{"id":20101113,"updated":"2025-06-24T23:23:47Z","additionalIndexing":"24;Eidgenössische Steuerverwaltung;Deutschland;EFD;Doppelbesteuerung;Schiffs- und Flugpersonal;Grenzgänger\/in;Swiss;Quellensteuer;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2693,"gender":"m","id":3890,"name":"Hurter Thomas","officialDenomination":"Hurter Thomas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4816"},"descriptors":[{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":1},{"key":"L04K03010105","name":"Deutschland","type":1},{"key":"L05K1801020503","name":"Schiffs- und Flugpersonal","type":1},{"key":"L05K0702020110","name":"Grenzgänger\/in","type":1},{"key":"L04K11070302","name":"Doppelbesteuerung","type":2},{"key":"L04K11070313","name":"Steuerübereinkommen","type":2},{"key":"L04K11070208","name":"Quellensteuer","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2},{"key":"L03K080405","name":"EFD","type":2},{"key":"L04K08040507","name":"Eidgenössische Steuerverwaltung","type":2},{"key":"L06K180102110401","name":"Swiss","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-02-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1292194800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1298415600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2693,"gender":"m","id":3890,"name":"Hurter Thomas","officialDenomination":"Hurter Thomas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"10.1113","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Oktober 2010 (hiernach: \"das Änderungsprotokoll\" bzw. \"DBAD\"), enthält in Artikel 5 Ziffer 2 eine Bestimmung über die Besteuerung von Flugbesatzungsmitgliedern, die in der Schweiz ansässig sind und für ein deutsches Luftfahrtsunternehmen arbeiten. Darin verzichtet Deutschland bis zum Steuerjahr 2016 auf das ihm nach Artikel 15 Absatz 3 DBAD zukommende Besteuerungsrecht für das Erwerbseinkommen dieser Personen und weist die Besteuerung der Schweiz zu. Die Lösung weicht - einseitig zugunsten der Schweiz - ab von der international üblichen Lösung, dass die Saläre des fliegenden Personals am Sitz der Fluggesellschaft zu besteuern sind. Das ist ein beachtlicher Verhandlungserfolg der Schweiz. Angesichts der deutschen Verhandlungsposition wäre es unrealistisch gewesen, auf einer weiter gehenden Regelung zu beharren.<\/p><p>Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage in Deutschland für das Erwerbseinkommen solcher Personen per 1. Januar 2007. Vor diesem Datum nahm Deutschland das ihm nach DBAD zustehende Besteuerungsrecht nur teilweise wahr. Die Regelung soll den betroffenen Personen die Möglichkeit bieten, sich auf die veränderte Rechtslage vorzubereiten. Die neue Bestimmung ist daher auf Personen eingeschränkt, die durch die deutsche Gesetzesänderung in ihren Erwartungen enttäuscht wurden, nämlich solche, die vor dem 1. Januar 2007 bei einem deutschen Flugunternehmen tätig und in der Schweiz ansässig waren und es seither ununterbrochen sind. Für Flugpersonal, das später in den Dienst einer deutschen Fluggesellschaft eingetreten ist, findet die Regelung keine Anwendung, da solche Personen die neue Stelle in Kenntnis der neuen Rechtslage angenommen haben. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem 1. Januar 2007. <\/p><p>Die Regelung von Artikel 5 Ziffer 2 des Änderungsprotokolls ist zeitlich befristet. Im gemeinsam unterzeichneten Verhandlungsprotokoll haben die Delegationen der Schweiz und von Deutschland vereinbart, die Verhandlungen über eine generelle Revision des DBAD innert zwei Jahren nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls aufzunehmen. Die ESTV beabsichtigt, die Besteuerung der Flugbesatzungsmitglieder in diesen Verhandlungen wiederum einzubringen und eine dauerhafte Lösung anzustreben, ohne dabei das Gesamtergebnis der Verhandlungen zu gefährden. <\/p><p>3. Die Regelung von Artikel 15 Absatz 3 DBAD basiert auf einer Betrachtung für jedes einzelne Unternehmen. Entscheidend ist der Ort der Geschäftsleitung des einzelnen Unternehmens, d. h. der Ort, wo sein tägliches Geschäft geführt wird. Die Beherrschungsverhältnisse oder die Konzernleitung sind nicht massgeblich. <\/p><p>Die Swiss International Air Lines AG (\"Swiss\") hat ihre Geschäftsleitung zweifellos in der Schweiz und wird, solange das Unternehmen in der Schweiz besteht, diese wohl hier beibehalten. Folglich liegt aufgrund der geltenden Regelung im DBAD das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte von Bordpersonal der Swiss in der Schweiz. Eine Änderung könnte sich ergeben, wenn die Swiss ihren Sitz ins Ausland verlegt oder beispielsweise durch Fusion mit einer ausländischen (Konzern-)Gesellschaft untergeht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das am 27. Oktober 2010 auf ministerieller Ebene unterzeichnete Protokoll zur Revision des DBA enthält in Artikel 5 Absatz 2 auch eine Regelung zur Besteuerung der Gehälter des Schweizer Flugpersonals, das bei deutschen Unternehmen beschäftigt ist.<\/p><p>Angesichts des in der Presse kommunizierten Milliardengewinns für den deutschen Fiskus in zweistelliger Höhe fällt das Resultat enttäuschend aus. Es wurde lediglich eine Temporärlösung gefunden, die zudem einen Teil der Betroffenen wegen des willkürlich gesetzten Stichdatums diskriminiert.<\/p><p>Weiterhin können ausländische Flugbesatzungsmitglieder in der Schweiz mit einem dem Familienstand Rechnung tragenden Steuerstatus rechnen, während bei den in Deutschland angestellten Flugbesatzungsmitgliedern mit Schweizer Wohnsitz ab 2016 wieder die alte diskriminierende Regelung greift. <\/p><p>Beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der Lufthansa in Hamburg wird kommuniziert, dass Deutschland eine prinzipielle Besteuerungshoheit der Bordgehälter in Deutschland vorsieht, selbst wenn es sich um eine ausländische Tochtergesellschaft wie etwa die Swiss handelt. Man argumentiert mit der kompletten Beherrschung dieser Flugbetriebe durch den Konzern mit Sitz in Deutschland und leitet hier offensichtlich ein mögliches zukünftiges Besteuerungsrecht ab. Auch aus diesen systematischen Gründen wäre es angebracht, eine dauerhafte Lösung, die sich am Prinzip der Wohnsitzbesteuerung orientiert, anzustreben.<\/p><p>Bei den Betroffenen herrscht die eindeutige Auffassung, dass die Motion Lombardi 06.3540 nicht erfüllt ist und die Temporärlösung das absolut klare Abstimmungsresultat bei WAK und Parlament nicht reflektiert.<\/p><p>1. Werden diese Umstände vom EFD und von der ESTV anerkannt?<\/p><p>2. Sind das EFD und die ESTV bereit, in den kommenden Verhandlungen an einer Umsetzung der Motion Lombardi zu arbeiten?<\/p><p>3. Wie interpretieren das EFD und die ESTV die Aussagen des Betriebsstättenfinanzamts, dass eine ausländische Tochtergesellschaft, wie die Swiss, in Zukunft einer Besteuerungshoheit in Deutschland unterliegen kann (was heute nicht der Fall ist)?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schweizer Flugpersonal bei deutschen Unternehmen. Wie weiter?"}],"title":"Schweizer Flugpersonal bei deutschen Unternehmen. Wie weiter?"}