﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20094024</id><updated>2023-07-28T12:44:20Z</updated><additionalIndexing>10;2811;15;Familiennachzug;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Kontrolle der Zuwanderungen;Fremdarbeiter/in;Kündigung eines Vertrags;bilaterale Verhandlungen;Sozialversicherung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-11-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4812</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070203030902</key><name>Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K09020101</key><name>Vertrag mit der EU</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020104</key><name>Kündigung eines Vertrags</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K100202010201</key><name>bilaterale Verhandlungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020109</key><name>Fremdarbeiter/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108030601</key><name>Kontrolle der Zuwanderungen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01080304</key><name>Familiennachzug</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K010401</key><name>Sozialversicherung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-03-03T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-02-17T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-11-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-03-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2584</code><gender>m</gender><id>1135</id><name>Amstutz Adrian</name><officialDenomination>Amstutz</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>09.4024</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Bundesrat, Parlament und Befürworter haben im Rahmen der Volksabstimmung über die Personenfreizügigkeit falsche Versprechungen gemacht. Das zeigt sich heute, zwei Jahre nach Einführung der Personenfreizügigkeit, mit aller Konsequenz. Es wurde behauptet, die Einwanderung gehe in wirtschaftlich schwachen Zeiten zurück. Ebenso wurde ins Feld geführt, dass arbeitslos gewordene Ausländer wieder in ihr Heimatland zurückkehren würden. Genau das Gegenteil ist nun der Fall. Von September 2008 bis Ende August 2009 sind trotz Rezession 137 728 neue Ausländer in die Schweiz eingewandert. Die Auswanderung stagniert bei rund 53 500 Personen. Damit sind in diesem Zeitraum fast 85 000 Personen mehr eingewandert als ausgewandert. Gleichzeitig nimmt die Arbeitslosigkeit auf Höchstwerte zu, wobei der Anteil von ausländischen Arbeitslosen überdurchschnittlich hoch ist. Auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Zahl von Grenzgängern haben sich untragbare Verhältnisse eingestellt, insbesondere in der Westschweiz und im Tessin. Dies führt zunehmend zu schweren sozialen Spannungen. Ein grosses Problem stellt zudem die mangelhafte Umsetzungsgesetzgebung dar, welche dazu führt, dass die Personenfreizügigkeit über Bundesgerichtsentscheide heute de facto auf aussereuropäische Staaten ausgedehnt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Umstände führen unter anderem zu einer untragbaren Belastung für unsere Sozialwerke, zu einem zunehmenden Mangel an Wohnraum sowie zu gesellschaftlichen Spannungen. Im Weiteren verunmöglichen sie eine autonome Steuerung der schweizerischen Ausländerpolitik.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Aufgrund der erheblichen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der bilateralen Verträge kommt für den Bundesrat die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA) nicht infrage. Bei einer Kündigung würden wegen der Guillotine-Klausel (Art. 25 Abs. 4 FZA) automatisch auch die weiteren sektoriellen Abkommen der Bilateralen I ausser Kraft treten, was faktisch das Ende des mehrfach demokratisch legitimierten bilateralen Weges der Schweiz mit der EU und insbesondere des weitgehend ungehinderten Zugangs zum europäischen Binnenmarkt bedeuten würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei allfälligen Neuverhandlungen mit der Europäischen Union wäre zu berücksichtigen, dass aufgrund des "gemischten" Charakters des FZA (geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten) sowohl die Union als auch ihre zwischenzeitlich 27 Mitglieder ihr Einverständnis zum Verhandlungsresultat geben müssten. Die Europäische Union hat sich bereits in den Verhandlungen zum bestehenden FZA, d. h. zum Basisabkommen und den beiden Ausdehnungsprotokollen, nicht willens gezeigt, über die Nichtübernahme zentraler Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes im Bereich der Personenfreizügigkeit zu verhandeln. Gegenstand der Verhandlungen war in erster Linie die Ausgestaltung der verschiedenen Übergangsregimes. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Wahrscheinlichkeit, mittels Neuverhandlungen weiter gehende "Spezialregelungen" zu erreichen, als gering einzustufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits heute bestehen im Rahmen des FZA jedoch Instrumente, die der Bundesrat zur Begrenzung der Zuwanderung oder im Falle von massiven Störungen und Problemen auf dem Arbeitsmarkt anrufen kann. So sieht das Abkommen während einer Übergangsfrist eine besondere Schutzklausel (Ventilklausel) nach Artikel 10 Absatz 4 FZA sowie eine auch nach Ablauf der Übergangsfrist geltende allgemeine Schutzklausel (Einberufung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses) nach Artikel 14 Absatz 2 FZA vor. Im Rahmen der Diskussionen zum FZA prüft der Bundesrat diese Instrumente sowie allfällige Massnahmen, die den Vollzug des bestehenden Abkommens verbessern sollen. Im Frühjahr 2010 wird er ausserdem das nächste Mal prüfen, ob eine Anrufung der Ventilklausel gegenüber den Staaten der EU-17 infrage kommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union sieht im Bereich der sozialen Sicherheit lediglich die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Vertragsstaaten