{"id":20101050,"updated":"2025-06-24T22:37:43Z","additionalIndexing":"66;52;Lagerung radioaktiver Abfälle;Zukunft;radioaktiver Abfall","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L04K06010109","name":"radioaktiver Abfall","type":1},{"key":"L05K0601020302","name":"Lagerung radioaktiver Abfälle","type":1},{"key":"L03K020102","name":"Zukunft","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-08-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1275516000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1282687200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.1050","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) schreibt die Entsorgung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern vor, um den dauernden Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten und gleichzeitig die gesellschaftliche Forderung nach Rückholbarkeit zu erfüllen. Ein geologisches Tiefenlager besteht gemäss Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager sowie aus Testbereichen. Das Testlager dient zur endgültigen Abklärung der Eignung des gewählten Lagerstandorts. Es wird vor der Einlagerung der Abfälle ins Hauptlager betrieben. Das Hauptlager nimmt den Grossteil der Abfälle auf; ein kleiner, aber repräsentativer Anteil der Abfälle wird bis zum Ende einer Beobachtungsphase in das Pilotlager verbracht und dort stellvertretend für die Abfälle im Hauptlager bis zur abschliessenden Verfüllung der Anlage überwacht und kontrolliert. Während der Beobachtungsphase können die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden. Langfristig muss der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt jedoch durch passive Barrieren sichergestellt sein, d. h. ohne menschliches Dazutun. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Die Dauer der Beobachtungsphase ist im KEG nicht festgelegt. Wenn die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist, muss der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers das bereits beim Baubewilligungsverfahren eingereichte Projekt für die Beobachtungsphase und den Verschluss des Lagers aktualisiert vorlegen. Der Bundesrat ordnet den Verschluss erst an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungskosten wurde in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) für die Beobachtungsphase eine Zeitdauer von 50 Jahren angenommen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c SEFV).<\/p><p>2. Unter dem Verschluss ist das Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und des Zugangsstollens des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase zu verstehen (Art. 3 Bst. l KEG). Nach ordnungsgemässem Verschluss kann der Bundesrat eine weitere, befristete Überwachung anordnen (Art. 39 Abs. 3 KEG).<\/p><p>3. Das geologische Tiefenlager wird schrittweise verfüllt und so in einen passiv sicheren Zustand überführt. Während dieser Zeit ist eine erleichterte Rückholung der Abfälle möglich. Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies ist mit einem grösseren finanziellen und technischen Aufwand verbunden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ein wichtiger Pfeiler des Entsorgungskonzepts für radioaktive Abfälle ist die Rückholbarkeit. Artikel 37 Absatz 1b des Kernenergiegesetzes legt fest: \"Die Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle muss bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich sein.\" Aus dieser Bestimmung ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat bitte:<\/p><p>1. In welchem zeitlichen Abstand zur Einlagerung der Abfälle im Endlager wird der Verschluss vorgenommen? Kann er eine Aussage bestätigen, die am PSI-Kolloquium vom 29. November 2009 gemacht wurde, wonach der Verschluss 30 bis 100 Jahre nach Deponierung erfolgen wird?<\/p><p>2. Was genau muss man sich unter dem Verschluss vorstellen?<\/p><p>3. Ist es zutreffend, dass es nach dem Verschluss keine Möglichkeit mehr geben wird, die Abfälle zurückzuholen, der Verschluss somit definitiv und unwiderruflich ist?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückholbarkeit von Atomabfällen"}],"title":"Rückholbarkeit von Atomabfällen"}