﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20101059</id><updated>2025-06-24T21:13:34Z</updated><additionalIndexing>48;Auto;Fahrzeugausrüstung;Strassenverkehrsordnung;Kind;Vollzug von Beschlüssen;Interessenkonflikt;Sicherheit im Strassenverkehr;Gesetzesevaluation</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1803010101</key><name>Auto</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit im Strassenverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18010401</key><name>Fahrzeugausrüstung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08070301</key><name>Gesetzesevaluation</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020339</key><name>Interessenkonflikt</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2010-08-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-15T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2010-08-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.1059</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit der am 1. April 2010 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 3a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) wurde die bereits vorher bestehende Kindersicherungspflicht erweitert. Neu müssen nicht nur Kinder bis 7 Jahre, sondern Kinder bis 12 Jahre mit einer Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass damit für die Taxiunternehmen ein finanzieller und organisatorischer Mehraufwand verbunden ist. Dieser ist aber gemessen am Sicherheitsgewinn gerechtfertigt. Die Taxifahrer und -fahrerinnen trifft gegenüber den Kindern die gleiche Verantwortung wie die übrigen Autofahrer und -fahrerinnen. Die Taxiunternehmen müssen sich entsprechend organisieren, damit sie diese Verpflichtung erfüllen können. Eine Umfrage bei verschiedenen Taxiunternehmen hat im Übrigen gezeigt, dass sie sich auf die Situation eingestellt und die notwendigen organisatorischen Massnahmen ergriffen haben. So werden beispielsweise in den Taxis platzsparende Sitzerhöher für Kinder mitgeführt, die bei Bedarf eingesetzt werden können. Eine andere Lösung besteht in der Bereitstellung einer Anzahl Kindersitze oder Sitzerhöher an einem zentralen Ort, von wo aus sie bei einer entsprechenden Taxireservation mitgenommen werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die rechtliche Ausgestaltung der Beförderungspflicht fällt in den Kompetenzbereich der Kantone bzw. der Gemeinden. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Taxibewilligung verlangt werden kann, dass allen Personen, die einen Taxidienst in Anspruch nehmen wollen, dieser zu gewähren ist mit der Konsequenz, dass für alle Fahrgäste ein gleichwertiges Schutzniveau sicherzustellen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, die Kantone und Gemeinden zu Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in ihrem Kompetenzbereich zu bewegen. Es ist an ihnen zu entscheiden, ob sie Ausnahmen von der Beförderungspflicht gestatten wollen oder nicht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. April 2010 muss auf Plätzen mit Sicherheitsgurten für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 Zentimeter sind, eine geeignete und ECE-geprüfte Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) verwendet werden (Art. 3a Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11). Von dieser gegenüber dem alten Recht verschärften Bestimmung ist insbesondere auch das Taxigewerbe betroffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Regelung des Taxiwesens ist im Rahmen der Handels- und Gewerbevorschriften eine kantonale und kommunale Angelegenheit. Die zuständigen Behörden haben deshalb kantonale und/oder kommunale Taxiverordnungen und -reglemente erlassen, in denen - nebst den verlangten Halter- und Führerbewilligungen - regelmässig auch eine Beförderungspflicht statuiert wird. Danach haben Taxiführer grundsätzlich jeden Fahrgast zu befördern, ausser wenn die Fahrt aus einem offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zumutbar ist. Zudem darf die Beförderung von Personen, die sich in einer Notsituation befinden, nicht verweigert werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Beförderungspflicht setzt den Taxiführer einer Konfliktsituation aus, indem er sich entweder über geltendes Recht hinwegsetzen oder aber die Beförderung der Fahrgäste ablehnen muss, wenn er sein Taxi ohne Kindersitze betreibt. Das kann in der Praxis zu Auseinandersetzungen und Diskussionen und damit zu unerwünschten Störungen des Taxibetriebs insgesamt führen. Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. ob er sich der Probleme bewusst ist, die die Neuregelung in der Praxis verursacht;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. ob er es als zulässig erachtet, wenn nicht jedes Taxi mit Kindersitzen ausgerüstet ist und damit die Beförderungspflicht nicht in allen Fällen befolgt werden kann;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. ob er bereit ist, gegenüber den Kantonen darauf hinzuwirken, dass die Beförderungspflicht gelockert wird mit der Konsequenz, dass Taxiführer auf den Transport von Kindern verzichten können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kindersitze in Taxis im Widerspruch zur Beförderungspflicht</value></text></texts><title>Kindersitze in Taxis im Widerspruch zur Beförderungspflicht</title></affair>