{"id":20094249,"updated":"2023-07-27T21:19:18Z","additionalIndexing":"2811;Rechtsschutz;Ausschaffung;Asylverfahren;Nichteintretensentscheid;Griechenland","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020104","name":"Nichteintretensentscheid","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L04K03010502","name":"Griechenland","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-02-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1267570800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2647,"gender":"m","id":1267,"name":"Stöckli Hans","officialDenomination":"Stöckli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2732,"gender":"f","id":3999,"name":"Prelicz-Huber Katharina","officialDenomination":"Prelicz-Huber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2298,"gender":"m","id":105,"name":"Hämmerle Andrea","officialDenomination":"Hämmerle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2294,"gender":"f","id":94,"name":"Goll Christine","officialDenomination":"Goll"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2734,"gender":"m","id":4007,"name":"Chopard-Acklin Max","officialDenomination":"Chopard-Acklin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.4249","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-5. Den Asylsuchenden wird bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamts für Migration (BFM) im Rahmen des rechtlichen Gehörs erläutert, dass gemäss der Dublin-Verordnung (EG Nr. 343\/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) allenfalls ein anderer Dublin-Staat für ihr Asylverfahren zuständig ist. Ein Grossteil der Dublin- Nichteintretensentscheide (NEE) gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes wird erst eröffnet, wenn sich die Asylsuchenden schon in einem Kanton aufhalten. Es existiert keine Weisung des BFM an die Kantone. Jedoch wurde die Vorgehensweise im Vollzug zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Ausbildungen über das Dublin-Verfahren besprochen und in Form von schriftlichen Empfehlungen festgehalten.<\/p><p>Im schweizerischen Recht ist festgelegt, dass die Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20 sowie Artikel 107a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Deshalb erfolgte bisher der Vollzug von Wegweisungen in Fällen, in denen ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, in der Regel umgehend. <\/p><p>Mit Datum vom 2. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in einem Grundsatzurteil (E-5841\/2009) eine Beschwerde gegen einen Dublin-NEE gutgeheissen. In diesem Urteil verlangt das BVGer, dass die asylsuchende Person genügend Zeit erhalten soll, um im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen begründeten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Zudem muss für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen NEE eine gewisse Zeit eingeräumt werden. Während dieser Frist darf die Wegweisung nicht vollzogen werden. Dieses Urteil hat zur Folge, dass Dublin-NEE nicht mehr unmittelbar nach der Eröffnung vollzogen werden. Das BFM hat deshalb seine Vollzugspraxis bei Dublin-NEE gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes angepasst.<\/p><p>6. Das BFM prüft im Einzelfall, ob individuelle Gründe gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen oder begründete Hinweise auf eine Verletzung der EMRK resp. anderer internationaler Verpflichtungen vorliegen. Ist dies der Fall, verzichtet die Schweiz auf eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Falls im Einzelfall schwerwiegende humanitäre Gründe gegen eine Wegweisung sprechen, kann das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.  <\/p><p>Da Anhaltspunke vorliegen, dass seitens Griechenlands während des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen zu identifizieren und sie entsprechend unterzubringen, hat das BFM entschieden, diese in Anwendung des Selbsteintrittsrechts bis auf Weiteres nicht nach Griechenland zu überstellen. Der Bundesrat präzisiert, dass die Anwendung des Selbsteintrittsrechts in diesen Fällen nicht aufgrund von Hinweisen auf eine Verletzung des Prinzips der Nichtzurückweisung (non-refoulement), sondern aus schwerwiegenden humanitären Gründen gemäss Artikel 29a Absatz 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wie Recherchen zeigen, wird in gewissen Fällen den betroffenen Personen der Nichteintretensentscheid betreffend ihr Asylgesuch erst bei der effektiven Ausschaffung (z. B. auf dem Flughafen oder in der Ausschaffungshaft) eröffnet, obwohl diese Entscheide teilweise schon Wochen oder Monate vorher getroffen wurden. Den Rechtsvertretern wird häufig der Nichteintretensentscheid erst nach erfolgter Ausschaffung eröffnet. <\/p><p>Durch diese Praxis kann nicht gerichtlich geprüft werden, ob bei einer Wegweisung in den gemäss BFM staatsvertraglich zuständigen Drittstaat Anhaltspunkte für Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Personen ohne anwaltliche Vertretung können nach erfolgter Wegweisung kaum mehr gegen die Wegweisung vorgehen. Selbst da, wo eine anwaltliche Vertretung vorhanden ist, reicht die kurze Zeit manchmal kaum. Besonders stossend ist, dass dieses Vorgehen auch in Fällen praktiziert wird, in denen Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Dies gilt im Besonderen für Wegweisungen nach Griechenland, wo die Situation für Asylsuchende gemäss verschiedenen Berichten des UNHCR menschenunwürdig ist. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: <\/p><p>1. Wie stellt er sich zu diesem Vorgehen der verschiedenen Migrationsämter? <\/p><p>2. Warum werden die Nichteintretensentscheide den betroffenen Personen respektive ihren Rechtsvertretern so spät eröffnet? <\/p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass es bei diesem Vorgehen den Betroffenen nicht möglich ist, ihre verfassungsmässigen Rechte wahrzunehmen? <\/p><p>4. Entspricht es der Wahrheit, dass eine Weisung des BFM existiert, die den Kantonen dieses Vorgehen vorgibt? <\/p><p>5. Wie wird überprüft, ob nicht aufgrund der drohenden Verletzung der EMRK von der Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung Gebrauch gemacht werden soll, wie sie Artikel 107a des Asylgesetzes vorsieht?<\/p><p>6. Welche Praxis verfolgt die Schweiz in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland, von welchen gemäss UNHCR klar abzusehen ist?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Asylgesuche. Praxis bei Eröffnung von Nichteintretensentscheiden"}],"title":"Asylgesuche. Praxis bei Eröffnung von Nichteintretensentscheiden"}