{"id":20093936,"updated":"2023-07-28T11:08:19Z","additionalIndexing":"15;Steuerbefreiung;Unternehmensbeihilfe;Wirtschaftsförderung;Innovation;Investitionsförderung;Unternehmensgründung;Unternehmensfinanzierung;Investitionsbeihilfe;Investitionskredit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion 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Ihre Besonderheit und damit ihr Potenzial liegen in ihren intellektuellen und personellen Ressourcen. Da sie keinen Gewinn machen, ist ihr Potenzial abhängig von ihrer Fähigkeit, Kapital anzuziehen, um damit ihre Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Das auf diesem Weg erhaltene Kapital wird für die Bezahlung der Löhne, der Einrichtung und des Betriebs verwendet. Dabei stossen diese Unternehmen nur zu oft auf administrative oder steuerliche Hürden. Zum Beispiel unterliegen die Gelder, die sie mit viel Mühe zusammenbringen, der Stempelabgabe und der Kapitalsteuer - eine Tatsache, die ihr Entwicklungsvermögen direkt beeinträchtigt.<\/p><p>Der Kanton Genf hat in der Unterstützung dieser Art von Unternehmen Pionierarbeit geleistet. Länder wie Frankreich oder die USA haben ihnen schon erhebliche Begünstigungen eingeräumt. Da die wirtschaftliche und industrielle Zukunft der Schweiz vor allem von ihrem Denkplatz abhängt, kommt unser Land nicht um diese Massnahmen herum. Der Status des Start-up-Unternehmens muss möglichst rasch auf Bundesebene definiert werden, sodass die Unternehmen, sofern sie die Kriterien für den Status erfüllen, während maximal sechs Jahren von einer spürbaren Unterstützung profitieren können. Diese Vorteile könnten die Form einer Befreiung von der Stempelabgabe und von der Kapitalsteuer sowie einer Gewinnbesteuerung zu einem sehr vorteilhaften Satz annehmen. Abgesehen von diesen steuerlichen Aspekten ist auch die Vereinfachung, Verkürzung und Erleichterung der administrativen Verfahren wichtig. Um den Status als Start-up-Unternehmen zu erlangen, muss ein Unternehmen präzise Anforderungen erfüllen: Tätigkeitsbereich, fester Sitz in der Schweiz, minimaler Anteil der Forschung und der diesbezüglichen Investitionen in der Schweiz, keine Börsenkotierung, keine Dividendenausschüttung, keine Gesellschaft, die aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder einer Vermögensübertragung entstanden ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rahmenbedingungen für alle Unternehmen optimiert werden müssen und dass die Schaffung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Bevorzugung eines bestimmten Unternehmenstyps vermieden werden sollte.<\/p><p>Allerdings ist festzustellen, dass unser heutiges Steuersystem manchmal Hindernisse für neue Unternehmen beinhaltet, die während langer Zeit grosse Investitionen in die Forschung tätigen müssen, bevor sie Gewinne realisieren. Während dieser ersten Phase sind solche Unternehmen von externen Finanzierungen abhängig, in Form von Beiträgen von Geschäftspartnern (Vorschüsse usw.) oder von Kapital. Dies hat manchmal ungünstige steuerliche Auswirkungen. Das im Kanton Genf erörterte Projekt scheint sich auf Unternehmen zu konzentrieren, die einen wesentlichen Teil ihrer Ausgaben für die Forschung aufwenden (mindestens 35 Prozent) und die von grossen Konzernen unabhängig sind. Eine solche Definition würde den Kreis möglicher Begünstigter beträchtlich einschränken. Die Kantone sind ohnehin ermächtigt, während bis zu zehn Jahren Steuererleichterungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zu gewähren.<\/p><p>Der Bundesrat hat Ende 2008 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine neue Reform der Unternehmensbesteuerung vorzubereiten, die unter anderem - um dem Willen des Parlamentes zu entsprechen - den Verzicht auf die Stempelabgabe beinhaltet, eine Steuer, die zurzeit ab einem Betrag von 1 Millionen Franken erhoben wird. Diese Massnahme bedeutet zweifellos eine substanzielle Verbesserung für die neuen Unternehmen. Was die Stempelabgabe anbelangt, wird die Motion somit bereits erfüllt - allerdings nicht nur für Start-up-Unternehmen im Sinne des Motionärs, sondern mit einer Erleichterung für alle Unternehmen. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass eine allgemeine Befreiung der Start-up-Unternehmen von der direkten Bundessteuer nicht wünschbar ist, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für ein neues Gesetz oder für Gesetzesänderungen zu unterbreiten, der eine Definition des Status als Start-up-Unternehmen enthält sowie administrative Erleichterungen und Steuerbefreiungen für solche Unternehmen vorsieht.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Förderung von Start-up-Unternehmen"}],"title":"Förderung von Start-up-Unternehmen"}