﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20094197</id><updated>2023-07-28T09:47:55Z</updated><additionalIndexing>12;Inhaftierung;Strafgesetzbuch;Strafvollzugsrecht;Strafaussetzung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2640</code><gender>m</gender><id>1149</id><name>Schwaller Urs</name><officialDenomination>Schwaller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2009-12-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4812</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010109</key><name>Strafaussetzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010207</key><name>Strafgesetzbuch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050103</key><name>Strafvollzugsrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-03-18T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-02-17T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2009-12-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2640</code><gender>m</gender><id>1149</id><name>Schwaller Urs</name><officialDenomination>Schwaller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>09.4197</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Unter dem alten Recht kam der Widerruf der bedingten Strafe regelmässig dann zum Tragen, wenn der Täter rückfällig wurde, ausser wenn es sich dabei um eine geringfügige Straftat handelte. Die Rechtsprechung war sich darin einig, dass geringfügige Straftaten solche waren, für die eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten angedroht wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das neue Recht führte ein prognostisches Kriterium ein mit der Formulierung "und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird". Das Gericht kann sich deshalb nicht darauf beschränken festzustellen, dass der Täter rückfällig geworden ist, sondern muss überdies die gegenwärtige Situation des Täters einschätzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses neue Kriterium bringt es mit sich, dass die Möglichkeit, eine bedingte Strafe zu widerrufen, erheblich eingeschränkt wird. Für den Kanton Freiburg wurden im März 2009 die folgenden Zahlen publiziert (erschienen in der "Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung", "FZR", 2009, S. 1ff.): Auf 534 Verurteilungen entfielen 116 Fälle, bei denen der Täter bereits früher mindestens einmal straffällig und während der Probezeit rückfällig geworden war. Bei diesen 116 Personen wurde nur gerade in 13 Fällen die bedingte Strafe widerrufen. In diesen 13 Fällen wurden lediglich in 6 Fällen die Täter für die neue Straftat zu einer unbedingten Strafe verurteilt, die 7 anderen bekamen für die neue Straftat wiederum nur eine bedingte Strafe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei seiner Prüfung von Artikel 46 Absatz 1 kam das Bundesgericht in BGE 134 IV 140 zu folgendem Schluss: "Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf u. a. die 'begründete Aussicht auf Bewährung'  (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraussetzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die positive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98IV 76 E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garre, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 35 zu Art. 46 StGB; Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über die Neuerungen, Plädoyer 2007 1, S. 39ff.; Greiner a. a. O., S. 127; siehe auch bundesrätliche Botschaft, BBl 1999 1979ff., 2056). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d. h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In besagtem Entscheid ging es um einen Täter, der in einem früheren Fall zu einer elfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war für bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahl und nun zu einer neuen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für ähnliche Delikte verurteilt wurde. Da der Täter seit den letzten Straftaten mit einer Freundin zusammengezogen und aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen war, kam das Gericht zum Schluss, dass seine neuen, stabileren Lebensumstände eine ungünstige Prognose verhinderten. Dies führte dazu, dass auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges verzichtet wurde (es war nicht voraussehbar, dass der Täter erneut straffällig würde) und dass erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen wurde. Demnach musste dieser Täter, der mit einer bedingten Strafe von elf Monaten deutlich gewarnt worden war und der rückfällig geworden war, keine negativen Konsequenzen daraus tragen, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen seines ersten Richters gebrochen hatte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man kann also mit dem Artikel in der "FZR" 2009, S. 1ff., schlussfolgern: Eine abschreckende Wirkung kann man nur dann erzielen, wenn auf die Drohung, dass eine Strafe vollzogen werden wird, im Falle der Rückfälligkeit die Strafe dann auch wirklich vollzogen wird. Wiederholte Drohungen ohne Folgen hingegen vermitteln ihrem Empfänger das Gefühl, er sei gegen Strafen immun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seinem heutigen Wortlaut behindert Artikel 46 Absatz 1 StGB die Möglichkeit eines Widerrufes einer bedingten Stafe beträchtlich. Die frühere Fassung dieser Bestimmung hatte hingegen eine deutlich abschreckendere Wirkung. Es ist wünschbar, von Gesetzes wegen eine Verpflichtung zu haben, dass eine bedingte Strafe widerrufen werden muss, wenn der Täter das ihm vom Richter geschenkte Vertrauen durch eine erneute Straftat von beträchtlicher Schwere oder von der gleichen Art wie die frühere Straftat bricht. Dies errreicht man nur durch eine Gesetzesänderung, sei es durch Wiederaufnahme von Artikel 41 Absatz 3 aStGB oder durch Streichung des Passus "und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird" im aktuellen Artikel 46 Absatz 1. Die Richterinnen und Richter sind kein Orakel, und es ist sehr schwierig, überzeugend zu begründen, dass ein Täter rückfällig werden wird (z. B. unter Hinweis auf sehr zahlreiche frühere Straftaten oder auf die Ankündigung des Täters selbst, er werde erneut straffällig werden).