{"id":20093977,"updated":"2023-07-28T15:22:02Z","additionalIndexing":"28;2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Invalidenversicherung;angeborene Krankheit;Therapeutik","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-10-28T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L06K010401030201","name":"angeborene Krankheit","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K01050214","name":"Therapeutik","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-09-28T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-03-01T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-03-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2009-10-28T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4813"}]},{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2009-10-28T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4812"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1256684400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1285624800000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. Rat"},{"date":"\/Date(1298934000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20070451,"priorityCode":"N","shortId":"07.451"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"09.3977","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","isMotionInSecondCouncil":true,"newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen wie z. B. der Mukoviszidose bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Nach Vollendung des 20. Altersjahres besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), welche bei Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 27 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10) gewährt. Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen werden von der OKP somit vergütet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Leistungen der OKP gehören namentlich die ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sowie Physiotherapie. Bezüglich der Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sieht Artikel 52 Absatz 2 KVG zudem explizit vor, dass bei Behandlung von Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie in der Invalidenversicherung gewährt werden.<\/p><p>Damit kann festgehalten werden, dass die Kontinuität der Therapie zulasten der Sozialversicherung grundsätzlich gewährleistet ist und es zu keinem Unterbruch bezüglich der Kostenübernahme für die Leistungen kommt. Allerdings gelangen systembedingt die weiteren Regelungen der Krankenversicherung wie die Kostenbeteiligung und eine gegenüber der Invalidenversicherung beschränkte Kostenübernahme für Transportleistungen auch für Personen mit Geburtsgebrechen zur Anwendung. Zudem sind in der OKP keine finanziellen Beiträge an krankheitsbedingt erhöhte Lebenskosten (Wohnen, Ernährung, Mobilität usw.) vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesrates besteht hier aber kein Handlungsbedarf, weil für eine Sonderbehandlung der Geburtsgebrechen gegenüber anderen Krankheiten eine sachliche Rechtfertigung fehlt.<\/p><p>Die Spezialnahrung fällt grundsätzlich nicht unter den Arzneimittelbegriff im Sinne des KVG und damit auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 52 Absatz 2 KVG. Anders verhält es sich aber, wenn die Ernährung nicht mit den im Haushalt verfügbaren Lebensmitteln zusammengestellt werden kann. Aus diesem Grund werden diätetische Speziallebensmittel für Personen mit seltenen Stoffwechselstörungen, für welche keine alternativen Behandlungsmethoden bestehen (z. B. Kuhmilch-Intoleranz bis zum Alter von 6 Monaten, Phenylketonurie), von der OKP übernommen. Demgegenüber haben Personen mit Zoeliakie oder Mukoviszidose die Möglichkeit, ihre Ernährung mit im Haushalt verfügbaren Mitteln zusammenzustellen. Eine Sonderregelung für Personen mit Zoeliakie oder Mukoviszidose, welche eine glutenfreie bzw. hochkalorische Ernährung befolgen müssen, ist deshalb nicht angezeigt und verbietet sich aufgrund des Gebotes der Gleichbehandlung. Sehr viele Personen mit erworbenen Krankheiten wie z. B. Diabetes, chronische Bronchitis, Krebs- und Nierenerkrankungen sind ebenfalls auf eine spezielle Ernährung angewiesen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsbestimmungen zu erlassen, die gewährleisten, dass die finanzielle Deckung und der Zugang zur Behandlung (u. a. Medikamente) und zu den Leistungen (u. a. Spezialnahrung und Physiotherapie) für an Mukoviszidose und vergleichbaren Geburtsgebrechen erkrankte Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahrs, wenn für Geburtsgebrechen der Anspruch auf IV-Leistungen erlischt, sichergestellt sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr"}],"title":"Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr"}