{"id":20094323,"updated":"2023-07-27T19:24:48Z","additionalIndexing":"04;Bundesratswahl;Amtsdauer;Regierungsmitglied;Regierungsreform","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4812"},"descriptors":[{"key":"L05K0806020301","name":"Regierungsmitglied","type":1},{"key":"L06K080701010101","name":"Amtsdauer","type":1},{"key":"L05K0801030201","name":"Bundesratswahl","type":1},{"key":"L04K08060204","name":"Regierungsreform","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-02-24T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1260486000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"09.4323","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die durchschnittliche Amtsdauer eines Bundesrates beträgt rund elf Jahre (seit dem Zweiten Weltkrieg). Dabei wurden Bundesräte, die im Amt verstorben sind oder abgewählt wurden, nicht berücksichtigt. Mit der Amtszeitbeschränkung könnten die Magistraten neu noch zwischen acht und knapp zwölf Jahren im Amt bleiben, was für ein Ministeramt weltweit immer noch einen Spitzenwert darstellt. Mit der Amtszeitbeschränkung hätten aber jüngere Kandidaten und Kandidatinnen eine bedeutend bessere Chance, gewählt zu werden, da man dadurch das Risiko von Langzeitmagistraten unterbindet. Zudem könnten sich die Magistraten auf eine klar überschaubare Regierungszeit konzentrieren. Die endlosen Spekulationen um frühzeitige Rücktritte würden massiv schwinden, und die Nachfolgeplanung würde für die Parteien einfacher.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Seit 1848 amtierten 112 Mitglieder des Bundesrates. Die durchschnittliche Amtsdauer des einzelnen Mitglieds der Landesregierung betrug bis heute knapp zehn Jahre. Seit dem Zweiten Weltkrieg gehörten 55 Personen dem Bundesrat an. Diese waren im Durchschnitt 8 Jahre und 3 Monate im Amt. Seit 1945 blieben insgesamt neun Mitglieder des Bundesrates länger als 12 Jahre und 26 länger als 8 Jahre im Amt. Die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates der letzten 65 Jahre blieb maximal 8 Jahre im Amt, beinahe drei Viertel beschränkten sich auf maximal 12 Jahre.<\/p><p>Der Bundesrat hat im August 2009 eine Grundsatzdiskussion über die Staatsleitungsreform geführt und beschlossen, die Reformarbeiten weiterzuführen. Er hat das EJPD beauftragt, ihm in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei bis Frühling 2010 eine Zusatzbotschaft zur Staatsleitungsreform zu unterbreiten. Die Reformvorschläge sollen insbesondere Massnahmen beinhalten, mit denen die Wahrnehmung der Regierungsfunktion durch das Kollegium gestärkt werden kann. In diesem Zusammenhang soll auch eine längere Amtsdauer des Bundespräsidiums näher geprüft werden. Eine Amtszeitbeschränkung für Bundesratsmitglieder ist hingegen nicht vorgesehen.<\/p><p>Die Bundesverfassung bestimmt, dass die Mitglieder des Bundesrates von der Vereinigten Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden (Art. 145 in Verbindung mit Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 175 Abs. 2 und 3 BV). Im Parlamentsgesetz wird seit 2009 zudem der Fall der Amtsunfähigkeit eines Bundesratsmitglieds geregelt (Art. 133 Abs. 1 ParlG und Art. 140a ParlG). Im Übrigen gibt es keine rechtlichen Bestimmungen über die Amtsdauer oder den Rücktritt eines Mitglieds des Bundesrates. Ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen können die Bundesratsmitglieder somit selber bestimmen, wann sie aus dem Amt ausscheiden wollen.<\/p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 18. November 2009 zur Motion Hodgers 09.3829, \"Besser vorhersehbare Rücktritte der Bundesratsmitglieder\", ausgeführt hat, ist er davon überzeugt, dass es den einzelnen Bundesratsmitgliedern überlassen bleiben soll, den Zeitpunkt ihres Rücktritts festzulegen. Es gibt eine Vielfalt von Gründen, die den Rücktrittszeitpunkt beeinflussen können, darunter auch parteitaktische Erwägungen. Solche Erwägungen gehören zur normalen politischen Konkurrenz zwischen den Parteien. Sollte ein Bundesratsmitglied nach Ansicht des Parlamentes zu lange im Amt verbleiben, könnte es im Übrigen bereits heute auf einfache Weise Abhilfe schaffen, indem es dieses bei der nächsten Gesamterneuerung nicht wiederwählt. Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass Abwahlen keineswegs mehr tabu sind. Eine rechtliche Normierung in der Bundesverfassung der Beschränkung der Amtszeit von Bundesratsmitgliedern ist nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 175 der Bundesverfassung soll folgendermassen ergänzt werden: <\/p><p>Abs. 5 (neu)<\/p><p>Ein Mitglied des Bundesrates darf höchstens zwei volle Legislaturperioden im Amt sein. <\/p><p>Abs. 6 (neu)<\/p><p>Wird ein Mitglied des Bundesrates ausserordentlich gewählt, ist ihm die laufende Amtsperiode nicht anzurechnen. <\/p><p>Artikel 197 der Bundesverfassung soll folgendermassen ergänzt werden:<\/p><p>Ziff. 8<\/p><p>Übergangsbestimmungen zu Artikel 175 (Zusammensetzung und Wählbarkeit) <\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, zweimal vier Jahre zu amtieren. <\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Mitglieder des Bundesrates, welche bereits mehr als vier Jahre im Amt sind, dürfen die laufende Amtsdauer zu Ende führen. <\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Sofern die acht Jahre danach nicht erreicht sind, darf das Bundesratsmitglied für eine weitere ganze Amtsdauer kandidieren.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Amtszeitbeschränkung für Bundesräte"}],"title":"Amtszeitbeschränkung für Bundesräte"}