen Systemrisiken für die Stromversorgung und Systemrisiken für den Schweizer Finanzplatz zu unterscheiden ist. Die Frage der Systemrisiken für die Stromversorgung kann aufgrund der heutigen Datenlage und der geltenden gesetzlichen Grundlage nicht beantwortet werden. Ob beim Energiederivategeschäft ein Systemrisiko besteht oder ob nur kleinere einzelbetriebliche Marktpreis- oder Reputationsrisiken existieren, muss erst noch abgeklärt werden. Ohne das Vorliegen einer wissenschaftlichen Grundlage kann der Bundesrat sich nicht abschliessend äussern. Im Falle der Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag stellen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ergänzen, dass die Systemrisiken des Energiederivategeschäfts unter Kontrolle bleiben. Für die Konsumentinnen und Konsumenten sollen durch das Derivategeschäft keine Stromausfallrisiken oder Kostenerhöhungen durch übersetzte Transaktionskosten entstehen. Insbesondere soll der Bundesrat folgende Aspekte regeln: <\/p><p>1. Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Termin- und Derivatgeschäften im Energiesektor, insbesondere von Strom.<\/p><p>2. Die sichere Unterlegung von Termingeschäften durch reale Kapazitäten der handelnden Anbieter (z. B. Vermeidung von Leerverkäufen von elektrischer Leistung).<\/p><p>3. Die angemessene Eigenkapitaldeckung der Akteure im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken.<\/p><p>4. Die Regelung der Boni der Händler, insbesondere die Verhinderung asymmetrischer Anreize (\"Gewinne privat, Verluste dem Staat oder den 'gefangenen' Kunden\").<\/p><p>5. Die Verhinderung von \"churning\" (exzessives Ausführen von Transaktionen zur Generierung von Courtagen). <\/p><p>6. Das Vorhandensein eines Risikomanagements, das den eingegangenen Risiken angemessen ist.<\/p><p>7. Die Koordination der schweizerischen Aufsicht mit den Behörden der Europäischen Union.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Risikominderung im Energiederivategeschäft"}],"title":"Risikominderung im Energiederivategeschäft"}