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Begeht der Verurteilte während der Bewährungsfrist ein Verbrechen oder Vergehen und handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder die teilbedingte Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um im Sinne von Artikel 49 StGB zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe auszusprechen. Es kann jedoch nur dann eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate umfasst oder die Voraussetzungen von Artikel 41 StGB erfüllt sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Regelung des Widerrufes einer bedingten Strafe nach altem Recht, an der sich der Motionär orientiert, wurde in der Lehre stark kritisiert. Insbesondere die Ausnahmeregel, wonach trotz günstiger Prognose nur in "leichten Fällen" auf einen Widerruf verzichtet werden kann, wurde als kompliziert und unbefriedigend erachtet. Sie ist daher im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) überarbeitet worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Neuregelung liegen folgende Überlegungen zugrunde (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1997, Ziff. 213.143.3): Der Strafaufschub soll immer dann widerrufen werden, wenn sich die Bewährungsprognose für den Verurteilten während der Probezeit aus irgendwelchen Gründen so sehr verschlechtert, dass nunmehr der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint. Nicht die Begehung einer neuen Straftat als solche ist der Widerrufsgrund, sondern allein der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Das heisst, dass der Widerruf auch bei einer leichten Rückfalltat möglich sein soll, sofern diese zu einer negativen Prognose führt. Entsprechendes gilt auch, wenn sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen zuwiderhandelt (Art. 95 Abs. 5 StGB). Es ist festzuhalten, dass der Täter unabhängig davon, ob die bedingte Strafe widerrufen wird oder nicht, für die Rückfalltat bestraft werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Konzept, das dem neuen Artikel 46 StGB zugrunde liegt, ist nicht neu. Es wurde in gewisser Hinsicht bereits durch die Auslegung der alten Widerrufsregelung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vorweggenommen (vgl. BGE 117 IV 97 und 118 IV 330). Die Formulierung der Prognose ist zwar neu, entspricht jedoch im Ergebnis der kantonalen Praxis bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter altem Recht (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, Paragraf 4, N. 66).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Motionär verfolgt ein entgegengesetztes Konzept: Eine bedingte Strafe soll aufgrund einer Rückfalltat immer widerrufen werden müssen, ausser es handle sich dabei um eine leichte Tat. Der Widerruf soll zudem - im Gegensatz zum alten und zum neuen Recht - unabhängig von einer Zukunftsprognose erfolgen. Diese Regelung lässt keinen Raum für richterliches Ermessen und führt zu einem Automatismus mit nicht überzeugenden Ergebnissen. So wird im Gegensatz zum geltenden Recht ein Widerruf bei einer leichten Rückfalltat auch dann nicht möglich sein, wenn eine sehr schlechte Prognose vorliegt und der Widerruf aus spezialpräventiven Gründen sinnvoll wäre. Im Gegenzug wird eine bedingte Strafe, sofern die Rückfalltat eine gewisse Schwere aufweist, auch dann widerrufen werden müssen, wenn das Gericht wegen Vorliegens einer günstigen Prognose für diese Rückfalltat eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausfällt und der Widerruf im Ergebnis kontraproduktiv ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Motionär begründet den Verzicht auf die Berücksichtigung der Prognose damit, dass der Richter kein Orakel sei. Zudem sei es schwierig, die Gründe zu benennen, die auf eine Rückfälligkeit schliessen lassen. Diese Begründung trägt der täglichen Arbeit des Richters zu wenig Rechnung und hätte konsequenterweise die Abschaffung der bedingten Strafen zur Folge, die ebenfalls auf einer Rückfallprognose basieren. In der Schweiz verhängen die Gerichte pro Jahr rund 65 000 bedingte Strafen, bei denen sie den Tätern günstige Prognosen stellen. Diese Täter wurden bisher in rund 10 Prozent der Fälle während der Probezeit rückfällig. Dies zeigt, dass die Gerichte in der Lage sind, Prognosen zu stellen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass dies auch bei der Beurteilung eines Widerrufes der Fall ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zurzeit liegen keine gesicherten Angaben darüber vor, ob sich das neue Recht bewährt hat oder nicht. Es sollte davon abgesehen werden, gestützt auf einen Einzelfall, wie er in der Begründung der Motion geschildert wird, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; dies umso mehr, als der Wortlaut von Artikel 46 Absatz 1 StGB es dem Gericht erlauben würde, in einem solchen Fall eine schlechte Prognose zu stellen, für die Rückfalltat eine unbedingte Strafe auszufällen und die bedingte Strafe zu widerrufen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorzulegen, mit der der Wortlaut "und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird" ersetzt wird durch den Wortlaut "und handelt es sich nicht um eine geringfügige Straftat".&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches</value></text></texts><title>Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches</title></affair>