{"id":20100509,"updated":"2024-04-10T12:03:06Z","additionalIndexing":"28;Schuldenbremse;Teuerungsausgleich;AHV-Rente","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4816"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010102","name":"AHV-Rente","type":1},{"key":"L04K11080305","name":"Schuldenbremse","type":1},{"key":"L05K0702010108","name":"Teuerungsausgleich","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-10-14T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2010-12-02T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1291244400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1318543200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2609,"gender":"f","id":1114,"name":"Kleiner Marianne","officialDenomination":"Kleiner"},"type":"speaker"}],"sequentialNumber":198,"shortId":"10.509","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die 11. AHV-Revision wurde von einer unheiligen Allianz versenkt. Als Nächstes soll eine umfassende Reform angepackt werden. Diese wird aber einige Jahre politischer Beratung beanspruchen. Bis dann wird die AHV ein Defizit aufweisen, und ein finanzpolitischer Absturz droht. Die Reform gleicht somit einer ohne Sicherungshaken in einer senkrechten Wand kletternden Seilschaft. Dieses Risiko will die FDP im Interesse der Rentnerinnen und Rentner nicht eingehen. Sollte die nächste grosse Reform scheitern, darf weder die Existenz der AHV bedroht sein, noch sollen die Steuerzahler wie bei der IV die Zeche bezahlen. Nötig sind Sicherungshaken. Die obige Schuldenbremse ist ein solcher. Sie verschafft dem Parlament Zeit, bei drohenden Defiziten Reformen geordnet zu beschliessen, und verhindert eine Defizitwirtschaft und Schuldenberge bei der AHV. Sollte sich das Parlament rascher auf eine grosse Reform einigen, kann die Schuldenbremse durch eine umfangreichere Reform ersetzt werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des Nominallohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, welche vom Bundesamt für Statistik ermittelt werden.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Die Rentenanpassung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam und findet statt:<\/p><p>Bst. a<\/p><p>solange der Stand des AHV-Ausgleichsfonds im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 mindestens 70 Prozent einer Jahresausgabe entspricht: alle zwei Jahre, wenn der für die vorangegangene Rentenanpassung massgebende Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise um weniger als 4 Prozent angestiegen ist, und jährlich, wenn dieser Anstieg bei mindestens 4 Prozent liegt;<\/p><p>Bst. b<\/p><p>wenn der Stand des Ausgleichsfonds unter 70 Prozent liegt: sobald der für die letzte Rentenanpassung massgebende Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise um mindestens 4 Prozent angestiegen ist; der Bundesrat schlägt zudem umgehend die notwendigen Massnahmen zur finanziellen Sanierung vor. Wenn keine hinreichenden gesetzlichen Sanierungsmassnahmen getroffen werden, um ein Sinken des Ausgleichsfonds unter 45 Prozent zu vermeiden, legt er auf den geschuldeten AHV-Beiträgen einen Zuschlag von 5 Prozent fest und setzt Rentenerhöhungen nach Artikel 33ter Absatz 3 Buchstaben a und b aus, solange der Stand des Ausgleichsfonds zu Beginn des vorangehenden Kalenderjahres 45 Prozent unterschreitet.<\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.<\/p><p>Artikel 107 Bildung<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AHV. Schuldenbremse"}],"title":"AHV. Schuldenbremse"}