{"id":20093940,"updated":"2023-07-27T21:29:52Z","additionalIndexing":"12;Staatsanwalt\/-anwältin;Kompetenzregelung;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;polizeiliche Ermittlung;Durchsuchung;Untersuchungsrichter\/in;Bundesamt für Polizei","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Der Eidgenössische Untersuchungsrichter hat sich mit seiner Aktion bewusst und unter Beizug bewaffneter Kantonspolizisten über einen rechtskräftigen Bundesratsbeschluss hinwegzusetzen versucht. Ein solches Vorgehen widerspricht dem jeder rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung zugrunde liegenden Prinzip der Gewaltenteilung.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Unabhängig vom vorliegenden Fall verfügt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0), im Besonderen gemäss den Artikeln 65 und 67 BStP, beim Sammeln der notwendigen Beweismittel über ein weites Ermessen. Ist der Untersuchungszweck nicht gefährdet, so kann insbesondere bei der Beschlagnahme von Unterlagen auf Zwangsmittel verzichtet und der Inhaber der Unterlagen vorerst aufgefordert werden, diese herauszugeben. Im Gegensatz zum noch nicht in Kraft getretenen Artikel 265 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) ist die der Beschlagnahme vorausgehende Aufforderung zur Herausgabe in der BStP nicht ausdrücklich geregelt; sie ergibt sich jedoch aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Verweigert der Inhaber von Unterlagen deren Herausgabe, so sind diese im Normalfall unter Inanspruchnahme prozessualer Zwangsmittel (wie z. B. einer Hausdurchsuchung) sicherzustellen. <\/p><p>Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG; 173.71; vgl. weiter Art. 14 Abs. 2 des Reglements über das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten wird von der Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts ausgeübt (Art. 5 Reglement URA). <\/p><p>2. Nein, die Bundeskriminalpolizei war an der \"Hausdurchsuchung\" nicht beteiligt.<\/p><p>3. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, ob und inwiefern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Voraus über die \"Hausdurchsuchung\" informiert war. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte im Entscheid BB.2009.66 vom 8. Juli 2009, Ziffer 2.6, allerdings festgehalten, dass der Weigerung des Bundesrates, die fraglichen Unterlagen herauszugeben, \"mit ordentlichen Zwangsmitteln\" zu begegnen sei. Die konkrete \"Hausdurchsuchung\" hat die Beschwerdekammer damit aber nicht im Voraus bewilligt. Nach der \"Hausdurchsuchung\" hat das Gericht festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im konkreten Fall mit den ihnen zur Verfügung stehenden (Zwangs-)Mitteln sowohl aus staatsrechtlichen Gründen als auch faktisch an ihre Grenzen stossen würden und den bundesrätlichen Entscheid zu akzeptieren hätten (Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2009.16 vom 24. August 2009, Ziff. 4.2). Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. <\/p><p>4. Nein, die Bundesanwaltschaft und der Bundesanwalt waren beim Entscheid, eine \"Hausdurchsuchung\" bei Fedpol durchzuführen, nicht beteiligt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter angeordnete Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) in Sachen Tinner-Akten wirft Fragen auf: <\/p><p>1. Wie sind die Kompetenzen geregelt, dass ein Eidgenössischer Untersuchungsrichter gegen ein Bundesamt, das dem EJPD direkt unterstellt ist, ermitteln darf und eine Hausdurchsuchung anordnen kann?<\/p><p>2. War an der Hausdurchsuchung neben der Berner Kantonspolizei auch noch die Bundeskriminalpolizei direkt oder indirekt beteiligt?<\/p><p>3. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt untersteht führungsmässig der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. War die Beschwerdekammer im Voraus über diese Hausdurchsuchung orientiert, oder hat sie diese sogar bewilligt?<\/p><p>4. War die Bundesanwaltschaft oder der Bundesanwalt in irgendeiner Form beim Entscheid, eine Hausdurchsuchung beim Bundesamt für Polizei durchzuführen, beteiligt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Hausdurchsuchung beim Fedpol in Sachen Tinner-Akten"}],"title":"Hausdurchsuchung beim Fedpol in Sachen Tinner-Akten"}