{"id":20093989,"updated":"2023-07-27T20:59:42Z","additionalIndexing":"24;Rückzahlung;Subvention;Gleichbehandlung;Verteilung pro Kopf;Lenkungsabgabe;Existenzminimum","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-11-24T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L05K1104030103","name":"Rückzahlung","type":1},{"key":"L05K0704050108","name":"Verteilung pro Kopf","type":1},{"key":"L04K06010403","name":"Lenkungsabgabe","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L04K01040204","name":"Existenzminimum","type":1},{"key":"L05K1102030202","name":"Subvention","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-02-03T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1259017200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.3989","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Lenkungsabgaben sollen via Rückerstattungen an die Bevölkerung zurückfliessen. Bei der CO2-Abgabe ist dafür die Prämienverbilligung gesetzlich vorgesehen. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des CO2-Gesetzes wird der Anteil der Bevölkerung gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Artikel 25 der Verordnung sieht die Verteilung via Verrechnung mit den Krankenkassenprämien vor. Auch die soziale Abfederung des Mehrwertsteuer-Einheitssatzes soll auf diesem Weg erfolgen, wie der Bundesrat im Januar 2008 hat verlauten lassen. Weitere analoge Fälle von Rückerstattungen sind denkbar.<\/p><p>Die Verteilung via Prämienverbilligung hat ihre Tücken. Auf diesem Weg werden nur jene Personen erreicht, die Krankenkassenprämien bezahlen. Hingegen werden alle jene berechtigten Personen nicht erreicht, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine Krankenkassenprämien zahlen müssen. Das sind zum Beispiel Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Dass sie nicht erreicht werden, widerspricht dem Gesetz und dem Sinn der Lenkungsabgaben.<\/p><p>Der Anspruch, beim Abgabeertrag anteilsmässig berücksichtigt zu werden, ist gesetzlich nicht daran gebunden, ob die Berechtigten die Krankenversicherungsprämien selbst zahlen oder ob sie durch die Prämienverbilligung gezahlt werden. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert zu gewährleisten, dass die gesamte Bevölkerung ihren Anteil vom Abgabeertrag erhält.<\/p><p>Als ein möglicher zusätzlicher Weg, auf dem auch jene erreicht werden, die via Prämienverbilligung nicht berücksichtigt werden, würde sich eine negative Einkommenssteuer anbieten. Es gäbe sicher auch andere Wege.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Ertrag aus den Lenkungsabgaben einschliesslich Zinsen wird nach Abzug der Vollzugskosten im Fall der Abgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC-Abgabe) vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt; im Fall der CO2-Abgabe wird er anteilsmässig an Wirtschaft und Bevölkerung verteilt. Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Die Versicherer stellen die Netto-Prämie in Rechnung, das heisst die tatsächliche Prämie abzüglich des Rückverteilungsbetrags aus der VOC- und der CO2-Abgabe. Von der Verteilung profitieren somit alle Personen, die der Versicherungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz unterstehen oder gemäss Militärversicherungsgesetz beruflich versichert sind und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Es gibt drei Spezialfälle, bei denen die Rückverteilung anders geregelt wird:<\/p><p>- Der erste betrifft Personen, die eine Prämienverbilligung (IPV) erhalten, welche so hoch ist, dass die Prämien zu 100 Prozent gedeckt wären oder der geschuldete Restbetrag kleiner wäre als der Rückverteilungsbetrag. Diese Personen erhalten den ihnen zustehenden Rückverteilungsbetrag gemäss Vertrag zwischen dem Bundesamt für Umwelt und der Santésuisse von 2002 respektive gemäss Rundschreiben Nr. 3 vom 24. Januar 2003 der Santésuisse an ihre Mitglieder als einmalige Auszahlung und profitieren so direkt von der Rückverteilung.<\/p><p>- Bezieht eine versicherte Person Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV, so wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Der Pauschalbetrag entspricht der massgebenden Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Anteil der Lenkungsabgaben pro Kopf nicht abgezogen wird. Einerseits fällt also die Prämienrechnung für EL-Bezügerinnen und -Bezüger infolge des Abzugs geringer aus; anderseits wird (im Durchschnitt) die ungekürzte Prämie als Ausgabe anerkannt. Damit erhalten EL-Bezügerinnen und -Bezüger ihren Anteil an den Lenkungsabgaben.<\/p><p>- Bezieht eine Person Sozialhilfe, so wird die (reduzierte) Prämienrechnung direkt vom Sozialamt bezahlt oder der entsprechende Betrag der versicherten Person ausbezahlt. In beiden Fällen erhält die Klientin oder der Klient den Verteilungsanteil nicht direkt. Allerdings fällt die bei einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse resultierende Rückzahlungspflicht der bezogenen Sozialhilfe geringer aus. Auf diese Weise erhalten die Versicherten ihren Verteilungsanteil auf indirekte Weise.<\/p><p>Die dargelegten Fälle zeigen, dass auch Personen, deren Krankenversicherungsprämien aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslage verbilligt oder auf eine andere Weise von der öffentlichen Hand übernommen werden, ihren Anteil an der Verteilung der Erträge aus den Lenkungsabgaben erhalten, sei es direkt oder im Fall der Sozialhilfe-Empfängerinnen und -Empfänger indirekt. Es besteht daher bei der Verteilung der Erträge aus den Lenkungsabgaben an die Bevölkerung kein Handlungsbedarf.<\/p><p>Die Verteilung von Mitteln bei der in der Motion erwähnten sozialen Abfederung der Einführung eines Einheitssatzes in der Mehrwertsteuer (dem sozialpolitischen Korrektiv) präsentiert sich anders. Das sozialpolitische Korrektiv soll gemäss Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 die Auswirkungen der MWST-Reform auf Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen abfedern und daher nicht der ganzen Bevölkerung zugutekommen. Die Kantone, denen bei der Mittelverteilung eine wesentliche Rolle zukommt, haben dafür zu sorgen, dass bei der Festlegung der Anspruchsberechtigung die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Diese Ziele werden am ehesten durch eine Anlehnung an den Bezügerkreis der individuellen Prämienverbilligung (IPV) erreicht. Es bleibt den Kantonen aber vorbehalten, die Mittel unter Berücksichtigung der Ziele auf einem anderen Weg zu verteilen. Können die Mittel nicht direkt beispielsweise über die Prämienrechnung verteilt werden, so werden analog zur Verteilung der Lenkungsabgabenerträge Vorkehrungen getroffen, dass die Versicherten ihren Anteil separat erhalten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bund gewährleistet, dass die Verteilung des Rückgabeertrags aus Lenkungsabgaben, die allfällige soziale Abfederung des Mehrwertsteuer-Einheitssatzes und weitere Rückverteilungen von Erträgen alle Einwohnerinnen und Einwohner in der Schweiz erreichen. Soweit die Gewährleistung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden die nichtauszahlbaren Beträge den Berechtigten später ausgerichtet. Nötigenfalls unterbreitet er dem Parlament einen Gesetzentwurf.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückverteilung von Erträgen für alle"}],"title":"Rückverteilung von Erträgen für alle"}