{"id":20101017,"updated":"2025-06-25T01:24:49Z","additionalIndexing":"421;Behörde;Parlamentarier\/in;Auslegung des Rechts;parlamentarisches Verfahren;Gewaltenteilung;Unvereinbarkeit;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0801031101","name":"Unvereinbarkeit","type":1},{"key":"L03K080304","name":"Parlamentarier\/in","type":1},{"key":"L05K0807010101","name":"Behörde","type":1},{"key":"L04K08020501","name":"Gewaltenteilung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L03K080301","name":"parlamentarisches Verfahren","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-07T00:00:00Z","text":"Antwort des Büros"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"Parl","id":1,"name":"Parlament","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268780400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1273183200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.1017","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Vorstoss wurde dem Büro zugewiesen, da für die Feststellung von Unvereinbarkeiten die Räte zuständig sind. Für die Beantwortung der gestellten Fragen wurde die Bundeskanzlei zur Stellungnahme eingeladen, welche das Bundesamt für Justiz beigezogen hat. <\/p><p>1. Artikel 14 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes (ParlG) sieht die Möglichkeit spezialgesetzlicher Bestimmungen vor, welche von den im ParlG festgehaltenen Unvereinbarkeiten abweichen können. Diese Ausnahme wurde auf Antrag des Bundesrates ins Parlamentsgesetz aufgenommen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2001 zur parlamentarischen Initiative Parlamentsgesetz; zu 01.401; BBl 2001 5436f.). Damit sollten zur allgemeinen Unvereinbarkeit bezüglich der Angestellten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung Ausnahmen dort möglich bleiben, wo die Strukturen einer Organisation, wie beispielsweise die Schulorgane der Eidgenössischen Technischen Hochschule, eine besondere Regelung verlangen. Eine Ausnahmeregel wurde bis dato jedoch nicht erlassen. <\/p><p>2. Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) listet alle Behörden und Organisationen des Bundes auf, deren Verfügungen nach VwVG behandelt werden müssen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Absätze a-d VwVG aufgelisteten Behörden werden auch von der Unvereinbarkeitsbestimmung im ParlG (Art. 14 Bst. a-d ParlG) erfasst. <\/p><p>Das VwVG findet gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG Anwendung auch auf Instanzen und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes Verfügungen treffen. Dieser Kreis an Organisationen wird nicht vollumfänglich von Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG erfasst. Mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist die Mitgliedschaft in einem geschäftsleitenden Organ einer Organisation des privaten und öffentlichen Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehört, der Verwaltungsaufgaben übertragen sind und bei der der Bund eine beherrschende Stellung hat. Die vier Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die Organisationen, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Auslegungsgrundsätze der Büros zu Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG (BBl 2006 4043) aufgelistet. Die Verfügungskompetenz ist jedoch kein Kriterium, um eine Unvereinbarkeit festzustellen. <\/p><p>Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass eine Liste aller Organisationen, die Verfügungen gemäss Bundesrecht treffen und nicht unter die Unvereinbarkeitsbestimmung fallen, nicht existiert. Eine solche Liste kann auch nicht erstellt werden, ohne dass ein grosser Verwaltungsaufwand betrieben würde. Hier werden drei repräsentative Beispiele von Organisationen aufgezählt, die Verfügungen treffen, bei denen der Bund nach Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG keine beherrschende Stellung einnimmt: <\/p><p>- AHV-Verbandsausgleichskassen (Art. 53ff. AHVG, SR 831.10, in Verb. mit Art. 49 ATSG, SR 830.1);<\/p><p>- Fachorganisationen als Durchführungsorgane der Unfallprävention nach UVG (Art. 84 und 85 Abs. 3 UVG, SR 832.20, und Art. 51 VUV, SR 832.30);<\/p><p>- Krankenkassen (Art. 80 KVG, SR 832.10, in Verb. mit Art. 49 ATSG, SR 830.1).<\/p>  Antwort des Büros"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe c ParlG dürfen der Bundesversammlung nicht angehören: \"das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen\". <\/p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zur konkreten Tragweite dieser Bestimmung zu beantworten: <\/p><p>- Welches sind die heute bestehenden spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 14 Buchstabe c ParlG?<\/p><p>- Gibt es weitere Behörden im Sinn von Artikel 1 VwVG, die aufgrund anderweitiger Betrachtungen nicht unter die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Artikel 14 ParlG fallen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unvereinbarkeiten zwischen Parlamentariermandat und Behördenzugehörigkeit. 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