{"id":20095047,"updated":"2023-07-27T19:57:48Z","additionalIndexing":"09;Grenzwachtkorps;Grenzkontrolle;Polizei;Personenkontrolle an der Grenze","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. 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Es gilt zunächst einmal festzuhalten, dass das Grenzwachtkorps zwei Funktionen innehat: Es nimmt einerseits Zollaufgaben wahr und andererseits grenz- bzw. sicherheitspolizeiliche Aufgaben. Alle Aufgaben sind im Zollgesetz (ZG) unter den Artikeln 94ff. beschrieben. Was die grenz- bzw. sicherheitspolizeilichen Aufgaben anbelangt, so kann es sich dabei um originäre Aufgaben des Grenzwachtkorps aufgrund von Bundeserlassen handeln oder um Aufgaben, die ihm von den Kantonen gemäss Artikel 97 ZG übertragen worden sind. Unangetastet bleibt dabei der Grundsatz der kantonalen Polizeihoheit.<\/p><p>Tatsächlich ist es heute so, dass das Grenzwachtkorps mit den Kantonen Waadt und Bern Verträge abgeschlossen hat und mit dem Kanton Freiburg nicht. Das bedeutet für die Grenzwächter, dass sie auf dem Gebiet des Kantons Freiburg keine polizeiliche Kontrollen, die in ausschliesslicher Kompetenz der Kantonspolizei sind, durchführen können. Im konkreten Fall haben sie keine grenz- bzw. sicherheitspolizeilichen Kontrollen vorgenommen, solange sich der Intercity auf Freiburger Gebiet befand.<\/p><p>Hingegen haben die Grenzwächter die Befugnis, im ganzen Zollgebiet und damit auch im Inland Zollkontrollen durchzuführen, i deren Rahmen gestützt auf einen begründeten Anfangsverdacht auch die Identität einer Person kontrolliert und festgehalten werden kann.<\/p><p>2. Die langjährige, enge Zusammenarbeit zwischen dem Grenzwachtkorps und den kantonalen Polizeikorps ist koordiniert und hat sich in der Praxis bewährt.<\/p><p>Um diese Zusammenarbeit unter Schengen noch zu vertiefen und zu vereinheitlichen, wurde am 6. April 2006 durch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und den Oberzolldirektor eine Mustervereinbarung erarbeitet. Diese regelt u. a.:<\/p><p>- die gegenseitigen Verantwortlichkeiten;<\/p><p>- den regelmässigen Austausch von Erkenntnissen und Lageanalysen;<\/p><p>- die Koordination der Schwergewichte bei der Einsatzplanung;<\/p><p>- die gegenseitige Information über Ort, Zeit und Umfang der eingesetzten Mittel.<\/p><p>3. Die Aufgabenteilung zwischen dem Grenzwachtkorps und den Kantonen ist geregelt. Die Polizeihoheit ist auch unter Schengen Sache der Kantone. Die Koordination der bewährten Zusammenarbeit ist mit dem eingespielten Mittel der Vereinbarungen geregelt. Solche Vereinbarungen bestehen zwischen der Zollverwaltung und allen Grenzkantonen sowie einigen Binnenkantonen, einschliesslich Bern. Mit dem Kanton Freiburg wurde noch keine Vereinbarung abgeschlossen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schengen\/Dublin-Abkommen sind am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Angehörige des Grenzwachtkorps haben am 7. Januar 2009 im Intercityzug zwischen Freiburg und Bern Passkontrollen durchgeführt. Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie kommt es, dass die Grenzwache ohne vorhergehende Absprache mit dem betreffenden Kanton oder der Kantonspolizei Kontrollen durchführen kann? Handelt es sich im genannten Fall um einen Verfahrensfehler?<\/p><p>2. Werden die Aktivitäten der Grenzwache mit der Tätigkeit der Kantonspolizeistellen koordiniert, und wenn ja, auf welche Weise?<\/p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat die Schaffung einer Stelle, die für die Aufgabenverteilung und die Koordination der Aktivitäten von Grenzwache und kantonalen Polizeiorganen sorgt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vollzug der Schengen\/Dublin-Abkommen"}],"title":"Vollzug der Schengen\/Dublin-Abkommen"}