{"id":20103094,"updated":"2023-07-28T11:19:50Z","additionalIndexing":"12;Inhaftierung;Jugendschutz;Kind;Strafe;sexuelle Gewalt","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-11T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-16T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-05-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268262000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331852400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"10.3094","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Kürzlich wurde bekannt, dass der mittlerweile vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport entlassene Berufsunteroffizier M. W. ein Wiederholungstäter ist. Der genannte Täter wurde wegen wiederholter sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Strafmass der betreffenden Geldstrafe betrug 100 Tagessätze à 160 Franken, wobei für 60 Tagessätze der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist unverständlich, dass ein Täter, der bereits zum wiederholten Mal sexuelle Handlungen mit einem Kind begeht, mit einer einfachen Geldstrafe davonkommt, die darüber hinaus noch zu einem wesentlichen Teil bedingt ausgesprochen wird.<\/p><p>Zahlreiche pädophile Straftäter kommen wieder frei, und immer wieder werden Täter rückfällig. Die Strafen, welche für sexuelle Handlungen mit Kindern ausgesprochen werden, sind zu tief und offensichtlich wenig abschreckend.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft zurzeit das neue Sanktionensystem des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Gestützt auf eine fundierte Faktenlage werden dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit. Somit wird auch die Frage, ob die bedingte Geldstrafe beibehalten werden soll, geprüft; und zwar nicht nur in Bezug auf einen einzelnen Tatbestand, sondern allgemein. Der Bundesrat wird im Laufe des Jahres erste Vorschläge zur Behebung der kritisierten Mängel unterbreiten. Dementsprechend wird der erste Prüfungsauftrag des Postulates bereits umgesetzt.<\/p><p>2. Eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe existiert im StGB bei folgenden Tatbeständen: Artikel 185 Ziffer 2 (qualifizierte Geiselnahme, bei der der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln), Artikel 189 bzw. 190 Absatz 3 (qualifizierte sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung, indem der Täter grausam handelt), Artikel 221 Absatz 2 (qualifizierte Brandstiftung, bei der der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt) sowie Artikel 266 Ziffer 2 (qualifizierte Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft). Gerade im Vergleich zur qualifizierten sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung erscheint dem Bundesrat die angeregte Mindeststrafe als unverhältnismässig. Ohne sexuelle Handlungen mit Kindern beschönigen zu wollen, muss bedacht werden, dass darunter bereits ein einzelner Zungenkuss fallen kann. Eine derart hohe Mindeststrafe würde zu einer unangemessenen Einschränkung des richterlichen Ermessens führen, die es nicht mehr erlauben würde, sämtliche Strafzumessungsfaktoren adäquat zu berücksichtigen und somit jedem Einzelfall gerecht zu werden.<\/p><p>Schliesslich ist auf das Projekt \"Harmonisierung der Strafrahmen\" zu verweisen. Der Bundesrat überprüft in diesem Rahmen auch die Strafandrohungen bei den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Ebenfalls überprüft werden die entsprechenden Strafbestimmungen im Militärstrafgesetz. Mit diesem Projekt sollen freilich die Strafrahmen nicht generell erhöht, sondern es soll ein jeweils angemessener Strafrahmen gewährleistet werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, geeignete Massnahmen zur Verschärfung von Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) zu prüfen. Dabei stehen vor allem zwei Ansätze im Vordergrund:<\/p><p>1. Die Streichung bedingter Geldstrafen: Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Artikel 187 Ziffern 1 und 4 sollen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf bzw. drei Jahren oder mit unbedingten Geldstrafen bestraft werden.<\/p><p>2. Die Schaffung eines qualifizierten Tatbestands für schwere Wiederholungstäter: Im Wiederholungsfall soll der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden, sofern das Opfer zur Zeit der Tat das 12. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erhöhung des Strafmasses bei sexuellen Handlungen mit Kindern"}],"title":"Erhöhung des Strafmasses bei sexuellen Handlungen mit Kindern"}