﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103068</id><updated>2025-11-14T07:24:53Z</updated><additionalIndexing>2811;Familiennachzug;Sprache;Zuwandererkind;Integration der Zuwanderer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-03-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4813</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01080304</key><name>Familiennachzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108030401</key><name>Zuwandererkind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108030602</key><name>Integration der Zuwanderer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060103</key><name>Sprache</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-28T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-05-12T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-03-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-09-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2637</code><gender>m</gender><id>1130</id><name>Wehrli Reto</name><officialDenomination>Wehrli</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>10.3068</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Gewisse Zulassungsregeln bei Staatsangehörigen vor allem aus Nicht-EU-Staaten sind wenig effizient, vor allem was den Nachzug von Familienangehörigen betrifft. Der Mangel an Sprachkenntnissen führt insbesondere  bei Kindern und Jugendlichen zu grossen Problemen in der Schule und erschwert grundsätzlich die Integration in unsere Gesellschaft. Deshalb sollen Kinder bis zum 8. Altersjahr nachgezogen werden, damit eine verbesserte Integration stattfinden kann und die Chancen auf eine zukünftige wirtschaftliche Selbstständigkeit erhöht werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre sind jedoch im Interesse einer möglichst raschen und erfolgreichen schulischen und beruflichen Integration bereits innerhalb von 12 Monaten nachzuziehen. Diese Fristen gelten für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG), mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 73 VZAE) oder mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 74 Abs. 3 VZAE); in diesen Fällen besteht zudem bereits heute ein Höchstalter von 18 Jahren für den Familiennachzug bei Kindern. Für Staatsangehörige aus den EU- bzw. Efta-Staaten besteht gemäss den Freizügigkeitsabkommen (FZA) ein Rechtsanspruch auf Nachzug von Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dieser Anspruch ist nicht an eine Nachzugsfrist gebunden. Dieselbe Regel findet gemäss geltendem Ausländergesetz auch Anwendung auf ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder Efta-Staates sind (Art. 47 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 AuG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die einjährige Nachzugsfrist für Kinder über 12 Jahre wurde nach intensiver Diskussion im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen AuG beschlossen; der Bundesrat schlug in seiner Botschaft auch in diesen Fällen eine fünfjährige Nachzugsfrist vor (Art. 46 E-AuG; BBl 2002 S. 3836).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Nachzugsfristen wurden mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG eingeführt; gemäss den Übergangsbestimmungen entfaltet die einjährige Nachzugsfrist erst seit dem 1. Januar 2009 eine tatsächliche Wirkung (Art. 126 Abs. 3 AuG). Aus diesem Grund lassen sich heute noch keine aussagekräftigen Angaben über die Auswirkungen machen. Der Bundesrat erachtet es daher als verfrüht, Änderungen bei den Nachzugsfristen im Sinn der Motion in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Bedarf zur Überprüfung des Familiennachzugs bei Schweizerinnen und Schweizern ergibt sich hingegen aus einem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2010 (2C-135/2009). Gemäss diesem Urteil widerspreche es grundsätzlich dem Diskriminierungsverbot von Artikel 14 EMRK, wenn der Nachzug der ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einschränkender geregelt sei als bei EU- und Efta-Angehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (Inländerdiskriminierung). Eine allfällige Ungleichbehandlung müsse sachlich begründet sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;EU- und Efta- Angehörige können gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Freizügigkeitsabkommen ihre ausländischen Familienangehörigen auch dann nachziehen, wenn diese bisher keine Aufenthaltsbewilligung eines Staates hatten, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde (BGE 136 II 5).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit ist nach Auffassung des Bundesgerichtes eine abweichende Regelung für Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich ausgeschlossen (siehe aber Art. 42 Abs. 1 und 2 AuG). Dies gilt auch für die Nachzugsfristen (Art. 47 AuG). Aufgrund dieser Ausgangslage sei der Gesetzgeber zur Prüfung verpflichtet, ob und welche Änderungen sich mit Blick auf das Gesamtsystem des Familiennachzugs im AuG aufdrängen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Falls der Gesetzgeber sich des Problems in absehbarer Zeit nicht annehme sollte, könnte das Bundesgericht im Rahmen von Artikel 190 der Bundesverfassung allenfalls gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechtes gehalten sein, über den vorliegenden Appellentscheid hinaus eine Konventionswidrigkeit im Einzelfall allenfalls selber zu korrigieren (Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2010; 2C-135/2009, Erwägung 3.5.3). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 19. März 2010 wurde eine parlamentarische Initiative Tschümperlin (10.427) eingereicht, die eine Gesetzesanpassung im Sinne dieses Bundesgerichtsurteils fordert. Die in der Motion beantragte Überprüfung des Nachzugsalters kann bei Bedarf im Rahmen der Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative thematisiert werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer dahingehend anzupassen, dass das Nachzugsalter der Kinder aus dem Ausland von 12 auf 8 Jahre gesenkt wird, um die Integrationsmöglichkeiten zu verbessern. Sofern die Kinder älter als 8 Jahre sind, müssen sie spätestens 1 Jahr nach der Einreise der Eltern nachgezogen werden. Ausnahmen können bei wichtigen familiären Gründen bewilligt werden, die Alterslimite liegt bei 18 Jahren.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Familiennachzug von Kindern aus dem Ausland</value></text></texts><title>Familiennachzug von Kindern aus dem Ausland</title></affair>