{"id":20100527,"updated":"2024-04-10T18:23:37Z","additionalIndexing":"28;freie Schlagwörter: Poker;Geld;Bewilligung;Glücksspiel;Spielunternehmen;Spiel;Konzession;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Durch diese Kriminalisierung können die schädlichen sozialen und kriminellen Auswirkungen nicht verhindert werden. Bis zum Entscheid des Bundesgerichtes entwickelte sich ein funktionierender Wirtschaftszweig, wodurch viele Arbeitsplätze geschaffen wurden. Mit diesem Entscheid wird nun diesem Wirtschaftszweig die Berufsgrundlage entzogen. Anstelle deren Klientel in die Kriminalität zu drängen und die neu geschaffenen Stellen zu vernichten, ist eine faire und klare Gesetzesgrundlage zu schaffen. Die Initiative schlägt deshalb vor, eine sogenannte C-Konzession einzuführen. Diese Konzession erhalten gewerbliche Anbieter für jegliche Kartenspiele um Geld, welche von Glück und Geschick abhängig sind. Die Auflagen für die C-Konzession sollen die gleichen sein wie für die übrigen Konzessionen. Nicht gewinnorientierte Turniere (Vereins- und Firmenanlässe, private Spiele) bis zu einem Einsatz von 200 Franken sollen keine Bewilligung benötigen. Diese parlamentarische Initiative wurde von der Eidgenössischen Jugendsession 2010 ausgearbeitet und im Plenum mit 144 zu 12 Stimmen angenommen. <\/p><p>Seit dem Bundesgerichtsurteil sind bereits über hundert Bürger in Handschellen gelegt worden. Durch das unverhältnismässige Verhalten der ESBK entstehen dem Staat Kosten in Millionenhöhe. Das Spielbankengesetz soll die Spieler schützen; stattdessen werden diese ins Internet oder ins Ausland gedrängt, weil es für die Schweizer Casinos nicht lukrativ ist, Pokerturniere anzubieten. Turnierpoker zeichnet sich dadurch aus, dass die Bank keinen Vorteil hat und 100 Prozent des Einsatzes ausbezahlt wird. Die aktuelle Situation, welche sich aufgrund der Interpretation des Bundesgerichtsurteils ergeben hat, steht im krassen Widerspruch zu den Zielen, welche der Gesetzgeber beim Erlass des Spielbankengesetzes erreichen wollte. Es besteht dringender Handlungsbedarf.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein, um das Spielbankengesetz wie folgt zu ändern:<\/p><p>Art. 4<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Ausgenommen von dieser Regelung sind Kartenspiele, welche durch Geschicklichkeit und Glück entschieden werden, nicht kommerziell betrieben werden und einen maximalen Einsatz von 200 Schweizerfranken haben.<\/p><p>Art. 8<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Kartenspiellokale dürfen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes (Art. 10 ff.) erfüllen, nur Kartenspiele anbieten, welche durch Geschicklichkeit und Glück entschieden werden (Konzession C).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen"}],"title":"Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen"}