﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20094196</id><updated>2023-07-28T10:01:43Z</updated><additionalIndexing>32;15;Beziehung Schule-Industrie;Wettbewerbsbeschränkung;Privatschulwesen;Weiterbildung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2548</code><gender>m</gender><id>528</id><name>Briner Peter</name><officialDenomination>Briner</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale 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behandelt</name></state><state><date>2010-03-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20094186</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>09.4186</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2437</code><gender>f</gender><id>373</id><name>Leumann Helen</name><officialDenomination>Leumann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2552</code><gender>m</gender><id>532</id><name>Stähelin 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&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Globalisierung, dem raschen technologischen Fortschritt, der demografischen Entwicklung und ökologischen Erfordernissen verändern sich die Anforderungen in der Wirtschaft immer schneller. Gleichzeitig verändern sich auch die Erwartungen an das Bildungswesen. Für viele Unternehmen sind in diesem raschen Wandel die Weiterbildungsangebote von erheblichem Interesse. Diese Angebote müssen sich direkt an den Bedürfnissen von Gewerbe und Wirtschaft orientieren: Innovation, Flexibilität und Praxisnähe sind gefordert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung sind die privaten Anbieter aufgrund ihrer Praxisnähe und ihres direkten Bezugs zur Wirtschaft prädestiniert. Umso unverständlicher ist es, dass private Anbieter durch die geltenden Rahmenbedingungen oft benachteiligt sind und die Stärken privater Bildungseinrichtungen von der Politik immer wieder massiv unterschätzt oder gar ausgeblendet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Symptomatisch für diese Situation ist insbesondere Artikel 11 BBG, welcher besagt, dass gegenüber privaten Anbietern "keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen" dürfen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBG) definiert die Berufsbildung als eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Art. 1 BBG). Bildungsangebote können sowohl von öffentlicher als auch von privater Seite erbracht werden. Um das Verhältnis zwischen den Anbieterseiten zu klären, wurde mit Artikel 11 BBG erstmals eine wettbewerbsfördernde Bestimmung ins BBG aufgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In der Berufsbildung, namentlich in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung, haben sich starke private Anbieter etabliert. Im Sinne gleich langer Spiesse sollen sie nicht durch subventionierte öffentliche Angebote konkurrenziert werden. Vielmehr sollen sie sich sinnvoll und flexibel ergänzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die marktwirtschaftliche Ausrichtung der Weiterbildungsangebote bewährt sich. Das Angebot ist vielfältig, bedürfnisbezogen, und Innovationen wie neue Lehrformen und -inhalte werden rasch umgesetzt. Nachteile wie die zum Teil unübersichtliche Angebotsstruktur, fehlende Standardisierungen und Abstimmungen der Angebote sind in allen, nicht nur in marktorientierten Weiterbildungssystemen zu beobachten. Sie werden im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Weiterbildung (Art. 64a der Bundesverfassung) untersucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 11 BBG spricht sich grundsätzlich gegen Wettbewerbsverzerrung aus. Im Wissen darum, dass der Wettbewerb nicht in allen Bereichen möglich ist (z. B. berufliche Grundbildung), wurde das Wort "ungerechtfertigt" eingefügt. Wo private und staatliche Angebote in echter Konkurrenz stehen wie z. B. im Weiterbildungsmarkt mit einem Volumen von rund 5,3 Milliarden Franken, toleriert das BBG keine Wettbewerbsverzerrungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Verwendung des Begriffes "Marktpreis" entspricht der flexiblen, wettbewerbsorientierten Grundhaltung des BBG. Von Marktpreisen kann gesprochen werden, wenn private und öffentliche Anbieter gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen vorfinden: Wo öffentliche und private Angebote in Konkurrenz stehen, sollen die staatlichen Angebote nicht durch Quersubventionen oder durch ein nicht kostendeckendes Zurverfügungstellen von Infrastruktur und Lehrpersonen die privaten Anbieter in wettbwerbsverfälschender Weise konkurrenzieren oder verdrängen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem neuen BBG wurde ein neuer Finanzierungsmechanismus eingeführt. Um Kenntnisse über die Finanzflüsse zu erhalten, werden die Kosten der öffentlichen Hand seit 2004 in einer Vollkostenrechnung erfasst, die privatwirtschaftlichen Kriterien standhält. Damit ist es gelungen, erstmals verlässliche Zahlen über die Ausgaben der öffentlichen Hand für die Berufsbildung zu erhalten. Zurzeit sind Bund und Kantone daran, die Erhebungsgrundlagen im Bereich der höheren Berufsbildung weiter zu verfeinern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Anfang November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, bis Ende der Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen. Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 64a Absatz 1 der Bundesverfassung erlaubt es dem Bund, auch Grundsätze aufzustellen, die für private Weiterbildungsanbieter gelten. Ob und welche Grundsätze für Private im Weiterbildungsgesetz festgelegt werden sollen, wird im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfes diskutiert. Auch fehlt bisher wichtiges Steuerungswissen, um die Wirkungen staatlicher Eingriffe zuverlässig abschätzen zu können. Es wird Sache der Expertenkommission sein, konkrete Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Der Stellung der privaten Anbieter wird der Bundesrat die entsprechende Beachtung schenken.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Was sind nach seiner Ansicht "gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen" bzw. "ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen" gemäss Artikel 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was versteht er unter "Marktpreisen" (Art. 11 BBG)? Sind Marktpreise nach Artikel 11 BBG preisliche Ansätze, welche ohne jegliche finanzielle Unterstützung des Staates zustande kommen? Sind staatliche Anbieter überhaupt in der Lage, eine Vollkostenrechnung zu erstellen, die privatwirtschaftlichen Kriterien standhält?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie beabsichtigt er im Rahmen des geplanten Weiterbildungsgesetzes auf die Bedürfnisse der privaten Anbieter einzugehen? Ist der Bundesrat bereit, im Bereich der Weiterbildung künftig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und damit die Stellung privater Anbieter zu stärken?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten privater Bildungsanbieter</value></text></texts><title>Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten privater Bildungsanbieter</title></affair>