﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20100447</id><updated>2024-04-10T11:16:26Z</updated><additionalIndexing>2846;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Volksinitiative;Vermögenssteuer;Wohneigentum;Einkommenssteuer;Wohnungsbau;Baudarlehen;Gegenvorschlag;Hauseigentümerverband</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2722</code><gender>m</gender><id>3919</id><name>Niederberger Paul</name><officialDenomination>Niederberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-06-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01020110</key><name>Wohneigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110705</key><name>Vermögenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110704</key><name>Einkommenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040310</key><name>Baudarlehen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020604</key><name>Wohnungsbau</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020601</key><name>Hauseigentümerverband</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0801020406</key><name>Gegenvorschlag</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08010204</key><name>Volksinitiative</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2011-06-01T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2010-06-09T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2010-06-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-06-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2722</code><gender>m</gender><id>3919</id><name>Niederberger Paul</name><officialDenomination>Niederberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>522</sequentialNumber><shortId>10.447</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerates hat am 19. April 2010 die (HEV)-Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" unterstützt und sie zur Annahme empfohlen. Dies vor allem auch deshalb, weil die HEV-Initiative relativ bescheidene Abzüge vorsieht. (Im Gegensatz dazu wurde die "basel-landschaftliche" Bauspar-Initiative als zu weitgehend empfunden.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zuvor hatte bereits der Nationalrat am 18. März 2010 die Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" mit grosser Mehrheit unterstützt (121 zu 61 Stimmen). Eine so grosse Zustimmung zu einer Volksinitiative ist äusserst selten. Die grosse Zustimmung zeigt, dass das Anliegen des Bausparens im Parlament sehr grossen Rückhalt findet. Es ist daher gerechtfertigt und sachgerecht, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesebene entgegenzustellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzestext des indirekten Gegenvorschlags kommt dem Bausparanliegen der Volksinitiative entgegen, wobei die vorgesehenen Abzüge mit maximal 10 000 Franken jährlich relativ bescheiden sind und ausschliesslich für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz zulässig sind. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der indirekte Gegenvorschlag verzichtet zudem - im Gegensatz zur Volksinitiative - darauf, während der Bauspardauer das Sparkapital von der Vermögenssteuer sowie die daraus resultierenden Zinserträge von der Einkommenssteuer zu befreien (Art. 108a Abs. 2 Bst. b der Initiative). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, das Weitere in einer Ausführungsverordnung zu regeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Zudem schreibt der indirekte Gegenvorschlag vor, dass die Bauspargelder innert maximal fünf Jahren nach Ablauf der Bauspardauer zweckkonform vollumfänglich eingesetzt werden müssen, ansonsten sie voll nachbesteuert werden. Dadurch können Missbräuche verhindert werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu drei Beispiele:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bauspardauer beträgt maximal zehn Jahre, wobei jährlich ein steuerlicher Bausparabzug von maximal 10 000 Franken zulässig ist. Bei voller Ausschöpfung der Spardauer und der Steuerabzüge für Bausparrücklagen wird ein Sparkapital von 100 000 Franken angehäuft. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Es werden während zehn Jahren Steuerabzüge von 10 000 Franken jährlich für Bausparrücklagen getätigt. Innert fünf Jahren nach Ablauf der maximalen Bauspardauer (von zehn Jahren) wird kein Wohneigentum zur Eigennutzung erworben:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die 100 000 Franken werden vollumfänglich nachbesteuert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Es werden während zehn Jahren Steuerabzüge für Bausparrücklagen getätigt. Drei Jahre nach Ablauf der maximalen Bauspardauer werden 80 000 Franken von den angesparten 100 000 Franken zum Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die zweckkonform eingesetzten 80 000 Franken werden nicht besteuert. Die nicht zweckkonform verwendeten 20 000 Franken werden zwei Jahre später (also nach Ablauf der fünfjährigen Frist von Bst. b) nachbesteuert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es werden nur 80 000 Franken innert der zehnjährigen Bauspardauer angespart. Drei Jahre nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird das ganze Sparkapital von 80 000 Franken zum Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Besteuerung der 80 000 Franken wird bis zum Erwerb des dauernd selbstgenutzten Wohneigentums aufgeschoben. Bei zweckkonformer Verwendung des Kapitals findet keine Einkommensbesteuerung statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fazit:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Forderungen der Initianten sind mit dem Gesetzesvorschlag (indirekter Gegenvorschlag) auf das absolute Minimum reduziert worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus Sicht des HEV Schweiz als massgelblicher Initiant der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" würde der obgenannte indirekte Gegenvorschlag einen Rückzug seiner Initiative rechtfertigen. Auf diese Weise kann dem Anliegen ohne zwingende Volksabstimmung Rechnung getragen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;I&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 (Fussnote 1) über die direkte Bundessteuer (DBG)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 33 Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Der Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum wird mittels Bausparen gefördert. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Mittel innert fünf Jahren für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz eingesetzt werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 (Fussnote 2) über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 9a Wohneigentumsförderung mittels Bausparen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Kantone passen den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Mittel innert fünf Jahren für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz eingesetzt werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;II&lt;/p&gt;&lt;p&gt;(Übergangsbestimmung zu Artikel 9a StHG)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 72k Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung von Artikel 9a ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fussnoten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1 SR 642.11&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2 SR 642.14&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"</value></text></texts><title>Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"</title></affair>