{"id":20094068,"updated":"2023-07-28T09:08:42Z","additionalIndexing":"04;2831;Erbrecht;Schenkung;Landeigentum der öffentlichen Hand;Aargau;Verkauf;Staatseigentum;Legalität;Schweizerisches Nationalmuseum;Bundesbauten","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2645,"gender":"m","id":1256,"name":"Altherr Hans","officialDenomination":"Altherr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2009-12-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L06K070503030301","name":"Bundesbauten","type":1},{"key":"L05K0701010201","name":"Verkauf","type":1},{"key":"L05K0507010702","name":"Schenkung","type":1},{"key":"L05K0804010103","name":"Schweizerisches Nationalmuseum","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L05K0301010101","name":"Aargau","type":2},{"key":"L06K050701070101","name":"Erbrecht","type":2},{"key":"L06K050701090102","name":"Landeigentum der öffentlichen Hand","type":2},{"key":"L04K05070116","name":"Staatseigentum","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-03-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-02-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1259794800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1268089200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2645,"gender":"m","id":1256,"name":"Altherr Hans","officialDenomination":"Altherr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.4068","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Ja. Der Bundesrat möchte die Schlossdomäne Wildegg an eine vom Kanton Aargau getragene Stiftung veräussern. Die Veräusserung steht in direktem Zusammenhang mit der Neuausrichtung und Redimensionierung des Schweizerischen Nationalmuseums, zu dem die Schlossdomäne Wildegg gehört. Der Bundesrat hat seine Verkaufsabsicht bereits im September 2007 in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes transparent gemacht (BBl 2007 6839). Der Bund hat die Zukunft der Schlossdomäne Wildegg partnerschaftlich mit dem Kanton Aargau geplant. Die Schlossdomäne Wildegg gehört mit ihren rund 40 000 jährlichen Besuchern zu den attraktivsten Ausflugszielen und Museen des Aargaus. Es ergänzt das Museum Aargau mit den Schlössern Lenzburg, Hallwyl und Habsburg ideal. Historisch deckt das Schloss Wildegg wichtige Kapitel der Aargauer Geschichte ab. Entsprechend interessiert ist der Kanton Aargau an der Pflege und Erhaltung der Schlossdomäne Wildegg.<\/p><p>2. Ja. Die Schlossdomäne Wildegg wurde der Eidgenossenschaft durch Frau Adelheid-Pauline-Juliette von Effinger im Jahre 1912 testamentarisch vermacht.<\/p><p>3. Das Testament von Frau von Effinger unterstellt die Schlossdomäne Wildegg der Aufsicht und Verwaltung der Kommission des Schweizerischen Landesmuseums. Ein explizites Veräusserungsverbot ist im Testament von Frau von Effinger dagegen nicht aufgeführt. Ein Veräusserungsverbot ergibt sich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Testamentes.<\/p><p>4. Die aus einem Bundesgerichtsurteil zitierte Äusserung des Bundesrates war im Jahre 1918 zutreffend. Zum heutigen Zeitpunkt ist eine Veräusserung dagegen rechtlich zulässig (siehe Ziff. 5). Ein widersprüchliches Verhalten des Bundesrates liegt somit nicht vor.<\/p><p>5. Die Veräusserung der Schlossdomäne Wildegg ist zum heutigen Zeitpunkt rechtlich zulässig: Das von der Erblasserin im Jahre 1912 möglicherweise implizit festgehaltene Veräusserungsverbot ist als erbrechtliche Auflage im Sinne von Artikel 482 des Zivilgesetzbuches zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die im Testament von Frau von Effinger festgehaltene Aufsicht und Verwaltung der Schlossdomäne Wildegg durch die Kommission des Schweizerischen Landesmuseums. Erbrechtliche Auflagen sind zeitlich nicht unbefristet gültig. Nach herrschender Lehre und Praxis erlöschen erbrechtliche Auflagen nach 50 bis 70 Jahren (BGE 87 II 355).<\/p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass der kulturhistorische Wert der Schlossdomäne Wildegg auch nach der Veräusserung Bestand haben wird. Nutzungsauflagen (z. B. öffentliche Zugänglichkeit) und Unterhaltspflichten sowie ein Veräusserungsverbot der Liegenschaften im kulturhistorischen Perimeter sind Verkaufsbedingungen.<\/p><p>Durch die Integration des Schlosses Wildegg in das Museum Aargau gewinnt dieses stark an Bedeutung. Der Kanton Aargau plant, diese Schlösser national und international für den Kulturtourismus zu bewerben und zu nutzen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass er beabsichtigt, die Schlossdomäne Wildegg an den Kanton Aargau zu veräussern?<\/p><p>2. Trifft es zu, dass die Schlossdomäne Wildegg durch ein Testament von Adelheid-Pauline-Juliette von Effinger vom 23. Juli 1912 in das Eigentum der Eidgenossenschaft gekommen ist?<\/p><p>3. Ist es richtig, dass die Schlossdomäne Wildegg, bestehend aus Schloss, Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und Kestenbergwald, im erwähnten Testament ausdrücklich der Aufsicht und Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums unterstellt und als nicht verkäuflich bezeichnet wird?<\/p><p>4. Trifft es zu, dass er in einer vom 25. März 1918 datierten Rechtsschrift an das Bundesgericht wörtlich ausführte: \"Durch die letztwillige Verfügung der Fräulein von Effinger sei das Schloss Wildegg nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und anstossendem Wald am Kestenberg dem Bund als unteilbares und unveräusserliches Ganzes hinterlassen worden\"? (BGE 45 I 217)<\/p><p>5. Wie begründet er die geplante testamentswidrige Veräusserung, und wie begründet er sein widersprüchliches Verhalten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Veräusserung der Schlossdomäne Wildegg?"}],"title":"Veräusserung der Schlossdomäne Wildegg?"}