vor. Die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialversicherungsleistungen sind im nationalen Recht geregelt. Diesbezügliche Änderungen können somit nicht Gegenstand von Verhandlungen mit der EU sein. Einseitige Verschärfungen der Gesetzgebung zulasten der EU-Staatsangehörigen sind nicht möglich, weil sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) verstossen, der für das gesamte bilaterale Abkommensrecht von grundlegender Bedeutung ist. Im Rahmen der jüngsten Avig-Revision hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeldern nach der Beitragsdauer abzustufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Aufenthaltsdauer vor dem Familiennachzug sowie die eigenständige Handlungsfreiheit in Einwanderungs- und Ausländerfragen betrifft, ist ebenfalls der Acquis communautaire (gemeinschaftlicher Besitzstand) massgebend. Es besteht diesbezüglich aufgrund der obengenannten Umstände kein Verhandlungsspielraum. Die Schweiz behält jedoch ihre autonome Handlungsfreiheit bezüglich der Drittstaatenangehörigen im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG). Bei der Begrenzung der Zuwanderung aus Drittstaaten hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 die Kontingente für Bewilligungen an Kurzaufenthalter (L) und Aufenthalter (B) für Drittstaatenangehörige für 2010 vorerst halbiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Freizügigkeitsabkommen regelt im Rahmen des Familiennachzugs auch den Nachzug von Drittstaatsangehörigen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 29. September 2009 (BGE 2C-196/2009) der Metock-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008) Rechnung getragen. Aufgrund des neuen Urteils des Bundesgerichtes ist der Familiennachzug aus Drittstaaten möglich, ohne dass ein vorausgehender rechtmässiger Aufenthalt in der EU verlangt werden kann. Damit wird die seit 2003 verfolgte restriktivere Praxis, die auf die Übernahme eines früheren EuGH-Urteils durch das Bundesgericht zurückgeht (BGE 130 II 1 vom 4. November 2003), wieder aufgehoben. Artikel 16 Absatz 2 FZA sieht vor, dass die Rechtsprechung des EuGH bis zum 21. Juni 1999 von der Schweiz übernommen werden muss. Das Bundesgericht kann aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, zum Zwecke der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens auch seither ergangene Urteile des Gerichtshofs heranziehen (siehe Urteil 2C-196/2009, E. 3.4.; siehe auch Interpellation 09.3997, Aufenthaltsbewilligung für vorbestrafte Illegale). Das gilt allerdings nur, soweit das Abkommen auf gemeinschaftsrechtliche Begriffe zurückgreift. Da der EuGH nicht berufen ist, für die Schweiz über die Auslegung des Abkommens verbindlich zu bestimmen, ist es dem Bundesgericht aber nicht verwehrt, aus triftigen Gründen zu einer anderen Rechtsauffassung als dieser zu gelangen. Aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung steht es dem Bundesrat nicht zu, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu kommentieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat nimmt die Befürchtungen der Bevölkerung in den Grenzregionen Tessin und Genf ernst. Um zu verhindern, dass die Löhne in der Schweiz unter Druck geraten, sind parallel zum freien Personenverkehr die flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt worden. Der Bundesrat hat sich im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen sowie in seiner Botschaft vom 14. März 2008 zur Weiterführung des FZA und dessen Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien (Botschaft 08.029) über die Wirksamkeit der FlaM ausgesprochen. In dieser Botschaft hat er festgestellt, dass das System der FlaM funktioniert, die Kontrollen durchgeführt und Verstösse gegen die Mindestlöhne sanktioniert werden. Verbesserungspotenzial wurde jedoch auf Ebene des Vollzugs der FlaM erkannt. Die zur Optimierung des Vollzuges angekündigten Massnahmen wurden im Jahre 2009 umgesetzt. Jene Verbesserungen, welche eine Anpassung der Entsendeverordnung (SR 823.201) bedingen, sind vom Bundesrat am 4. November 2009 verabschiedet worden und am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Anzahl arbeitsmarktliche Kontrollen zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen um 20 Prozent auf 27 000 Kontrollen jährlich erhöht. Damit kann auch in den Grenzregionen einem übermässigen Lohndruck entgegengewirkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Zuwanderung konjunkturabhängig und in erster Linie nachfragegesteuert ist. Auch wenn aufgrund der anhaltenden Nachfrage in einzelnen Branchen weiterhin Zuwanderung stattfindet, ist sie im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt rückläufig. So wurden beispielsweise vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2009 23,3 Prozent weniger B-Bewilligungen sowie 14,7 Prozent weniger L-Bewilligungen an EU-17-/Efta-Bürger erteilt als in der gleichen Zeitperiode des Vorjahres. Dagegen stagniert die Auswanderung weitgehend. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Arbeitslosigkeit in den Nachbarstaaten deutlich höher liegt als in der Schweiz.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union zu kündigen und Neuverhandlungen aufzunehmen. Dabei sollen von der Schweiz insbesondere eine längere Aufenthaltsdauer vor der Berechtigung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen, eine längere Aufenthaltsdauer vor dem Familiennachzug sowie mehr eigenständige Handlungsfreiheit in Einwanderungs- und Ausländerfragen verlangt werden. Zudem ist in der Umsetzungsgesetzgebung dafür zu sorgen, dass die Personenfreizügigkeit nicht durch Gerichtsentscheide auf aussereuropäische Staaten ausgedehnt werden kann.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens. Neuverhandlungen mit der EU</value></text></texts><title>Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens. Neuverhandlungen mit der EU</title></affair>