{"id":20101006,"updated":"2025-06-24T22:32:42Z","additionalIndexing":"04;Interessenvertretung;Religion;Ethik;politische Ideologie;Transparenz;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-10T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L04K16030104","name":"Ethik","type":1},{"key":"L04K08020311","name":"Interessenvertretung","type":1},{"key":"L03K080204","name":"politische Ideologie","type":1},{"key":"L03K010602","name":"Religion","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268175600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1274824800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.1006","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Ekah) ist das Fortpflanzungsmedizingesetz (SR 810.11) bzw. Gentechnikgesetz (SR 814.91). Die Tätigkeit dieser Kommissionen basiert somit auf einem Entscheid der Legislative; sie wurden nicht vom Bundesrat geschaffen. Beide Kommissionen gehören zu den ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Wie in anderen Bereichen der staatlichen Tätigkeit besteht auch bei ausserparlamentarischen Kommissionen ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an Transparenz und Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber hat diesem Anspruch Rechnung getragen, indem er seit dem 1. Januar 2009 die Offenlegung der Interessenbindung für Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen vorsieht (Art. 57f RVOG). Die Bestimmungen über die Offenlegung der Interessenbindungen finden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998; SR 172.010.1). Zu diesen Interessenbindungen gehören jedoch nicht Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten. Diese gelten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; Art. 3 Bst. c Ziff. 1) als besonders schützenswert und dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 17 DSG). Weder das RVOG noch die genannten Spezialgesetzgebungen sehen vor, dass die politischen oder weltanschaulichen (religiösen) Bindungen offenzulegen sind. Der Gesetzgeber hat auch im Rahmen der 2008 erfolgten Überprüfung der Rahmenbedingungen von ausserparlamentarischen Kommissionen keine Veranlassung gesehen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen und damit seine bisherige Haltung zu revidieren.<\/p><p>1.\/2. Es ist Aufgabe der Kommissionen, mögliche, auch unterschiedliche Argumentationslinien aufzuzeigen und auf ihre Plausibilität zu prüfen. Aus diesem Grund hält es der Bundesrat für wesentlicher, dass unterschiedliche ethische Ansätze ausgewogen in den Kommissionen vertreten sind. Durch eine entsprechende Ernennung der Kommissionsmitglieder stellt der Bundesrat dies sicher. Vor diesem Hintergrund besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf.<\/p><p>3. Beide Ethikkommissionen haben gegenüber dem Bundesrat eine beratende Funktion. Darüber hinaus berät die Ekah im Gegensatz zur NEK die Behörden auch bei konkreten Bewilligungsverfahren; deshalb unterliegt diese Kommission zusätzlich den üblichen Ausstandsregeln, die auf der Internetseite der Kommission einsehbar sind. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist die thematische und organisatorische Unabhängigkeit der Kommissionen gegenüber Bundesrat, Verwaltung und Parlament essenziell. Das Abstimmungsverhalten der Kommissionsmitglieder namentlich offenzulegen wäre nach Ansicht des Bundesrates dieser Unabhängigkeit nicht dienlich.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat das Urteil hinsichtlich eines Mitglieds der NEK zur Kenntnis genommen. Das zuständige Eidgenössische Departement des Innern entschied nach eingehender Erörterung der Sachlage bereits im März 2009, dass weder aus rechtlichen noch aus sachlichen Erwägungen Anlass besteht, auf die weitere Mitarbeit dieser Person in der NEK zu verzichten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seit einiger Zeit schafft der Bundesrat Ethikkommissionen, die ihn in bestimmten Bereichen beraten sollen. So bestehen mittlerweile die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) sowie die Eidgenössische Ethikkommission für Biotechnologie im ausserhumanen Bereich (Ekah). <\/p><p>Nun gibt es keine \"Ethik\" an sich; sie ist vielmehr in hohem Masse abhängig von der persönlichen Weltanschauung. Insofern lässt sich die Tendenz in Stellungnahmen solcher Kommissionen vor allem auch dadurch beeinflussen, wer in solche beratende Kommissionen berufen wird, was umso mehr gilt, je mehr ein Thema weltanschaulich umstritten ist: Im laizistischen Staat stellt dies vor allem dann eine Gefahr dar, wenn sich hinter der \"Ethik\" vor allem religiös gebundene Vorstellungen der Mitglieder solcher Kommissionen verstecken und ungerechtfertigten Einfluss auf das öffentliche Leben erlangen, ohne als solche kenntlich gemacht zu werden. Dies widerspricht dem Öffentlichkeitsprinzip, insbesondere Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung. <\/p><p>1. Weshalb enthalten die Veröffentlichungen über die Interessenbindungen der Mitglieder der vom Bundesrat bestellten Ethikkommissionen keine Angaben über die politische und die weltanschauliche (religiöse) Bindung ihrer Mitglieder?<\/p><p>2. Welchen religiösen Bekenntnissen (inklusive allfälliger Untergruppierungen) gehören die Mitglieder der Ethikkommissionen an?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Reglemente so zu fassen, dass bei Entscheidungen dieser Kommissionen, die mit Mehr- und Minderheiten zustande kommen, festgestellt werden kann, welche Mitglieder der Mehrheit und welche der oder den Minderheit(en) angehören?<\/p><p>4. Der NEK gehört zurzeit ein Mitglied an, welches wegen Ehrverletzung im Zusammenhang mit unbegründeten Vorwürfen bezüglich Sterbehilfe gegenüber dem Leiter einer Einrichtung der Altenpflege strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Welche Gründe haben den Bundesrat dazu bewogen, dieses Mitglied, dem die Universität Zürich eine Habilitation verweigert hat, weiterhin in der NEK zu belassen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Transparente Ethikkommissionen des Bundes"}],"title":"Transparente Ethikkommissionen des Bundes"}