{"id":20103030,"updated":"2023-07-27T21:24:50Z","additionalIndexing":"2841;Verhältnismässigkeit;Buchprüfung;Graubünden;Wettbewerb;Krankenkasse;Vereinfachung von Verfahren;Risikodeckung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2677,"gender":"m","id":3873,"name":"Caviezel Tarzisius","officialDenomination":"Caviezel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-03T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":1},{"key":"L04K08020237","name":"Verhältnismässigkeit","type":1},{"key":"L05K0703020202","name":"Buchprüfung","type":1},{"key":"L05K1110011301","name":"Risikodeckung","type":1},{"key":"L05K0301010108","name":"Graubünden","type":2},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1267570800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2677,"gender":"m","id":3873,"name":"Caviezel Tarzisius","officialDenomination":"Caviezel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3030","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Nach Artikel 727b Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR; SR 220) müssen die Publikumsgesellschaften als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.<\/p><p>Die Krankenversicherer, welche die soziale Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) und allenfalls das Krankenzusatzversicherungsgeschäft nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (SR 221.229.1) betreiben, müssen für die Revision der Jahresrechnung sowie die Berichte an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Revisionsstelle beauftragen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 86 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) erfüllt. Demnach kann grundsätzlich analog zu Artikel 727b Absatz 2 OR ein nach dem RAG zugelassener Revisionsexperte bezeichnet werden. Das BAG kann Weisungen über Form und Inhalt der zu erstellenden Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.<\/p><p>Für das Krankenzusatzversicherungsgeschäft unterstehen die betroffenen Gesellschaften jedoch zusätzlich der Aufsicht durch die Finma. Zur Sicherstellung ausreichender Fachkompetenz sowie der organisatorischen Anforderungen verlangt die Finma für die Aufsichtsprüfung des gebundenen Vermögens eine spezialgesetzlich zugelassene Prüfgesellschaft. Die spezialgesetzliche Zulassung der Finma bedingt u. a. eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen. Nach Ansicht des Bundesrates sind diese Anforderungen sachgerecht und verhältnismässig.<\/p><p>2. Die Finma hat bisher keine Gesuche für die Zulassung von Prüfgesellschaften aus dem Kanton Graubünden erhalten, woraus sich schliessen lässt, dass der Markt auch in peripheren Wirtschaftsregionen ausreichend durch die von der Finma zugelassenen Prüfgesellschaften abgedeckt wird.<\/p><p>3. In der Tat können die definitiven Abgaben in den und Beiträge aus dem Risikoausgleich stark von den im provisorischen Risikoausgleich berechneten Werten abweichen. Begründen lässt sich dies durch die Fluktuationen im Versichertenbestand. Es ist deshalb besonders wichtig, den Veränderungen in der Risikostruktur anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses gebührend Rechnung zu tragen. Die Versicherer werden darauf hingewiesen, beim Jahresabschluss entsprechende Rückstellungen für den Risikoausgleich zu bilden. Die Höhe des Rückstellungsbedarfs muss jeder Versicherer selber ermitteln. Zusätzliche Vorschriften oder Massnahmen könnten nichts daran ändern, dass sich die definitiven Abgaben und Beiträge erst berechnen lassen, wenn das Ausgleichsjahr abgelaufen ist und die Daten aller Versicherer zusammengefügt sind.<\/p><p>4. Ab dem Jahr 2012 wird neben den bisherigen Faktoren Alter und Geschlecht als zusätzliches drittes Kriterium der Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauerte, im Risikoausgleich mitberücksichtigt. Damit soll der Anreiz der Versicherer, Personen mit einem tiefen Krankheitsrisiko zu versichern, vermindert werden. Die Abgaben in den und Beiträge aus dem revidierten Risikoausgleich werden weiterhin mittels eines Vergleichs der Durchschnittskosten der einzelnen Risikogruppen mit den Durchschnittskosten der Referenzgruppe berechnet. Durch den Einbezug der Morbidität der Versicherten werden die unterschiedlichen Krankheitskosten unter den Versicherern jedoch besser ausgeglichen als bisher. Eine gute Kostenkontrolle macht sich für die Versicherer weiterhin bezahlt, weil die Höhe der Beiträge aus dem Risikoausgleich nicht von der Höhe der Kosten der Spitalaufenthalte der betroffenen Versicherten abhängt, sondern davon, in welcher Risikogruppe sich diese Versicherten befinden. Der Bundesrat erachtet die vom revidierten Risikoausgleich ausgehenden Anreize als richtig. Weitere Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle durch die Versicherer erachtet er nicht als nötig.<\/p><p>5. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf einem regulierten Wettbewerb unter mehreren Versicherern. Diese sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Zudem müssen sie innerhalb der Altersgruppen Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene eine kantonale bzw. regionale Prämie erheben. Angesichts der unterschiedlichen Strukturen der Versichertenbestände haben nicht alle Versicherer im Wettbewerb dieselbe Ausgangslage. Der heute geltende Risikoausgleich schafft hier nur teilweise einen Ausgleich. Ab dem Jahr 2012 werden die unterschiedlichen Risikostrukturen der Versicherer stärker ausgeglichen (vgl. Antwort auf Frage 4). Erst dadurch wird ein Wettbewerb über die Dienstleistungsqualität, die Effizienz und in Bezug auf die Entwicklung von neuen Versicherungsmodellen ermöglicht. Weitere Verfeinerungen des Risikoausgleichs sind möglich und werden zurzeit geprüft.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Aktuariat mit dem enormen Formularkrieg verursacht einem kleinen Krankenversicherer unverhältnismässig grosse Kosten, ebenso z. B. monatliche Meldungen der Vermögenswerte usw.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Artikel 727b des Obligationenrechtes sieht erleichterte Revisionsvorschriften für kleinere Aktiengesellschaften vor. Warum wird dieses Prinzip der Verhältnismässigkeit bei den Krankenversicherern nicht angewendet?<\/p><p>2. Die Finma will gesamtschweizerisch nur noch elf Unternehmungen als Revisionsstellen für Krankenversicherer anerkennen. Da sich keine dieser Unternehmungen beispielsweise in Graubünden befindet, bedeutet dies eine Zentralisierung zuungunsten der peripheren Regionen. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass es im ganzen Kanton Graubünden keine Firma geben soll, die fähig ist, die Revision eines Krankenversicherers durchzuführen?<\/p><p>3. Bei der Budgetierung ist die grösste Unbekannte jeweils der Risikoausgleich. Abweichungen von 50 Prozent zwischen dem provisorischen und dem definitiven Risikoausgleich kommen nicht selten vor. Welche Massnahmen sieht er vor, um hier mehr Transparenz zu schaffen?<\/p><p>4. Ab 2012 wird im Risikoausgleich eine neue Grösse berücksichtigt, nämlich der Faktor Kosten (Spital, stationär). Welche Massnahmen sieht er vor, um die Rechnungskontrolle bei den Krankenversicherern nicht unattraktiv zu machen (wenn die Kosten ausgeglichen werden, fällt die Motivation weg, die Kosten so tief wie möglich zu halten)?<\/p><p>5. Wie lässt sich der Risikoausgleich mit mehr Marktwirtschaft im Gesundheitswesen vereinbaren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Formularkrieg bei kleinen Krankenversicherern"}],"title":"Formularkrieg bei kleinen Krankenversicherern"}