{"id":20094269,"updated":"2023-07-28T10:57:34Z","additionalIndexing":"12;08;Rechtshilfe;Strafverfahren;bilaterale Beziehungen;Staatssouveränität;Auslieferung;Informationsaustausch;USA","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L05K0501020201","name":"Auslieferung","type":1},{"key":"L05K1001020402","name":"Rechtshilfe","type":1},{"key":"L04K12010103","name":"Informationsaustausch","type":1},{"key":"L04K10020104","name":"bilaterale Beziehungen","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1},{"key":"L04K05040402","name":"Strafverfahren","type":2},{"key":"L04K05060203","name":"Staatssouveränität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-02-17T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2673,"gender":"m","id":3870,"name":"Baettig Dominique","officialDenomination":"Baettig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Dezember 2009 (09.5624), wonach die Schweiz die Auslieferung von Personen und geschützten Daten an die USA \"nicht verweigern\" könne. <\/p><p>Gemäss bewährter Völkerrechtspraxis und gültigen Staatsverträgen (SR 0.142.113.361; SR 0.351.933.6; SR 0.353.933.6; EU\/US Agreement on mutual legal assistance vom 25. Juni 2003) und den darin festgeschriebenen Meistbegünstigungsklauseln sind auch im Falle von Straftaten Gesuche um Auslieferung von Personen oder geschützten Daten ohne Weiteres stets auch unter dem Vorbehalt der Wahrung von \"Souveränität, Sicherheit, Ordre public und anderen wesentlichen Interessen\" zu prüfen und allenfalls zu verweigern. <\/p><p>Dies umso mehr, als es sich dabei um die Fortführung einer beidseitig respektierten Praxis handelt (siehe die rückgratstarke Ablehnung des damaligen amerikanischen Auslieferungsbegehrens gegen den wegen \"Handel mit dem Feind\" gerichtlich verfolgten Marc Rich). <\/p><p>Die der Verhaftung von Roman Polanski am 26. September 2009 vorausgegangenen spontanen Anfragen und Datenlieferungen an US-Stellen haben uns eine vermeidbare zusätzliche Belastung unserer Aussenbeziehungen beschert und diese Verhaftung überhaupt erst möglich gemacht. Zur Vermeidung weiterer Eigentore rufen diese Vorgänge nach einer eingehenden Abklärung sowie nach entsprechenden Korrekturmassnahmen. Es geht darum, unserer Würde, Souveränität und speziellen Interessenlage vermehrt Nachachtung zu verschaffen, wie dies in anderen Fällen ausländischer Begehrlichkeiten erfolgreich geschehen ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundlage für den Auslieferungsverkehr mit den USA ist der entsprechende Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6), welcher den Rahmen für eine bindende Verpflichtung zur Auslieferung umschreibt und auch die möglichen Ablehnungsgründe abschliessend aufführt. Dieser Vertrag ist das Resultat langjähriger Verhandlungen, bei welchen die gegenseitigen Interessen in ausgewogener Weise eingebracht werden konnten. Wie bei allen anderen Auslieferungsverträgen ist der jeweilige nationale Ordre public nicht als Ablehnungsgrund vorgesehen, weil dies dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit widersprechen würde. Hingegen können nach feststehender Praxis die allgemeinen Prinzipien des internationalen Ordre public bzw. zwingenden Völkerrechts (z. B. Folterverbot) einer Auslieferung entgegenstehen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Auslieferung nach dem massgebenden Auslieferungsvertrag erfüllt sind. Ein derartiger Fall hat sich im Auslieferungsverkehr mit den USA bisher nicht ereignet.<\/p><p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Schweiz eine Auslieferung in ein Land, mit dem vertragliche Bindungen bestehen, nicht durch Berufung auf den innerstaatlichen Ordre public ablehnen, es sei denn, dies werde im anwendbaren Vertrag ausdrücklich vorbehalten (vgl. BGE 1A.215\/2000 vom 16. Oktober 2000, E.7; BGE 1A.233\/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2). Dieser langjährigen Praxis schloss sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) an. Sie wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 226). Eine Anrufung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes oder des Bundesrates wegen einer behaupteten Verletzung des nationalen Ordre public gemäss Artikel 1a in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 26 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ist somit nur dann möglich, wenn dies explizit im entsprechenden Vertrag vereinbart wurde.<\/p><p>Im Fall Roman Polanski bestand seit November 2005 ein Ersuchen der US-Behörden um Mitfahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung, welches weltweit verbreitet wurde. Nachdem publik geworden war, dass Roman Polanski am Filmfestival Zürich auftreten würde, ersuchte das BJ das US-Justizdepartement um ausdrückliche Bestätigung, dass das Fahndungsersuchen aus dem Jahre 2005 nach wie vor gültig ist. Daraufhin beantragte das US-Justizdepartement am 23. September 2009 gestützt auf Artikel 13 Avus ausdrücklich die Verhaftung von Roman Polanski im Hinblick auf seine Auslieferung.<\/p><p>Zur Frage einer allfälligen Festnahme von schweizerischen Staatsangehörigen bei Auslandsreisen ist darauf hinzuweisen, dass internationale Fahndungsbestrebungen vertraulich zu behandeln sind und dem Amtsgeheimnis unterliegen, sofern nicht eine Verletzung des internationalen Ordre public vorliegt. Dies hat der Bundesrat bereits in zahlreichen parlamentarischen Interventionen festgehalten (siehe zusammenfassend Postulat Fetz 06.3352 vom 22. Juni 2006).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die allfällige Auslieferung von Roman Polanski und Daten an die USA zumindest so lange zu verweigern, als nicht feststeht, dass dadurch keinerlei Schweizer Souveränitäts- oder andere wesentliche Interessen zu Schaden kommen würden. Gegebenenfalls müssten die USA hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es sich jeweils nicht um eine weitere Alibiübung zwecks Aushöhlung unserer öffentlichen Ordnung handelt. Ebenso ist Gewähr dafür zu bieten, dass auch nicht eine Untergrabung des neutralitätspolitisch wichtigen Courant normal - z. B. im Verhältnis zu Iran, wie schon im Falle Marc Rich - beabsichtigt wird oder gar eine Einübung der Verhaftung von weiteren ins Ausland reisenden Schweizer Bankiers, Anwälten und andern Vertrauenspersonen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Landesschädigung durch Missachtung bilateraler Verträge"}],"title":"Landesschädigung durch Missachtung bilateraler Verträge"}