{"id":20100489,"updated":"2024-04-10T18:18:51Z","additionalIndexing":"24;Verwaltungsverfahren;Kostenrechnung;Vorauszahlung;Verfahrensrecht;Strafprozessordnung;Entscheidungsprozess;Aufhebung einer Bestimmung;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Gewaltenteilung;Verantwortlichkeit der Verwaltung;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Eine Begrenzung der Haftung der Organe der Finma für ihr Handeln ist nicht opportun. Die Organe sollten bezüglich Haftung vollumfänglich dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen, und es ist keine Bevorzugung der Organe der Finma gegenüber anderen Beamten angezeigt. Ein verfehltes Handeln der Finma-Organe kann zu riesigen betriebswirtschaftlichen Schäden führen, und die verantwortlichen Organe müssen daher - wie auch Organe in der Privatwirtschaft - für Fehler geradestehen. Die aktuelle Gesetzeslage erlaubt unkorrektes und wenig sorgfältiges Handeln.<\/p><p>2. Die Ausgliederung der Untersuchungstätigkeit an private Untersuchungsbeauftragte ist verfehlt. Sie führt zu Doppelspurigkeiten und massiven Verfahrenskosten, weil diese Untersuchungsbeauftragen auf der Basis von hohen privatwirtschaftlichen Stundensätzen abrechnen. Zudem fehlt teilweise bei den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten das Fachwissen. Interessenkonflikte sind für betroffene Banken nur schwer erkennbar und kontrollierbar. Häufig werden die gleichen externen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt, welche dann geschäftlich in eine Abhängigkeit von der Finma gelangen. Die Finma soll ihre Überwachungsaufgaben selber wahrnehmen und nicht behördliche Aufgaben an Dritte delegieren.<\/p><p>Eine Kostentragung darf nur dann verfügt werden, wenn und soweit eine Verfehlung rechtskräftig feststeht. Die heutige Regelung ist krass stossend sowie verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich bedenklich. Die sofortige Bevorschussungspflicht für ein strafprozessualähnliches Verfahren widerspricht strafprozessualen Garantien und der EMRK. Durch die heutige Gesetzeslage wird die Unschuldsvermutung, welche verfassungsrechtlich garantiert ist, unterlaufen.<\/p><p>3. Finma-Untersuchungen gegen Banken und andere Finanzinstitute haben faktisch strafrechtlichen Charakter. Häufig sind Bussen oder Berufsverbote die Folgen dieser Verfahren. Trotzdem werden in diesen Verfahren die grundlegenden strafprozessualen Garantien gegenüber den Betroffenen nicht eingehalten. Beispielsweise kollidiert das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht mit der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Artikel 29 Finmag. Insbesondere ist auch eine klare Trennung von untersuchenden und entscheidenden Instanzen vorzunehmen. Bei negativen Verfügungen der Finma ist faktisch der Geschäftsbetrieb des Finanzinstituts akut gefährdet, und die Kontrolle der Verfügungen der Finma durch das Bundesverwaltungsgericht ist in der Praxis zu spät und nicht zielführend.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich im Zusammenhang mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>1. Artikel 19 Absatz 2 Finmag betreffend die spezielle Begrenzung der Haftung der Finma bzw. ihrer Organe ist vollumfänglich zu streichen.<\/p><p>2. Artikel 36 Finmag betreffend den Untersuchungsbeauftragten ist vollumfänglich zu streichen.<\/p><p>Eventualiter: Artikel 36 Absatz 4 Finmag betreffend die Kostentragung und Bevorschussungspflicht ist vollumfänglich zu streichen.<\/p><p>Subeventualiter: Artikel 36 Absatz 4 Finmag ist insofern zu modifizieren, als die Bevorschussungspflicht entfallen muss und die Kostentragungspflicht nur bei und im Umfang einer rechtskräftigen Verurteilung bestehen darf.<\/p><p>3. Bei Finma-Untersuchungen mit Strafcharakter ist eine vollständige Trennung zwischen untersuchenden und entscheidenden Instanzen vorzusehen. Auch alle anderen strafprozessualen Garantien sind zu gewährleisten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Haftungsbegrenzung für die Finma"}],"title":"Keine Haftungsbegrenzung für die Finma"}