{"id":20100510,"updated":"2024-04-10T13:46:37Z","additionalIndexing":"28;Gleichstellung von Mann und Frau;AHV;Frau;Rentenalter","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4816"},"descriptors":[{"key":"L06K070203010401","name":"Rentenalter","type":1},{"key":"L05K0104010101","name":"AHV","type":1},{"key":"L05K0107010301","name":"Frau","type":1},{"key":"L04K05020305","name":"Gleichstellung von Mann und Frau","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-10-14T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2010-12-02T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1291244400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1318543200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2614,"gender":"f","id":1139,"name":"Markwalder Christa","officialDenomination":"Markwalder"},"type":"speaker"}],"sequentialNumber":199,"shortId":"10.510","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p><\/p><p>Das Scheitern der 11. AHV-Revision ist ein Desaster für die zukünftigen Generationen. Die Beiträge decken bereits heute die Ausgaben der AHV nicht mehr. Von Jahr zu Jahr verschlimmert sich diese Situation aufgrund der demografischen Entwicklung. Deshalb ist es dringend nötig, Massnahmen zur Sicherung der Renten der zukünftigen Generationen zu treffen. <\/p><p>Die hiermit vorgeschlagene Massnahme ermöglicht Einsparungen von 800 Millionen Franken pro Jahr. Sie ist gerecht und ausgewogen, denn die Gleichstellung von Mann und Frau muss auch die Renten einschliessen. Die Gleichstellung bringt Rechte und Pflichten mit sich.<\/p><p>Die erzielten Einsparungen müssen vollumfänglich der Sicherung der AHV zugutekommen und dürfen unter keinen Umständen für kompensatorische Zwecke verwendet werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p><\/p><p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 3 Abs. 1<\/p><p>Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden.<\/p><p>Art. 4 Abs. 2Bst. b<\/p><p>das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.<\/p><p>Art. 5 Abs. 3 Bst. b<\/p><p>nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.<\/p><p>Art. 21 Abs. 1<\/p><p>Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.<\/p><p>Art. 40 Abs. 1<\/p><p>Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.<\/p><p>Übergangsbestimmung<\/p><p>Bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung gilt für das Rentenalter der Frauen Artikel 21 in seiner Fassung vom 7. Oktober 1994.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AHV. 65\/65"}],"title":"AHV. 65\/65"}